VwGH 2010/06/0088

VwGH2010/06/008822.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des W B in B, vertreten durch Denk & Kaufmann Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4/8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 26. Februar 2010, Zl. ND-02-04-149-1-2010, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. P L in T, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, und 2. K L in T, vertreten durch Spitzauer, Achter & Backhausen Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, 3. Gemeinde T), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als Nachbar im Baubewilligungsverfahren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 2009, mit dem die erstinstanzlich dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Abstellraumes, zweier Lagerräume und einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 442/28, KG. T., bestätigt worden war, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war bei Einbringung der Beschwerde Eigentümer der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstücke Nr. 442/72 und 442/29, KG. T, und als solcher Nachbar im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. Baugesetz und Partei des Verfahrens. Er hat auch rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.

Aus dem Grundbuchauszug vom 24. Jänner 2012 ergibt sich, dass das Eigentum an den genannten benachbarten Liegenschaften im Jahr 2011 auf K B übergegangen ist. K B hat dem Gerichtshof gegenüber nach Anfrage erklärt, dass sie nicht in das Beschwerdeverfahren eintritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2012 aufgefordert, zu dem angeführten Eigentumsübergang und der sich daraus ergebenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge, dass er nicht mehr Eigentümer der benachbarten Grundstücke ist und ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung nicht mehr bestehe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111, mwN).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 28. November 2006).

Mit dem angeführten, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Eigentumsübergang an den benachbarten Grundstücken an K B hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Nachbar und Partei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verloren. Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihm kommt auch keine rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 22. Februar 2012

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