VwGH 2011/07/0005

VwGH2011/07/000520.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. der H Z und 2. des L Z, beide in L, beide vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 2010, Zl. Wa-2010-602498/20-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Duldungsverpflichtung (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, in 4010 Linz, Hauptplatz 1, 2. Gemeinde L, vertreten durch die Bürgermeisterin, in L), zu Recht erkannt:

Normen

AllgGAG 1930 §3;
VermG 1968 §8 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §72 Abs1;
AllgGAG 1930 §3;
VermG 1968 §8 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §72 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, 2006/07/0110 (im Folgenden als "Vorerkenntnis" bezeichnet), verwiesen.

In diesem Verfahren hatte die belangte Behörde im Instanzenzug mit Bescheid vom 13. Juli 2006 den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Brücke und zur befristeten Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 1297/2, KG L, der beschwerdeführenden Parteien zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten erteilt. Dabei hatte die belangte Behörde die Duldungspflicht hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien damit begründet, dass die Erreichung des Zweckes - Errichtung des Brückenbauwerks und die Ufersicherung oberhalb der Brücke - anders nicht möglich und für die beschwerdeführenden Parteien als Verpflichtete zumutbar sei. Die Zumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die vorübergehend beanspruchte Fläche eine aktuell nicht genutzte landwirtschaftliche Fläche darstelle und den beschwerdeführenden Parteien für allfällig aus der vorübergehenden Nutzung tatsächlich entstandene Schäden eine Entschädigung zukomme. Hinsichtlich einer dauernden Inanspruchnahme des Grundeigentums der beschwerdeführenden Parteien durch das Brückenbauwerk war die belangte Behörde davon ausgegangen, dass eine Inanspruchnahme des Grundeigentums der beschwerdeführenden Parteien ausgeschlossen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit dem genannten Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dies unter anderem mit der Begründung, dass die allgemeinen Ausführungen der belangten Behörde zur Duldungsverpflichtung der beschwerdeführenden Parteien, noch dazu im Hinblick auf deren Einwand der Möglichkeit der Ablagerung des Baumaterials auf einem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei, keine hinreichende Begründung für eine Duldungsverpflichtung im unbedingt notwendigen Ausmaß darstellten. Auch sei die belangte Behörde auf den Einwand alternativer Lagermöglichkeiten überhaupt nicht eingegangen, sodass wesentliche Verfahrensmängel vorlägen.

Hinsichtlich der dauernden Inanspruchnahme des GSt. Nr. 1297/2 durch das Brückenbauwerk hielt der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis fest, dass mangels genauerer Feststellung der Grundgrenzen dieses Grundstücks im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht klar geworden sei, ob durch den Brückenbau selbst eine dauernde Inanspruchnahme dieses Grundstückes stattfinde oder nicht. Das in Rede stehende Grundstück sei unbestritten nicht im Grenzkataster erfasst. Es komme daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) für die Frage des richtigen Grenzverlaufes vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze, an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am 10. Juni 2010 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei hielt ein Vertreter des Magistrates Linz unter anderem fest, dass das der Verhandlung zu Grunde liegende Projekt so ausgearbeitet worden sei, dass das neue Brückentragwerk nur auf den Grundstücken auf dem öffentlichen Gut (Straßen und Wege) bzw. öffentlichem Wassergut zu liegen komme. Die beschwerdeführenden Parteien bestritten dies und forderten die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit Schreiben vom 24. Juni 2010 einen Beweisantrag. Dabei legten sie zunächst zum Beweis dafür, dass das GSt. Nr. 1297/2 unmittelbar bis zur bestehenden Brücke heranreiche, eine Vermessungsurkunde von Dipl.- Ing. W. B. vom 30. November 1978 vor. Aus dieser Urkunde ergebe sich, dass die südwestliche Grenze des GSt. Nr. 1297/2 vom Grenzpunkt 2609 direkt zum öffentlichen Wassergut, GSt. Nr. 1971, verlaufe. Demnach müsste der heute in der Natur ersichtliche öffentliche Weg teilweise über das GSt. Nr. 1297/2 verlaufen.

Im fraglichen Bereich habe die zweitmitbeteiligte Gemeinde auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien einen Güterweg errichtet und habe versucht, die dazu erforderlichen Flächen im Wege der Enteignung zu erwerben, was gescheitert sei. Es habe in diesem Zusammenhang eine Reihe von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren stattgefunden, wobei aus den diesbezüglichen Akten nähere Erkenntnisse über die tatsächliche Grundgrenze gewonnen werden könnten. Zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien wurde die Beischaffung folgender Akten beantragt:

"o 2 Cg 133/80 des Landesgerichtes L

o E 1754/82 des BG U

o Zl. 281/78 des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11,

1010 Wien

o Zl. 470/74 des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, 1010 Wien

o BauR641/14-1976 des Amtes der Oö. Landesregierung,

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

o Wa/28/1971 der Bezirkshauptmannschaft U".

Darüber hinaus stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag, die belangte Behörde möge den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG beheben.

Hinsichtlich der Akten 2 Cg 133/80 und E 1754/82 teilten die zuständigen Gerichte der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. bzw. vom 11. August 2010 mit, dass diese bereits vernichtet worden seien. Der Verwaltungsakt BauR-641/14-1977 wurde mit Schreiben vom 1. September 2010 vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 3. November 2010 stellte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, Dipl.-Ing. F. S., fest:

"Im Verlauf eines am 29. Oktober 2010 durchgeführten Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die Grenzzeichen laut dem Plan 'H-Bach G.Z. CS-203/10' des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung GeoL-A vom 4. Oktober 2010 in der Natur vorhanden und deutlich sichtbar waren. Aufgrund der Lage der Grenzpunkte und der Lage der bestehenden Brücke kann geschlossen werden, dass mit Ausnahme eines Stehers des oberwasserseitigen Brückengeländes keine Inanspruchnahme des Grundstücks (der beschwerdeführenden Parteien) durch sichtbare Teile der Brücke besteht.

Aufgrund der Darstellungen des geplanten neuen Brückenbauwerkes in den Projektsunterlagen und der Lage der Grenzpunkte kann aus fachlicher Sicht durch eine geringfügige Projektsänderung um wenige Zentimeter das Brückenbauwerk ohne dauernde Inanspruchnahme der Grundparzelle 1297/2 KG L ausgeführt werden. Das heißt, dass auch nach Abschluss der Bauarbeiten keine unter der Erdoberfläche liegenden bzw. nach Baufertigstellung nicht sichtbare Teile des Bauwerks über die Parzellengrenze ragen.

Für die Bauherstellung ist es allerdings unvermeidbar, Teile der Grundparzelle 1297/2 KG L vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich durch den Aushub einer Baugrube mit schräg geneigten Böschungen für die Herstellung der Brückenfundamente und -widerlager, da wegen des anstehenden Felsens eine senkrechte Abspundung des geplanten Baukörpers bzw. der Baugrube technisch nicht möglich ist.

Aufgrund der geplanten Durchflusshöhe von 1,9 m im Brückenbereich und der notwendigen Gründungstiefe der Fundamente ist von einer erforderlichen Baugrubentiefe von bis zu 3,5 m unter der bestehenden Brückenoberkante auszugehen. Bei Annahme einer Neigung der Baugrubenböschung von 1 : 1,5, einer Arbeitsraumbreite von 1 m im Fundamentbereich sowie unter Einbeziehung eines 1 m breiten Begehungsstreifens um die Baugrube herum ergibt sich eine unbedingt erforderliche Breite der auf die Zeit der Bauherstellung beschränkten vorübergehenden Grundinanspruchnahme von ca. 7,5 m um das geplante Brückenbauwerk. Die horizontale Breite der Baugrubenböschung ist darin mit maximal 5,5 m enthalten. Bezogen auf die Grenzen der Grundparzelle 1297/2 KG L liegen die Grenzen dieses Bereichs der vorübergehenden Grundinanspruchnahme aufgrund des schrägen Winkels der Parzellengrenzen ca. 8 m oberhalb des südöstlichen Grenzpunktes des Grundstücks 1297/2 KG L auf der Grenze zwischen dem Grundstück 1297/2 KG L und dem öffentlichen Wassergut und von diesem Punkt ausgehend senkrecht zu dieser Grundgrenze 8 m weit in Richtung Nordosten."

In weiterer Folge schlug der Amtssachverständige die Vorschreibung verschiedener Auflagen vor.

Über Ersuchen der belangten Behörde übermittelte der vermessungstechnische Amtssachverständige, Dipl.-Ing. R.H., mit Schreiben vom 10. November 2010 eine "Sachverhaltsdarstellung der Grenzwiederherstellung im verfahrensgegenständlichen Bereich" vom 3. November 2010 samt beigelegten Plänen. Dabei hielt er fest, dass die Punkte 2613, 12356 und 12355 wieder in der Natur ersichtlich gemacht worden seien, wobei alle mit den vorhandenen Planunterlagen übereinstimmten und unverändert seien. Die Punkte 2613 und 12356 seien ca. 10 cm unter dem vorhandenen Schotter als Eisenrohre mit weißen Schutzkappen gekennzeichnet in der Natur vorgefunden worden. Der Punkt 12355 sei im Bach (im Wasser) als Metallschlagmarke gekennzeichnet vorgefunden worden. Die Punkte 12355 (damals 2090) und 12356 (damals 2092) seien erstmals in den Jahren 1939-1946 vermessen worden (Neuvermessung KG P). Der Punkt 2613 stamme aus dem Plan Vhw 5/77 (offenbar aus dem Jahr 1975), in diesem seien auch die Punkte 12355 und 12356 übernommen worden. Somit seien sämtliche überprüften Grenzpunkte in der Natur vorhanden gewesen und entsprächen der Lage nach den Vermessungsurkunden.

Die beigelegten Pläne waren beschrieben als "GeoL-A Katastervermessung" vom Amt der Oö. Landesregierung vom 4. Oktober 2010, "Neuvermessung KG. P" und "GW T", undatiert, vom Amt der Oö. Landesregierung, "BAU 6-III (VERMESSUNG)".

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 nahmen die beschwerdeführenden Parteien dazu Stellung und führten dabei unter anderem aus, dass der Grenzverlauf ihres Erachtens klar sei. Dies sei schon 1978 im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nachgewiesen worden. Außerdem gehöre den beschwerdeführenden Parteien ein 25 m langes Stück Weg, beginnend bei der A-brücke. Es sei daher bei den beschwerdeführenden Parteien im Grundbuch ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen, welches seit 1892 bestehe. Die Behörde habe auch keine Einwilligung für Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien erhalten. Einer Grundinanspruchnahme, in welcher Form auch immer, werde nicht zugestimmt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2010 entschied die belangte Behörde (unter anderem) über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien und änderte zunächst Spruchpunkt II dahingehend ab, dass dieser zu lauten habe:

"Es wird festgestellt, dass die mitbeteiligten Parteien berechtigt sind, zur Ausführung des Bauvorhabens den südöstlichen Teil des Grundstückes Nr. 1297/2, KG L, im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien bis zu einem Abstand von 7,5 m von dem diesem Grundstück nächst gelegenen Teil der geplanten Brücke vorübergehend zu benutzen, insbesondere die erforderliche Baugrube auszuheben, und diesen Teil des angeführten Grundstückes zu betreten und zu befahren.

Den beschwerdeführenden Parteien wird eine Entschädigung für die vorübergehende Grundinanspruchnahme dem Grunde nach zuerkannt. Die Bestimmung des Entschädigungsbetrages bleibt einem späteren Bescheid vorbehalten."

Auflagepunkt 26. des Spruchpunktes I. des Erstbescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dessen Absatz a) aufgehoben wurde und dessen Absatz b) zu lauten habe:

"Die Teilfläche des Grundstückes Nr. 1297/2, KG L, welche zur Durchführung der Bauarbeiten vorübergehend in Anspruch genommen werden darf, ist vor Baubeginn auf geeignete Weise zu kennzeichnen (durch Pflöcke oder Ähnliches). Zur Feststellung des durch die Bauarbeiten bewirkten Flurschadens ist diese Fläche vor Baubeginn durch einen befugten Sachverständigen Beweis zu sichern. Das Ergebnis dieser Beweissicherung ist den betroffenen Verfahrensparteien auf Verlangen mitzuteilen."

Mit der wasserrechtlichen Bewilligung wurden darüber hinaus zusätzliche Auflagen verbunden, die auszugsweise lauteten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien stellen in den Mittelpunkt der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihrem Einwand hinsichtlich der strittigen Grenze zwischen den GSt. Nrn. 1297/2, 1929/2 und 1971 nicht mit einer ausreichenden Begründung entgegen getreten sei, sodass der Bescheid aus diesem Grund rechtswidrig sei. Ebenso habe sich das ergänzende Ermittlungsverfahren auf das Aufsuchen und Überprüfen von Grenzpunkten beschränkt, ohne die Vorfrage zu beantworten, wo die Grenze im strittigen Bereich tatsächlich verlaufe.

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis angeführt, dass nicht klar geworden sei, ob durch den Brückenbau selbst eine dauernde Inanspruchnahme des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien stattfinde oder nicht. Für die Frage des richtigen Grenzverlaufes komme es vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur an. Im Vorerkenntnis wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, 2006/07/0104, verwiesen. Dort heißt es:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. etwa das Urteil vom 5. Juni 2008, 6 Ob 102/08f, mit Judikatur- und Literaturhinweisen) beurkundet die Grundbuchsmappe nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet.

In diesem Sinn führte der Oberste Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 8. Juli 2008, 4 Ob 94/08i, unter Bezugnahme auf Vorjudikatur und weitere Kommentarstellen aus, nach § 8 Z 1 VermG erbringe der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber diene die Grundbuchsmappe lediglich zur "Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die "Papiergrenze" (Mappengrenze) nehme nicht "am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil. Die Grundbuchsmappe mache keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden. Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen sei daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an den in der Einlage zusammengefassten Grundstücken bewirke daher grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter den betreffenden Bezeichnungen veranschaulichten Grundstücken in der Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden. Keinesfalls bewirke die Eintragung des Eigentums an bestimmten Parzellen, dass mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben worden wäre. Maßgeblich sei vielmehr nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf."

Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich des Grenzverlaufes auf näher genannte Grenzpunkte bezogen, die vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen als Grenzzeichen (Eisenrohre bzw. Metallschlagmarke) in Übereinstimmung mit verschiedenen Plänen vorgefunden worden seien. Die Punkte befanden sich dabei ursprünglich ca. 10 cm unter dem vorhandenen Schotter bzw. im Wasser. Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Amtssachverständigen "in der Natur" aufgefundenen Grenzzeichen die tatsächlichen Verhältnisse, somit den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze, darzulegen geeignet waren.

Zum Begriff der "natürlichen Grenzen" hat der OGH in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1999, 6 Ob 230/98 m, ausgeführt, dass der Ansicht, wonach nur markierte Grenzpunkte oder Grenzzeichen "natürliche Grenzen" darstellen könnten, nicht gefolgt werden könne. So könnten etwa in den Almenregionen und im Gebirge ein Grat (Wasserscheide), ein Bach in der Talsohle oder sonstige auffällige Gegebenheiten in der Natur (Felsen, Bäume, Berggipfel, Bergrücken, unterschiedliche Kulturgattungen, Schlucht usw.) eine solche "natürliche Grenze" bilden.

In seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1990, 7 Ob 701/89, hielt der OGH zu von einem Zivilgeometer über Antrag der im Gerichtsverfahren beklagten Parteien gesetzten Grenzzeichen, die "in der Natur vorhanden" seien, fest, dass diesen keine Bedeutung zukomme; nur wenn die strittig gewordene Grenze von den Parteien einvernehmlich berichtigt worden wäre, wäre diese Grenzziehung maßgeblich. Die wahre Grenze ergebe sich auch nicht aus den Grundkatasterunterlagen aus dem Jahr 1908 bzw. 1912. Diese Unterlagen dienten nur dem Zwecke der Grundbesteuerung, nicht aber dazu, die tatsächliche Gestaltung der Grundstücke oder die Eigentumsverhältnisse nachzuweisen. Für sie gälte nichts anderes als für die Grundbuchsmappe. Bestätigt wurde die Rechtsprechung des OGH zum Einvernehmen bei der Grenzberichtigung durch sein Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 1 Ob 53/97 v. Darin berichtigten die (Rechtsvorgänger der) Streitparteien einvernehmlich eine Grenze zwischen ihren Grundstücken und ließen zu diesem Zweck von einem "Zivilgeometer" in ihrer Anwesenheit Grenzsteine verlegen. Die dazu angefertigte Karte wich teilweise von der Position dieser Grenzsteine ab. Das Erstgericht, dessen Entscheidung der OGH wiederherstellte, sah die in der Natur einvernehmlich festgelegte Grenze als relevant an; für den Grundstückserwerb sei nicht die Mappengrenze wesentlich, sondern die in der Natur vorhandene Grenze.

Im Urteil vom 21. März 1985, 8 Ob 626/84, erkannte der OGH hingegen bei einer Ersitzung eine Grenze, die durch einen sichtbaren Grenzstein markiert war, an. Schließlich hielt der OGH in verschiedenen weiteren Entscheidungen fest, dass bei einem Fehlen von Naturgrenzen der Käufer Eigentum innerhalb jener Grenzen erwerbe, die in der Grundbuchsmappe dargestellt seien (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 16. Februar 2005, 7 Ob 239/04 d). Die (eingeschränkte rechtliche) Bedeutung der Grundbuchsmappe mache es nicht unzulässig, die Mappendarstellung neben anderen Umständen zu Schlüssen über den Verlauf einer Grenze heranzuziehen, da der Mappe bei der Feststellung der Grenzen eine gewisse Beweiskraft zukommen könne (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. Mai 1985, 1 Ob 583/85).

Aus diesen Erkenntnissen kann im Ergebnis abgeleitet werden, dass von Menschen angebrachten Grenzmarkierungen (wie den hier vom Amtssachverständigen aufgefundenen Grenzsteinen) durchaus eine gewisse Bedeutung bei Ermittlung der Grenze in der Natur zukommen kann. Vorrangig ist aber die Feststellung der in der Natur vorhandenen Grenze; die Lage der Grenzsteine bzw. die Grundbuchsmappe gewinnt erst dann an Bedeutung, wenn Naturgrenzen fehlen, oder wenn es sich um eine einvernehmliche Grenzneuziehung und deren Markierung handelt.

1.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der "Sachverhaltsdarstellung" des vermessungstechnischen Amtssachverständigen aber nicht, von wem und aus welchem Anlass die aufgefundenen Grenzzeichen gesetzt wurden. Auch fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dazu, ob in der Natur frei erkennbare Zeichen, auffällige Gegebenheiten oder in der Natur vorkommende natürliche Abgrenzungshilfen (im oben dargestellten Sinn) feststellbar sind.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass beim hier verfahrensgegenständlichen Grenzverlauf solcherart in der Natur vorkommende Abgrenzungshilfen vorhanden sind; sollten solche auffindbar sein, würden diese zur Festlegung des wahren Grenzverlaufs heranzuziehen sein, auch wenn sie von den vom Amtssachverständigen aufgefundenen Grenzzeichen abwichen. Die Grenzzeichen (Grenzsteine) wären nur dann von Bedeutung, wenn sie eine einvernehmliche Abweichung von der Naturgrenze darstellten, eine Ersitzung im Rahmen der Grenzzeichen nachvollziehbar sein sollte oder wenn es gar keine Möglichkeit gäbe, die Naturgrenzen festzustellen.

Insofern die Grenzzeichen im Rahmen einer alten Vermessung zum Zwecke der Festlegung der Grenzen etwa im Grundsteuerkataster angebracht wurden, stellen sie sich jedoch nur als Übertragung der in den Mappen angeführten Punkte in die Natur dar und können, ebenso wie diese Karten, keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke darstellen; sie stellen in diesem Fall nicht die im Sinne der Rechtsprechung "in der Natur" vorliegenden Naturgrenzen dar (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, 2006/07/0104).

Die belangte Behörde stellte daher nicht die in der Natur vorliegenden Grenzen fest; ob und welche Beweiskraft den Grenzsteinen zukommt, bleibt offen, weil ebenfalls nicht feststeht, dass Naturgrenzen oder Anhaltspunkte für ihren Verlauf fehlen.

In diesem Zusammenhang ist der Verfahrensrüge der Beschwerdeführer, wonach sich aus dem Vermessungsplan von Dipl.- Ing. W.B. vom 30. November 1978 ein anderer Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. 1297/2 einerseits und den Grundstücken Nr. 1929/2 und 1971 andererseits ergebe, entgegen zu halten, dass auch mit diesem Plan lediglich eine "Papiergrenze" nachgewiesen würde; es kommt aber - wie dargestellt - in erster Linie auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur an. Dies gilt auch für den mit der Gegenäußerung vorgelegten "Situationsplan des Vermessungsamtes" vom 5. Oktober 1891.

Es kann daher nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen über den tatsächlichen Grenzverlauf nicht ausgeschlossen werden, dass die Brücke zumindest zu einem Teil dauernd auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien errichtet wird, womit wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.

1.3. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die zusätzlich in den Bescheid aufgenommene Auflage, wonach das Brückenbauwerk so auszuführen sei, dass keine Teile dieses Bauwerkes auf dem GSt. Nr. 1297/2 errichtet würden bzw. zu liegen kämen, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag. Unter anderem der aufgezeigte Ermittlungsmangel führt nämlich zu einer Ergänzungsbedürftigkeit der dieser Auflage zu Grunde gelegenen sachverständigen Beurteilung.

Diese Auflage ist offenbar das Ergebnis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 3. November 2010, der die Ansicht vertrat, "mit Ausnahme eines Stehers des oberwasserseitigen Brückengeländers" würde das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien nicht in Anspruch genommen. Dieses Problem könne aber eine geringfügige Projektsänderung in Bezug auf das Brückenbauwerk beseitigen.

Aus dem Akt ergibt sich nicht, dass die Bewilligungswerber eine Projektsänderung im vorgenannten Sinn vorgenommen hätten.

Der Bewilligungsbescheid modifiziert vor dem Hintergrund dieses Gutachtens und der fehlenden Projektsänderung nun das bewilligte Projekt, allerdings mangels genauer Kenntnis der Grenzen des GSt. Nr. 1297/2 in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise. Der wasserbautechnische Amtssachverständige ging vermutlich von den Grenzen der Mappe aus, von denen - wie oben dargestellt - nicht klar ist, ob sie die tatsächlichen Grundgrenzen sind. Ob nach Klärung des wahren Grenzverlaufes lediglich eine Verschiebung um wenige Zentimeter ausreicht und wie dies dann aus technischer Hinsicht zu beurteilen ist, erscheint aber ungeklärt.

In diesem Zusammenhang wird aber insbesondere zu berücksichtigen sein, dass einem wasserbautechnischen Gutachten vom 12. April 2005 zu entnehmen ist, dass eine lagemäßige Veränderung des Brückenbauwerkes gar nicht möglich ist. Auch mangels Auseinandersetzung mit dieser sachverständigen Aussage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die zusätzliche Auflage überhaupt technisch umsetzbar ist.

2. Die Behörde, so die beschwerdeführenden Parteien weiter, habe den Sachverhalt nicht festgestellt, aus dem sich ergebe, dass den mitbeteiligten Parteien die Errichtung der Brücke und die Ausführung der Ufersicherung nur dadurch möglich sei, indem Teile des GSt. Nr. 1297/2 vorübergehend in Anspruch genommen würden. Es werde lediglich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen verwiesen.

2.1. Nach § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Vorerkenntnis im Zusammenhang mit der vorübergehenden Grundinanspruchnahme aus, dass die belangte Behörde mit ihren damaligen allgemeinen Ausführungen nicht hinreichend begründet habe, dass die Duldungsverpflichtung auf das unbedingt Notwendige eingeschränkt sei. Überdies sei die belangte Behörde auf den diese Notwendigkeit in Frage stellenden Einwand der beschwerdeführenden Parteien, wonach es alternative Lagermöglichkeiten für das Baumaterial auf dem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei gebe, überhaupt nicht eingegangen. Es lägen daher wesentliche Verfahrensmängel vor.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 3. November 2010 wiedergegeben. Sie ging wiederum nicht auf den Einwand der beschwerdeführenden Parteien ein, wonach die Ablagerung des Baumaterials auf einem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei möglich sei. Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft, ist jedoch im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1989, 86/09/0047, und vom 4. November 2002, 2000/10/0064).

Darüber hinaus belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits dadurch, dass sie den Einwand der beschwerdeführenden Parteien trotz eindeutiger diesbezüglicher Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis in ihrer Begründung (wiederum) nicht beachtete, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

2.2. Darüber hinaus erklären die beschwerdeführenden Parteien, dass der Spruch des Bescheides im Zusammenhang mit der vorübergehenden Grundinanspruchnahme in sich widersprüchlich sei, wenn die mitbeteiligten Parteien berechtigt seien, zum einen nach dem Spruch des Bescheides den südöstlichen Teil des GSt. Nr. 1297/2 "bis zu einem Abstand von 7,5 m von dem diesem Grundstück nächst gelegenen Teil der geplanten Brücke" vorübergehend zu benützen, und sich zum anderen - nach dem Inhalt der zusätzlichen Auflage - die vorübergehende Grundinanspruchnahme auf eine an das öffentliche Wassergut bzw. an das öffentliche Gut grenzende Fläche mit den Abmessungen "von ca. 8,0 m x 8,0 m, beginnend ca. 8,0 m oberhalb des südöstlichen Grenzpunktes des GSt. Nr. 1297/2" zu beschränken habe.

Auch dieses Vorbringen ist berechtigt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides, dessen Bestandteil auch die zitierte Auflage ist, umschreibt die vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche widersprüchlich. So ergibt sich zum einen eine Fläche, die sich - ausgehend von dem der Brücke nächst gelegenen Punkt - in einem Radius von 7,5 m auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien erstreckt und in etwa einen Viertelkreis darstellt.

Andererseits soll sich diese Fläche auf ein Ausmaß von 8,0 m x 8,0 m, beginnend ca. 8,0 m oberhalb des südöstlichen Grenzpunktes des Grundstückes Nr. 1297/2 beschränken. Mit dem Begriff "oberhalb" müssen somit Punkte entlang der Grenze zum öffentlichen Wassergut bzw. in Verlängerung der Grenze zum GSt. Nr. 1929/2 gemeint sein, da die einzuräumende Fläche an diese angrenzen muss. Von diesen Punkten aus ist die Fläche in Form eines Quadrats oder eines Parallellogrammes zu ergänzen.

Damit ist aber die in der zusätzlichen Auflage umschriebene Fläche um Einiges weiter als die im Spruch umschriebene Fläche - dies ist leicht daran erkennbar, dass (vom selben südöstlichen Grenzpunkt) die mitbeteiligten Parteien das Grundstück aufgrund des Spruches bis 7,5 m, aufgrund der Auflage jedoch um einen halben Meter weiter (und zusätzlich auch noch tiefer in das Grundstück hinein) in Anspruch nehmen dürften. Beide umschriebenen Grundflächen überlappen einander nur in einem Bereich, der in etwa die Hälfte der in der Auflage erfolgten Flächenumschreibung ausmacht.

Ein Verständnis dahingehend, dass nur der "überlappende" Flächenteil von der Bewilligung umfasst wäre, verbietet sich aber, weil der Amtssachverständige offenbar davon ausging, dass eine größere als die überlappende Fläche für die Arbeiten notwendig wäre.

Dieser Punkt des Spruchs des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als in sich widersprüchlich, weil unklar ist, in welchem Ausmaß die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien die vorübergehende Verwendung des GSt. Nr. 1297/2 der beschwerdeführenden Parteien nun tatsächlich einräumen wollte. Darin liegt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

3. Aufgrund der bereits aufgezeigten Mängel erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen insbesondere zur Projektdarstellung im Zusammenhang mit den Grenzziehungen einzugehen, da die Grenze im fortgesetzten Verfahren noch zu bestimmen sein wird.

4. Der angefochtene Bescheid war somit wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der von den beschwerdeführenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

5. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien war abzuweisen, da Umsatzsteuer nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen war, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2010/07/0137).

Wien, am 20. September 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte