VwGH 2011/01/0002

VwGH2011/01/000219.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 29. Juni 2010, Zl. 06/01 2007/4369, betreffend Zusatzpension (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Normen

RAO 1868 §50 idF 2009/I/141;
RAO 1868 §54;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr 2006 §2 Abs1 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr 2006 §3 Abs2;
RAO 1868 §50 idF 2009/I/141;
RAO 1868 §54;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr 2006 §2 Abs1 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr 2006 §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer an die Rechtsanwaltskammer Wien den Antrag auf Altersrente bzw. die Auszahlung der Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension neu".

Die Abteilung Ib des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien gab diesem Antrag mit Bescheid vom 27. August 2002 statt. Die Altersrente betrage brutto EUR 3.025,38 p.A./S 41.630,14 p.A., die in 14 Teilbeträgen zu EUR 216,10/S 2.953,60 ausbezahlt werde.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5. November 2002 ab.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 5. November 2002 mit Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0201, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Da die belangte Behörde in der Folge über die wieder offene Vorstellung des Beschwerdeführers nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0182-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. September 2006, Zl. 2004/06/0182- 12, die angeführte Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und sprach über den Antrag wie folgt ab:

"Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 auf Gewährung einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2002 stattgegeben: Die Altersrente beträgt im Jahr der Antragstellung monatlich EUR 216,10 und wird nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt.

Anpassungen dieser Altersrente erfolgen auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres gemäß Pkt. 5.3. des Geschäftsplanes mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres."

Mit Schriftsatz der WM AG vom 16. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die monatliche Bruttopensionsleistung ohne Berücksichtigung einer eventuell anfallenden Lohnsteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2003 EUR 202,38 betrage.

Mit Schreiben vom 3. August 2006 (eingelangt bei der Wiener Rechtsanwaltskammer am 4. August 2006) stellte der Beschwerdeführer den an die Kammer gerichteten Antrag, seine jeweilige Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension neu" ab 1. Jänner 2003, ab 1. Jänner 2004, ab 1. Jänner 2005 und ab 1. Jänner 2006 mit Beschluss (richtig wohl: mit Bescheid) festzusetzen und die sich ergebenden Fehlbeträge auszuzahlen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2006 sei ihm ab 1. Juni 2002 im Jahr 2002 monatlich eine Zusatzpension in der Höhe von EUR 216,10 ausbezahlt worden. Seit 1. Jänner 2003 erhalte er tatsächlich lediglich eine monatliche Rente von EUR 202,38. Für diese Zahlungen liege ihm weder ein Bescheid noch ein Beschluss seitens der Rechtsanwaltskammer Wien vor.

Der Ausschuss der Wiener Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer zu seiner "Anfrage betreffend die Festsetzung" seiner Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension neu" ab 1. Jänner 2003 mit Erledigung vom 10. Oktober 2006 näher begründet mit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Altersrente für das Jahr 2002 mit einem Betrag von EUR 216,10 brutto monatlich festgelegt habe. Für die Folgejahre sei auch durch den Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen worden, dass Anpassungen dieser Altersrente auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres gemäß Punkt 5.3. des Geschäftsplanes mit 1.1. des Folgejahres Wirkung entfalteten.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 15. November 2006 den Antrag an die belangte Behörde, über seinen Antrag vom 3. August 2006 zu entscheiden.

Die belangte Behörde wies die gegen die Erledigung vom 10. Oktober 2006 erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28. November 2006 zurück, da das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. Oktober 2006 keinen Bescheidcharakter habe.

Mit am 8. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter, gegen das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien gerichteter Säumnisbeschwerde vom 6. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG im Hinblick auf seinen Antrag vom 3. August 2006 geltend und beantragte beim Verwaltungsgerichtshof, seine Altersrente aus der Zusatzpension neu ab 1. Jänner 2003, 1. Jänner 2004, 1. Jänner 2005 und 1. Jänner 2006 mit Bescheid bzw. mit Beschluss festzusetzen und auszusprechen, die Rechtsanwaltskammer sei schuldig, die sich ergebenden Fehlbeträge samt Zinsen zu bezahlen. In der Begründung der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer auch, dass die belangte Behörde über seine Eingabe vom 15. November 2006, mit der die Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Hinblick auf seinen Antrag vom 3. August 2006 in Anspruch genommen worden sei, bisher nicht mit Bescheid abgesprochen habe.

Mit hg. Erledigung vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/06/0149, wurde diese Beschwerde, soweit sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2006 betraf, zurückgewiesen; im Übrigen wurde gemäß § 42 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 VwGG und Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 2006 auf Entscheidung durch die belangte Behörde über den Antrag vom 3. August 2006 zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, vom 11. Mai 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2006 zurückgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, aus der geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B "Zusatzpension neu" ergebe sich, dass das gegenständliche Versorgungssystem dem Grundsatz des Pensionskassengesetzes folge. Eine gesonderte jährliche bescheidmäßige Erledigung sei nicht vorgesehen. Vielmehr ergebe sich die Höhe des Leistungsanspruches des jeweiligen Pensionsempfängers aus dem Kontostand und dem Geschäftsplan. Der Kontostand sei von den jeweiligen jährlichen Veranlagungsergebnissen abhängig, sodass theoretisch jährlich Änderungen der Rentenhöhe eintreten könnten. Dem Beschwerdeführer stehe nach der geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B "Zusatzpension neu", kein subjektives Recht auf bescheidmäßige Feststellung bzw. Festsetzung seiner jeweiligen Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension neu" jeweils an den Stichtagen 1. Jänner 2003, 1. Jänner 2004, 1. Jänner 2005 und 1. Jänner 2006 zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 29. Juni 2010 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bekämpfe vor allem die Herabsetzung seiner monatlichen Rente von brutto EUR 216,10 - wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0182- 10, festgehalten - auf nunmehr EUR 202,38. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Altersrente nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung auszubezahlen ist und Anpassungen dieser Altersrente aufgrund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres gemäß Punkt 5.3. des Geschäftsplanes mit Wirkung zum 1. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hätten. Anpassungen im Sinne der genannten Bestimmungen könnten daher zu einer Erhöhung, aber auch - wie im konkreten Fall - zu einer Herabsetzung der Rente führen. Die erfolgte Herabsetzung der Rente sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der WM AG vom 16. Juni 2003 nicht nur zur Kenntnis gebracht, sondern auch ausführlich begründet worden. Gleiches sei auch im angefochten Bescheid erfolgt, sodass die diesbezügliche Bemängelung des Beschwerdeführers in der Vorstellung unbegründet sei. Die zuständige Abteilung bediene sich zur Errechnung der Renten der professionellen Unterstützung der WM AG. Das Argument des Beschwerdeführers, mit dieser in keinem Vertragsverhältnis zu stehen, sodass deren Auskünfte für ihn unerheblich seien, sei irrelevant, weil das genannte Unternehmen von der zuständigen Abteilung der Rechtsanwaltskammer Wien in deren Namen zu derartigen Informationserteilungen legitimiert sei und überdies im angefochtenen Bescheid die durch das genannte Unternehmen vorgenommene Begründung der Herabsetzung der Rente wiederholt worden sei.

Wie schon dargelegt worden sei, seien die Altersrenten entsprechend der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres entsprechend dem Geschäftsplan anzupassen. Diesem Grundsatz würde die vom Beschwerdeführer beanspruchte Wertsicherung seiner Altersrente widersprechen. In konsequenter Verfolgung dieses Grundsatzes der jährlichen Anpassung sei in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B "Zusatzpension neu" keine Wertsicherung vorgesehen und sei eine solche, wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten habe, aus der Satzung nicht ableitbar. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung einer lebenslangen wertgesicherten Altersrente in der Informationsbroschüre für Rechtsanwälte vom Frühjahr 1997 sei für die gegenständliche Entscheidung rechtlich unerheblich. Die Anträge des Beschwerdeführers auf gesonderte jährliche bescheidmäßige Erledigung seien unzulässig, weil Derartiges in der maßgeblichen Satzung nicht vorgesehen sei und sich die Höhe des Leistungsanspruches aus dem jeweiligen Kontostand und dem Geschäftsplan gemäß § 18 der Satzung Teil B ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 30. November 2010, B 1058/10-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. April 2011.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 141/2009 (RAO), lauten auszugsweise:

"§ 26. (1) …

(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. …

§ 50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. …

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.

(4) …

§ 54. Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden."

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. April 2006; im Folgenden: Satzung/Zusatzpension) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 - Zusatzpension

Im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) werden Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A der Satzung der Versorgungseinrichtung) festgelegt. Die dort definierten allgemeinen Voraussetzungen und die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Witwen- /Witwerrenten und Waisenrenten, ausgenommen die Wartezeiten, sind anzuwenden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 2 - Leistungen der Versorgungseinrichtung

(1) Als Zusatzleistungen werden folgende Leistungen erbracht:

  1. a)

    Altersrente

  2. b)

(2) Aus den der Versorgungseinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur die in der Satzung vorgeschriebenen Leistungen erbracht werden. Andere Unterstützungen oder Zuwendungen aus diesen Mitteln sind unzulässig.

§ 3 - Altersrente

(1) Altersrenten werden über Antrag Rechtsanwälten oder emeritierten Rechtsanwälten ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente.

(2) Die Altersrente errechnet sich wie folgt: Aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträgen und erzielten Veranlagungsergebnissen ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan (§ 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln und nach den Veranlagungsergebnissen jährlich anzupassen.

(3) …

(4) Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gelten § 5 Abs 1 und 2, § 6 Abs 1 lit a, Abs 4 lit a und c, § 8 und § 9 Satzung Teil A.

§ 11 - Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Zusatzleistung erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Berechnung der Leistungen ist im Geschäftsplan festgehalten.

(2) Die Veranlagung des Vermögens erfolgt gemäß § 25 Pensionskassengesetz in der jeweiligen Fassung.

(3) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer legt die Depotbank oder die Depotbanken fest.

(4) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Prüfaktuar, für seine Aufgaben ist § 21 Pensionskassengesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 15 - Administrative Abwicklung

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kann für die administrative Abwicklung der Zusatzleistung einen Managementvertrag mit einer für die Durchführung derartiger Geschäfte geeigneten Gesellschaft abschließen. Die Gesellschaft wird namens der Rechtsanwaltskammer tätig.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kann mit einer Versicherungsgesellschaft (Rückversicherer) einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der aus der Zusatzleistung entstehenden versicherungstechnischen Risken abschließen.

§ 17 - Pensionskonto

Für jeden Rechtsanwalt ist in sinngemäßer Anwendung des § 18 Pensionskassengesetz ein Pensionskonto (Alterskonto) zu führen. Für Einzahlungen, die weder als laufende Beitragzahlungen noch als Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten anzusehen sind, sind mindestens 3 weitere gesonderte Konten für den Rechtsanwalt zu führen. Die Rechtsanwälte sind zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres über die Beiträge, Anwartschaften, Pensionsleistungen und allfällige Änderungen des Geschäftsplanes zu informieren.

§ 18 - Geschäftsplan

Für die Zusatzpension ist ein Geschäftsplan im Sinne des § 20 Pensionskassengesetz zu erstellen und ein Prüfaktuar zu bestellen, der den Geschäftsplan und allfällige Änderungen zu genehmigen hat. Darüber hinaus hat der Prüfaktuar zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres über die Verwaltung der Zusatzpension, die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Regelungen und der versicherungsmathematischen Grundsätze zu berichten sowie den Jahresabschluss zu überprüfen.

§ 20 - Beirat

Für die Kontrolle der Verwaltung der Zusatzpension und der Veranlagung der Beiträge ist ein Beirat zu bestellen, dem ein Mitglied des Ausschusses jeder Rechtsanwaltskammer angehört, welche dem Verwaltungsübereinkommen vom 26. September 1997 beigetreten ist. Der Beirat hat zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres den einzelnen Rechtsanwaltskammern, die der Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind, über seine Prüfungshandlungen und deren Ergebnis zu berichten. Der Beirat ist berechtigt, zu seiner Beratung qualifizierte Experten beizuziehen, deren Honorare ebenso wie das Honorar des Prüfaktuars zu den Kosten der Verwaltung (§ 16) zählen."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dem Beschwerdeführer sei kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, die bescheidmäßige (Neu-) Festsetzung einer bereits zuerkannten Altersrente gemäß der Satzung/Zusatzpension auf Grund der aus den Veranlagungsergebnissen resultierenden (jährlichen) Anpassungen dieser Altersrente zu verlangen.

Der Beschwerdeführer beharrt in seiner Beschwerdeergänzung demgegenüber - ohne nähere Begründung - darauf, dass ihm ein derartiges Recht zustehe, sodass sein Antrag vom 3. August 2006, seine jeweilige Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension neu" ab 1. Jänner 2003, ab 1. Jänner 2004, ab 1. Jänner 2005 und ab 1. Jänner 2006 mit Bescheid festzusetzen und die sich ergebenden Fehlbeträge auszuzahlen, (gemeint: im Sinne einer inhaltlichen Behandlung) "weiterhin unerledigt" sei.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Weder aus den wiedergegebenen Bestimmungen der RAO noch aus denjenigen der Satzung/Zusatzpension kann abgeleitet werden, dass eine bereits bescheidmäßig festgesetzte Altersrente im Sinne des § 2 Abs 1 lit. a Satzung/Zusatzpension auf Grund der aus den Veranlagungsergebnissen resultierenden (jährlichen) Anpassungen dieser Altersrente mittels Bescheides neu festzusetzen ist. § 3 Abs. 2 Satzung/Zusatzpension sieht vor, dass aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnissen über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln und nach den Veranlagungsergebnissen jährlich anzupassen ist. Dass Letzteres in Form (weiterer) Leistungsbescheide vorzunehmen wäre, auf deren Erlassung ein Rechtsanspruch eingeräumt wird, ist der Satzung hingegen nicht zu entnehmen.

Daher wurde auch bereits im hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0182, ausgesprochen, dass Anpassungen der für das Jahr 2002 festgesetzten Altersrente auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres gemäß Pkt. 5.3. des Geschäftsplanes mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zudem darauf verwiesen, dass im Rahmen des Bescheides betreffend die Festsetzung der Altersrente gemäß der Satzung/Zusatzpension die vorgenommene Veranlagung nicht zu überprüfen ist. Die Satzung/Zusatzpension sieht in § 18 (der den Geschäftsplan betrifft) diesbezüglich Kontrollmechanismen vor. Für den für die Zusatzpension erstellten Geschäftsplan im Sinne des § 20 Pensionskassengesetzes ist ein Prüfaktuar zu bestellen, der den Geschäftsplan und allfällige Änderungen zu genehmigen hat. Darüber hinaus hat der Prüfaktuar zumindest einmal jährlich eines jeden Jahres über die Verwaltung der Zusatzpension, die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Regelungen und der versicherungsmathematischen Grundsätze zu berichten sowie den Jahresabschluss zu überprüfen. Weiters ist in § 20 Satzung/Zusatzpension für die Kontrolle der Verwaltung der Zusatzpension und der Veranlagung der Beiträge ein Beirat vorgesehen, dem ein Mitglied des Ausschusses jeder Rechtsanwaltskammer angehört, die dem Verwaltungsübereinkommen vom 26. September 1997 beigetreten ist. Der Beirat hat zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres den einzelnen Rechtsanwaltskammern, die der Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind, über seine Prüfungshandlungen und deren Ergebnis zu berichten.

Vor diesem Hintergrund begegnet aber der Umstand, dass (jährliche) Anpassungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satzung /Zusatzpension, die - nur - aus Veranlagungsergebnissen resultieren, nicht bescheidmäßig festgesetzt werden, keinen Bedenken des Gerichtshofes.

Da sich die vorliegende Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. September 2013

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