VwGH 97/11/0094

VwGH97/11/00947.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien X, Keplerplatz 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. April 1997, Zl. 781.712/4-2.5/97, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1997 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, soweit er sechs Monate übersteigt, gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde wurde am 24. April 1997 zur Post gegeben. Wie sich aus dem Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hat der Beschwerdeführer seinen achtmonatigen Grundwehrdienst bis 31. Mai 1997 geleistet.

Damit ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Einbringung der Beschwerde die Möglichkeit weggefallen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten aktuell verletzt sein kann. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre er in keiner Weise besser gestellt als bei aufrechtem Bestand dieses Bescheides. Mit der Ableistung des achtmonatigen Grundwehrdienstes ist er seiner ordentlichen Präsenzdienstpflicht vollständig nachgekommen, sein Befreiungsantrag - und damit auch dessen Abweisung - sind dadurch in der Sache überholt (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, Zl. 94/11/0004, und vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0237).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Äußerung an den Verwaltungsgerichtshof vom 14. August 1997 ausführt, diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes führe im Ergebnis dazu, daß die Behörden rechtswidrige Verwaltungsakte setzen könnten, ohne daß dies einer "oberstgerichtlichen Kontrolle" unterläge, ist er damit insofern im Recht, als eine Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch diesen Gerichtshof nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt. Eine Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, weil es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - in einem Amtshaftungsverfahren durchaus zu einer solchen Überprüfung kommen kann (§ 11 AHG).

Die vorliegende Beschwerde war daher in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Äußerung vom 14. August 1997 auf den am 1. September 1997 in Kraft getretenen § 58 Abs. 2 VwGG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden."

Diese Bestimmung hat zum Inhalt, daß der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, daß mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen.

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Weder die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Meinung der Behörde, es liege beim Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verpflichtung zur Harmonisierung seiner beruflichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht vor, noch die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe lediglich mit einer Heranziehung zu einem sechsmonatigen Grundwehrdienst als Regelfall zu rechnen brauchen, sind von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Nach freier Überzeugung kommt der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt.

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