VwGH 2010/21/0092

VwGH2010/21/009214.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Jänner 2010, Zl. E1/22373/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1959 im nunmehrigen Staatsgebiet Bosniens geborener Staatsangehöriger Kroatiens, reiste im November 1980 nach Österreich ein. Ihm wurden von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - mit kurzfristigen Unterbrechungen - wiederholt Aufenthaltstitel, zuletzt eine vom 11. Oktober 2008 bis zum 10. Oktober 2009 geltende "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt. Am 29. April 1981 heiratete er die kroatische Staatsangehörige J. Das Ehepaar hat drei - mittlerweile volljährige - Söhne (M, geboren 1982, D, geboren 1986, und B, geboren 1991). Der Beschwerdeführer sowie seine 1964 geborene Ehefrau J. sind bereits Pensionisten und somit nicht mehr berufstätig.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 2010 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend stützte sie sich dabei auf folgende rechtskräftige Verurteilungen und die im Folgenden wiedergegebenen zugrundeliegenden Straftaten:

1. Bezirksgericht Wildshut vom 18. Mai 1983 wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

2. Bezirksgericht Wildshut vom 23. Juli 1984 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

3. Bezirksgericht Braunau am Inn vom 22. Jänner 1987 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

4. Bezirksgericht Mattighofen vom 27. Oktober 1988 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

5. Bezirksgericht Mattighofen vom 15. Juni 2000 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

6. Landesgericht Ried im Innkreis vom 16. November 2005 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen 18-monatigen Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer habe zwischen Dezember 2004 und März 2005 mit verschiedenen Mittätern mehrere (zum Teil versuchte) Diebstähle und Einbruchsdiebstähle mit dem Vorsatz begangen, sich durch deren Wiederholung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er unter anderem Bargeld, einen Tresor, einen Ring und verschiedene Geräte im Gesamtwert von mehr als EUR 9.000,-- erbeutete.

7. Landesgericht Wels vom 30. Jänner 2009 wegen Verbrechens nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG sowie Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer (unbedingten) dreijährigen Freiheitsstrafe. Er habe - zum Teil mit einem Mittäter - vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen überlassen, indem er zwischen Anfang November 2008 und dem 2. Dezember 2008 insgesamt etwa 35 g Kokain an namentlich nicht ausgeforschte Abnehmer, zwischen 20. November 2008 und 2. Dezember 2008 insgesamt ca. 20 g Heroin an namentlich nicht bekannte Abnehmer, am 27. November 2008 0,5 g Heroin als Probe an einen verdeckten Ermittler und schließlich am 2. Dezember 2008 1.004 g Heroin an einen verdeckten Ermittler verkauft habe. Darüber hinaus habe er am 28. November 2008 21 g Heroin erworben und bis zum 2. Dezember 2008 besessen.

Bereits auf Grund der zu Punkt 1. bis 6. dargestellten Verurteilungen habe die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid sei jedoch im Berufungsweg aufgehoben worden, nachdem der Beschwerdeführer künftiges Wohlverhalten zugesagt habe.

Ausgehend von den Verurteilungen, die in steigender Intensität Ausfluss der Absicht des Beschwerdeführers seien, illegal Gewinne zu erzielen, und die eine kriminelle Karriere bis in den Bereich der "Hochkriminalität" bildeten, erachtete die belangte Behörde trotz Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 55 FPG den Tatbestand des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 FPG für erfüllt. Die gravierende Verurteilung vom 16. November 2005 wegen der Begehung von Eigentumsdelikten und vor allem die letzte Verurteilung nach dem SMG rechtfertigten die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Unter Berücksichtigung der wiederholten rücksichtslosen Tatbegehungen zur fortlaufenden Erzielung unrechtmäßiger Gewinne ohne Bedachtnahme auf die massive Schädigung und Gefährdung dritter Personen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der Volksgesundheit und zur Vermeidung der Wiederholung strafbarer Handlungen dringend geboten. Dazu komme, dass gerade bei Suchtmitteldelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 61 FPG beim Beschwerdeführer im Hinblick auf das Ausmaß der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht vor. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Suchtmittel konsumiert. Er habe sich weder durch wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen noch durch das erwähnte Aufenthaltsverbot vom 6. Dezember 2005 oder das in diesem Jahr erstmals (vom 22. März bis zum 16. November 2005) verspürte Haftübel von neuerlicher massiver Straffälligkeit abhalten lassen.

Zur Abwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer, der nach vorübergehender Berufstätigkeit eine Invaliditätspension beziehe, sei eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Er habe ins Treffen geführt, keine Bezugspunkte zu seiner ursprünglichen Heimat oder nach Kroatien zu haben. Weiters habe er ausgeführt, seine 1964 geborene Ehegattin J. sei "die einzige bestehende wesentliche Nahebeziehung". J. leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und befinde sich seit April 2006 in psychiatrischer Behandlung, wobei sie sich mehrfach (zuletzt im Sommer 2009) stationären Aufenthalten habe unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, "eine Dislokation (seiner) Ehegattin erscheine unzumutbar", sodass der familiäre Zusammenhalt durch ein Aufenthaltsverbot unmöglich gemacht würde. Dem sei allerdings zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer trotz des Wissens um die Krankheit seiner Ehegattin und das - auf Grund des Bescheides vom 6. Dezember 2005 - imminente Drohen eines Aufenthaltsverbotes dessen endgültigen Ausspruch und die daraus resultierenden familiären Konsequenzen billigend in Kauf genommen habe. Bereits durch den - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufrechten - Strafvollzug lebten die Ehegatten räumlich getrennt, sodass das familiäre Leben beeinträchtigt sei. Im Übrigen sei die genannte Integration in ihrer sozialen Komponente angesichts des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Gerade unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Handels mit Suchtgift, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus dem maßgeblichen öffentlichen Interesse, das unverhältnismäßig schwerer als gegenläufige private Interessen wöge, dringend geboten. Kontakte in gewissem Ausmaß könnten telefonisch, durch E-Mail oder Besuche der Ehegattin J. aufrechterhalten werden. Dieser bleibe die Möglichkeit unbenommen, ärztliche Hilfe in Österreich in Anspruch zu nehmen. Auch könnten Sorgepflichten vom Ausland aus erfüllt werden.

Insgesamt sei eine negative Zukunftsprognose geboten. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sodass das Aufenthaltsverbot auch zulässig "im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG" sei. Es seien auch keine besonderen Umstände zu ersehen, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers begründen könnten.

Das Aufenthaltsverbot sei auf unbestimmte Dauer zu erlassen, weil angesichts der Anzahl der verwirklichten strafrechtlich relevanten Sachverhalte, der Ignoranz des Beschwerdeführers gegen drohende Konsequenzen nach Aufhebung des erwähnten Bescheides vom 6. Dezember 2005, und weil sich sein kriminelles Verhalten ständig noch gesteigert habe, nicht ersehen werden könne, ob bzw. wann er sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Auf Grundlage der festgestellten und nicht bestrittenen Straftaten des Beschwerdeführers sowie der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen begegnet die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster, dritter und vierter Fall) FPG verwirklicht, die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erfordernisse des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt seien, keinen Bedenken. Auch die Voraussetzungen des § 61 Z. 4 FPG liegen bereits unter Berücksichtigung der am 30. Jänner 2009 erfolgten Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe nicht vor (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0404).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und argumentiert dabei mit seinem Ehe- und Familienleben sowie "sonstigen privaten Beziehungen über einen Zeitraum von fast 30 Jahren". Er sei im Bundesgebiet verwurzelt, sodass die Auswirkungen eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie enorm seien. Die Ehe mit J. sei seit 1981 intakt. Dabei spiele die Strafhaft keine Rolle, weil ihn J. regelmäßig besuchen könne, sodass die räumliche Trennung im Bundesgebiet anders zu bewerten sei als eine solche über Staatsgrenzen hinweg. Das Aufenthaltsverbot bewirke, dass er sich "eine neue Existenz in einer fremden Umgebung aufbauen müsste". Darunter würde auch J. finanziell leiden, "weil zwei Haushalte zu finanzieren wären". Es sei ihm daher, ebenso wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2001/18/0074 beurteilten Fall, nicht zumutbar, dass "die Kernfamilie" ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagere.

Ungeachtet dieser Ausführungen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG durchgeführte Interessenabwägung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen:

§ 66 FPG lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 auszugsweise:

"§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

    (3)…"

    Den Beschwerdeausführungen zur Abwägung nach dieser Gesetzesstelle ist zunächst zu entgegnen, dass sich der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2001/18/0074, beurteilte Sachverhalt vom vorliegenden in wesentlichen Punkten unterschieden hatte: Dort war der mit einem Aufenthaltsverbot belegte Fremde bereits im vierten Lebensjahr nach Österreich eingereist, hatte hier - was seine Integration weiter erheblich verstärkte - den gesamten Schulbesuch absolviert und hatte zudem seine - vergleichsweise weit weniger intensive (im Wesentlichen auf die Begehung von drei Vermögensdelikten beschränkte) "kriminelle Karriere" noch als Jugendlicher begonnen. Gewalt- oder Suchtmitteldelikte sind in seinem Fall nicht vorgelegen.

    Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dagegen ein - entgegen seinen Ausführungen von ihm selbst aktiv eingeleitetes und durchgeführtes - besonders schweres Verbrechen nach dem SMG zu verantworten. Damit kommt der Argumentation mit der Notwendigkeit einer neuen Existenzgründung durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau J. kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Dazu ist weiter zu berücksichtigen, dass das Familienleben mit den volljährigen (laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren einen deutlich anderen Lebenswandel pflegenden) Kindern schon laut Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht intensiv gelebt wurde.

    Bei ihrer Interessenabwägung hat die belangte Behörde ohnedies den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine familiären Bindungen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht allerdings die - aus dem wiederholten, trotz mehrfacher Verurteilungen und der bereits einmal erstinstanzlich erfolgten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zuletzt massiv gesteigerten Fehlverhalten resultierende - Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat nämlich - jeweils in Gewinnerzielungsabsicht - zunächst gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen und schließlich Suchtgift, dessen Menge das 25-fache einer großen Menge (also einer solchen, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) überstiegen hat, in Verkehr gesetzt bzw. zu setzen versucht. Im Hinblick darauf begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei, keinem Einwand (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/18/0500).

    Schließlich wäre auch angesichts der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen schweren Verbrechen eine Ermessensübung zu seinem Gunsten nicht im Sinn des Gesetzes gelegen.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

    Wien, am 14. April 2011

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