VwGH 2010/21/0361

VwGH2010/21/036130.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden 1. der F, 2. der a) A, b) M, c) C, und d) C, sowie

3. des V, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, jeweils Zl. E1/10139/2009, 1.) vom 13. Juli 2010 (hg. Zl. 2010/21/0361),

2.) vom 14. Juli 2010 (hg. Zl. 2010/21/0362) und 3. vom 13. Juli 2010 (hg. Zl. 2010/21/0363), jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
AVG §56;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet, die Zweitbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder), jeweils türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 iVm §§ 31 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte sie - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - aus, der Drittbeschwerdeführer sei am 30. Oktober 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe erfolglos die Gewährung von Asyl beantragt. (Die erstinstanzliche Abweisung seines Asylantrages erfolgte mit Bescheid vom 29. Dezember 2000, gegen den er am 17. Jänner 2001 Berufung erhob.) Seine Ehegattin sowie die 1997 geborene Tochter und der 2000 geborene Sohn seien am 30. Jänner 2003 nach Österreich gekommen und hätten - ebenfalls ohne Erfolg - Asylanträge gestellt. Auch die Asylanträge der beiden weiteren 2005 und 2007 in Österreich geborenen Kinder seien ohne Erfolg geblieben. Die Behandlung in den Asylverfahren erhobener Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss jeweils vom 28. April 2009 abgelehnt worden. Seither hielten sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf, weshalb sie gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden könnten. Unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen sei die Ausweisung auch als dringend geboten und somit zulässig im Sinn von § 66 Abs. 1 FPG anzusehen. Vor allem die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten ihren langjährigen Aufenthalt nämlich nicht zum Erwerb einer ausreichenden Integration genützt.

Der Drittbeschwerdeführer und "Familienvater" sei zwar "vorübergehend bzw. mit Unterbrechungen zeitweise Beschäftigungen nachgegangen", zuletzt von Mai bis Juli 2009 als gewerbliche Hilfskraft, wodurch er rund EUR 972,92 netto im Monat verdient habe. Obgleich für ihn eine vom 26. Mai 2009 bis zum 25. Mai 2010 gültige Beschäftigungsbewilligung als Imbissstandbetreuer vorgelegen sei, habe er diese Tätigkeit weder ausgeübt, noch habe er dies konkret in Aussicht gestellt. Auch andere "konkrete Einstellungserklärungen künftiger Arbeitgeber" lägen nicht vor. Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide sei er arbeitslos gewesen.

Zwar habe der Drittbeschwerdeführer einen Vorvertrag der Firma "B. & Z." vorgelegt, wonach er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Pizzakoch eingestellt würde und "voraussichtlich EUR 1.300,--" verdienen solle. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten könne daraus aber weder ein gesichertes Einkommen noch der Wille, für den Unterhalt selbst aufzukommen, prognostiziert werden.

Eine für ihn abgegebene Patenschaftserklärung seines Bruders und seiner Schwester sei nicht tragfähig: Der Bruder habe aktuell laufend Arbeitslosengeld bezogen; für die Schwester liege kein Dienstverhältnis vor, es schienen lediglich "laufend vorläufige Ersatzzeiten wegen Kindererziehung" auf. Beide verfügten über keine sonstigen Mittel.

Auch die Erstbeschwerdeführerin sei - jedenfalls zuletzt - ohne Beschäftigung gewesen. Insgesamt habe die Familie während ihres Aufenthaltes in Österreich großteils von Unterstützungen durch Verwandte (Schwester der Erstbeschwerdeführerin und Bruder des Drittbeschwerdeführers) sowie von der ihnen gewährten Sozialhilfe gelebt.

Die gemeinsamen Kinder (Zweitbeschwerdeführer) besuchten die Schule bzw. den Kindergarten und seien dadurch stärker in das öffentliche Leben integriert. Allerdings sei den Kindern, soweit sie die Schule besuchten, lediglich ein "durchschnittlich guter Schulerfolg", jedoch kein besonderer Schulerfolg oder ein solcher Erfolg bei einer Berufsausbildung zuzubilligen, der als besonders berücksichtigungswürdig hervorgehoben werden könnte.

Die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin seien mangelhaft, sie spreche nur gebrochen Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer habe zwar einen Deutschkurs absolviert, habe jedoch trotz der Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich Grundkenntnisse in Deutsch mit dem Level Modul A2 erreichen können. Auch sei die Teilnahme am öffentlichen Leben insgesamt nicht besonders ausgeprägt.

Außer Geschwistern, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, hätten die Beschwerdeführer keine Angehörige im Bundesgebiet. Hingegen hielten sich verschiedene nähere Angehörige (Eltern des Drittbeschwerdeführers sowie weitere Geschwister) im Heimatstaat auf.

Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten, jedoch lägen gegenständlich Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich der Fremdenpolizei und des Einwanderungsrechtes vor. Noch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11. Juni 2010 habe der Drittbeschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin habe sich auf ihn berufen) angegeben, dass er für sich und seine Familie Reisepässe hätte, diese aber versteckt habe und sich weigere, sie den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen. Dies zeige deutlich, dass die Fremden nicht willens und bereit seien, der österreichischen Rechtsordnung nachzukommen und entsprechende fremdenrechtliche Pflichten zu erfüllen.

Insgesamt hätten gerade die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer die Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich nicht ausreichend dazu genützt, sich sozial und beruflich zu integrieren. Diesem Umstand käme größere Bedeutung zu als der bloßen Aufenthaltsdauer. Dazu komme, dass die Beschwerdeführer nach der Abweisung ihrer Asylanträge nicht davon hätten ausgehen können, in Österreich bleiben zu dürfen. Es lägen insgesamt keine ausreichenden Umstände vor, nach denen es geboten wäre, den Verbleib der Beschwerdeführer nach Abweisung ihrer Asylanträge akzeptieren und hinnehmen zu müssen, dass sie durch ihren illegalen Verbleib im Bundesgebiet versuchten, vollendete Tatsachen zu schaffen. Dementsprechend seien (mit unangefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16. März 2010) auch Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen "beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG abgewiesen worden.

Dagegen sei den Beschwerdeführern eine Reintegration im Heimatland trotz dabei zu erwartender wirtschaftlicher und sozialer Anfangsprobleme unter Berücksichtigung des dortigen Aufenthalts naher Angehöriger zumutbar. Eine finanzielle Unterstützung seitens in Österreich lebender Angehöriger könnte auch nach einer Rückreise in die Türkei fortgesetzt werden.

Angesichts des Fehlens der Selbsterhaltungsfähigkeit sowie einer ausreichend ausgeprägten Integration in Österreich einerseits und des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an einer wirksamen Bekämpfung des unrechtmäßigen Verbleibs Fremder im Bundesgebiet, andererseits habe auch das in § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen nicht zugunsten der Beschwerdeführer geübt werden können.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Mai 2011, B 1217/10-16, ablehnte.

Über die vorliegenden, parallel dazu erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass ihre Asylverfahren rechtskräftig beendet sind und ihnen bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der genannten Fassung) nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0015, mwN.).

Unter Bezugnahme auf die demnach gebotene Interessenabwägung verweisen die Beschwerdeführer auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und das dabei erreichte Maß an Integration, insbesondere verschiedene Sozialkontakte sowie Kontakte zu ihren Angehörigen, von denen sie auch finanziell unterstützt würden.

All das hat die belangte Behörde jedoch ohnehin berücksichtigt und ist deshalb von einem relevanten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer ausgegangen. Von daher ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe nähere Ermittlungen zur Erhebung dieser Umstände unterlassen, ins Leere gehen muss. Wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, der erwähnte Eingriff sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Einerseits trifft es im Sinn der behördlichen Ausführungen zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2010/21/0017, mwN). Gegen diese Norm verstoßen Fremde, die - wie die Beschwerdeführer - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren in Österreich unrechtmäßig verbleiben, was nach dem eben Ausgeführten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellt.

Andererseits erreichen die von den Beschwerdeführern angesprochenen Gesichtspunkte der Integration kein derartiges Gewicht, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden müsste. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde, mit denen sie die Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Tragfähigkeit der erwähnten Patenschaftserklärung in Abrede stellt und ein ausreichendes Gewicht des Vorvertrages verneint, nicht einmal inhaltlich entgegentritt. Auch vermag der arbeitsrechtliche Vorvertrag (mit der Firma "B. & Z."), der potenziell nur künftige Perioden betreffen kann, die auf das Verhalten in der Vergangenheit gestützte Prognosebeurteilung nicht zu erschüttern (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/18/0026). Schon bisher hat der Drittbeschwerdeführer nämlich konkrete Gelegenheiten für eine Integration in den Arbeitsmarkt nur zu einem geringen Teil genutzt.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen, die ihnen währenden ihrer Asylverfahren zugekommen waren, nicht damit rechnen konnten, dauerhaft in Österreich verbleiben zu dürfen. Dieser Umstand relativiert die Integration entscheidend, die gerade im beruflichen Bereich (fehlende Selbstständigkeit) und beim Erwerb von Sprachkenntnissen (die Erstbeschwerdeführerin und mit Einschränkungen auch der Drittbeschwerdeführer benötigten noch bei ihren Befragungen am 11. Juni 2010 einen Dolmetscher) nicht sehr ausgeprägt war. Unterstützungszahlungen durch Geschwister sind - wie schon die belangte Behörde dargelegt hat - nicht ortsgebunden und könnten auch in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer erbracht werden. Eine besondere Integration im Inland ist aus derartigen finanziellen Zuwendungen jedenfalls nicht zu ersehen.

Auch dem Einwand der Beschwerdeführer, sie verfügten in der Heimat über keine existenzielle Grundlage, sind (neben der Möglichkeit, eine solche zu begründen) diese Unterstützungszahlungen entgegenzuhalten. Regelmäßig zu erwartende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei einem Neubeginn sind auf Grund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

In der Beschwerde wird auch auf die schwierige Situation der minderjährigen Zweitbeschwerdeführer verwiesen. Die belangte Behörde ist gerade im Hinblick darauf von einem durch die Ausweisung bewirkten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer ausgegangen und hat diese Umstände auch in ihre Interessenabwägung einbezogen. Sie musste aber die gemeinsame Rückkehr der vier Kinder mit ihren Eltern angesichts deren jungen Alters noch nicht für unzumutbar halten, zumal erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können. Auch in diesem Zusammenhang auftretende Schwierigkeiten bei der (Re-)Integration sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0015, mwN.). Dass die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers (die Zweitbeschwerdeführer) die türkische Sprache beherrschen, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Soweit die Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, die belangte Behörde habe ihre ergänzende Einvernahme und die Befragung weiterer Zeugen unterlassen, wird nicht dargestellt, welche Feststellungen derartige zusätzliche Beweisaufnahmen konkret ermöglicht hätten. Es fehlt daher die Darstellung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens. Das Parteiengehör wurde im Übrigen - entgegen den Behauptungen der Beschwerde - wiederholt eingeräumt und hat auch zur Abgabe von Stellungnahmen geführt.

Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführer somit auch die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 Wien, am 30. August 2011

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