VwGH 2011/05/0012

VwGH2011/05/001223.8.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des Dipl.Ing. P H in K, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, Konstantingasse 6-8/9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. November 2010, Zl. BOB-381 und 388/10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: K in Wien, vertreten durch Dr. Christian Kuhn Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauO Wr §134;
VwGG §33 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/13, vom 18. Juni 2010, mit dem der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schwesternwohnheimes mit 11 Zimmereinheiten und 2 überdachten PKW-Stellplätzen auf einer näher genannten Liegenschaft in Wien erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen.

Dem offenen Grundbuch zufolge (vgl. die mit Schriftsatz der Bauwerberin vom 20. April 2012 vorgelegten Grundbuchsauszüge vom selben Tag) war der Beschwerdeführer bei Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und bei Einbringung der gegenständlichen Beschwerde noch Miteigentümer der Liegenschaft, die laut den Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur Bauliegenschaft benachbart ist.

Mit dem genannten Schriftsatz vom 20. April 2012 teilte die Bauwerberin unter Vorlage einer Kopie des diesbezüglichen Kaufvertrages vom 15. März 2012 mit, dass diese Liegenschaft an die A Holding GesmbH verkauft worden und der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer dieser Liegenschaft sei, weshalb beantragt werde, die Beschwerde zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten der in diesem Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschrift der Bauwerberin zu verhalten.

Zu dieser Eingabe wurde den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens Parteiengehör gewährt.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2012 vor, dass er auf Grund des genannten Kaufvertrages vom 15. März 2012 im anhängigen Beschwerdeverfahren materiell klaglos gestellt sei, weshalb beantragt werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen und dem Bundesland Wien den Ersatz seiner Aufwendungen aufzutragen.

Laut offenem Grundbuch ist die A Holding GesmbH auf Grund des Kaufvertrages vom 15. März 2012 Alleigentümerin der Liegenschaft geworden. Mit hg. Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich mitzuteilen, ob sie als Eigentümerin der Liegenschaft und somit Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers in das Beschwerdeverfahren eintrete und dieses weiterführe. Dazu wurde von ihr keine Äußerung erstattet.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger hg. Judikatur ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Jänner 2009, Zl. 2005/06/0059, und vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0088, mwN). Mit dem angeführten, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums an der zur Bauliegenschaft benachbarten Liegenschaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Nachbar und Partei verloren. Dieser kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Die nunmehrige Eigentümerin dieser benachbarten Liegenschaft hat trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2003/06/0039).

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Zurückweisung der Beschwerde, wie die Bauwerberin beantragte, kam hingegen nicht in Betracht, weil die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gegeben war (vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 17. März 1992, Zl. 85/05/0133).

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde und der Bauwerberin noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 23. August 2012

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