VwGH 2005/06/0059

VwGH2005/06/005927.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der M GmbH in R und 2. der EC in R, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31. Jänner 2003, Zl. BHFK-II-4151- 2002/0012, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, und 2. Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Vlbg 2001 §6 Abs10;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §6 Abs10;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Auf Grund von Eingaben der Erstmitbeteiligten wurde dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 28. Juni 2001 die Baubewilligung für die Ergänzung des Verwendungszweckes - Mitverarbeitung von Klärschlamm - bei einer bestehenden Kompostieranlage auf einem im Gemeindegebiet der zweitmitbeteiligten Gemeinde liegenden Grundstück erteilt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung.

Mit dem mit Bescheid vom 20. August 2002 ausgefertigten Beschluss der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. August 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerinnen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen Eigentümerinnen von Grundstücken seien, die nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzten. Im Hinblick darauf, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vom projektgegenständlichen Grundstück mehr als 500 m entfernt seien und dazwischen mehrere andere Grundstücke lägen, könnten sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 10 des Vorarlberger Baugesetzes berufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, und von diesem mit Beschluss vom 29. November 2004, B 482/03-19, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 1. Februar 2005, B 482/03-21, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit welcher die Auffassung der belangten Behörde bekämpft wird, den Beschwerdeführerinnen käme wegen der Entfernung ihrer Grundstücke zum Bauplatz ein Nachbarrecht nach dem Vorarlberger BauG nicht zu.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Eine Gegenschrift wurde auch von der erstmitbeteiligten Partei erstattet.

Jene Grundstücke des GB 92117 R der Beschwerdeführerinnen, nämlich die Grundstücke Nr. 3244, 3245 in EZ X, Nr. 3257/1 und Nr. 7704 in EZ Y und Nr. 3257/3 in EZ Z, wurden nach Ausweis des Grundbuchs im Zuge des Beschwerdeverfahrens in das Eigentum der HT Leasinggesellschaft mbH übertragen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen jener Grundstücke sind, aus deren Eigentumsrecht sie mit der Beschwerde eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nach dem Vorarlberger BauG als gegeben erachteten und des weiteren Umstandes, dass sie auch kein Recht aufgezeigt haben, in dem sie sich noch eine Rechtsverletzung erblickten, ist hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen eine Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr gegeben.

Die nunmehrige Eigentümerin der angeführten Grundstücke hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 mitgeteilt, in das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung grundsätzlich etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2003/06/0039).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, und vom 25. September 2007, Zl. 2002/06/0028).

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da die Entscheidung über die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand getroffen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094), findet unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes ein Zuspruch von Kosten nicht statt.

Wien, am 27. Jänner 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte