VwGH 2008/18/0500

VwGH2008/18/05004.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S B in W, geboren am 16. August 1953, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. April 2008, Zl. E1/551.372/2007, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §61 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. April 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1973 in Österreich und verfüge seit dem 27. Februar 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung "jeglicher Aufenthaltszweck".

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2001 sei die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je S 160,-- (S 19.200,--), im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden, weil sie im März 2000 in Wien von S M. 20 Stangen Zigaretten im Wert von ca. S 6.700,-- gekauft habe, welcher die Zigaretten durch Diebstahl durch Einbruch erlangt habe, wobei der Beschwerdeführerin dieser Umstand bekannt gewesen sei.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 20. Jänner 2004 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 sechster Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB wegen Erwerbs, Besitzes und Beitrags zur Überlassung von Suchtgift zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 15,-- (EUR 1.050,--), im Nichteinbringungsfall zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden. Sie habe von Mitte Jänner bis Ende April 2003 in W von R A. dreimal Kokain erworben und besessen und von Mitte Jänner bis Ende April 2003 in Wien zur Überlassung von Suchtgift durch einen anderen beigetragen, indem sie D K. und weitere unbekannt gebliebene Abnehmer zum Ankauf von Kokain an den R A. telefonisch vermittelt habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, vierter Fall, Abs. 3, erster Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1, sechster Fall, Abs. 2 Z. 2, erster Fall SMG und des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Sie habe in Wien Suchtgift mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) übersteigenden Menge in wiederholten Angriffen großteils gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem sie es im Zeitraum von September 2005 bis Anfang September 2006 an verschiedene, teils namentlich genannte Abnehmer verkauft habe, insbesondere von November 2005 bis Mai 2006 ca. zweieinhalb Kilogramm Kokain an nicht näher bekannte Abnehmer. Darüber hinaus habe sie Suchtgift von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 11. September 2006 in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie 511,6 g Marihuana in ihrem Lokal "Cafe D" zum späteren Verkauf aufbewahrt habe.

Die Beschwerdeführerin sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Ihr Sohn, M B., geboren am 2. November 1985, sei Student und wohne an der Adresse der Beschwerdeführerin. Die Tochter der Beschwerdeführerin, N K., sei 28 Jahre alt und wohne mit ihrer Familie ebenfalls in W. Vor ihrer Inhaftierung sei die Beschwerdeführerin als Inhaberin des "Cafes D" selbständig tätig gewesen. Sie habe in Jugoslawien elf Jahre die Schule besucht. Ihre Eltern seien bereits verstorben.

In Anbetracht der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren könne der Beschwerdeführerin die Rechtswohltat des § 61 FPG nicht zugute kommen. Durch die mehrfachen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (mehrfach) erfüllt.

Eine Verhaltens- bzw. Gefährlichkeitsprognose könne für die Beschwerdeführerin schon allein in Ansehung der Tatsache, dass die Verurteilung im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Inverkehrsetzung einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift noch nicht so lange zurückliege, um auch nur auf eine erhebliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr schließen zu können, nicht positiv ausfallen. Es werde einer langen Phase ihres Wohlverhaltens (in Freiheit) bedürfen, um auch nur auf eine Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr schließen zu können. Dabei sei darauf Bedacht genommen worden, dass sie in schwer wiegender Weise gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe. Die Suchtgiftkriminalität sei in hohem Maße sozialschädlich. Mit ihr sei eine große Wiederholungsgefahr verbunden, die sich im Fall der Beschwerdeführerin bereits in zwei einschlägigen rechtskräftigen Urteilen manifestiert habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erneut wegen § 27 Abs. 1 SMG zur Anzeige gebracht worden sei und diesbezüglich am Landesgericht für Strafsachen Wien ein Verfahren anhängig sei. Das dargestellte Gesamtfehlverhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß, sodass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Auf Grund der privaten und etwaigen beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen massiven Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie Schutz von Leben und Gesundheit Dritter) dringend geboten.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration der Beschwerdeführerin, deren familiäre Situation und eine allfällige berufliche Integration Bedacht zu nehmen. Die aus dem bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ableitbare Integration werde insofern relativiert, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch ihr strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister sei zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit Jahren an einer anderen Adresse lebe. Ihr Sohn lebe offenbar in ihrem Haushalt, sei jedoch seit Jahren volljährig. Ein Hinweis darauf, dass dieser einer besonderen Fürsorge oder Pflege durch die Beschwerdeführerin bedürfe, würde sich nicht ergeben. Etwaige Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn könnten problemlos auch vom Ausland aus angewiesen werden. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin durch die Beziehung zu ihren erwachsenen Kindern nicht davon abhalten lassen, mehrfach straffällig zu werden.

Zu einer allfälligen Integration im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2007 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin das "Cafe D" betrieben habe, in dem seit März 2005 ein Handel mit Kokain und Cannabiskraut betrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dort selbst Suchtgift verkauft und dieses im Lokal für den Weiterverkauf aufbewahrt. Allein dies relativiere ein entsprechender Vorbringen zur beruflichen Integration erheblich, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der entsprechende Gewerbeschein jedenfalls zu entziehen sein werde.

Diesen - solcherart geschmälerten - privaten, familiären und beruflichen Interessen stünden die überaus hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Eine Abwägung dieser Interessen würde ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergeben. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, das sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben sei.

Es habe auch keine Veranlassung bestanden, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sei doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgen.

Die Beschwerdeführerin werde die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf ihr Privat- und Familienleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen haben. Im Übrigen würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht zumindest ein - wenn auch eingeschränkter - Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könne. Zu den behaupteten fehlenden Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimat werde angemerkt, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht darüber abgesprochen werde, ob und in welches Land der Fremde auszureisen habe bzw. er gegebenenfalls abgeschoben werde.

Das Aufenthaltsverbot sei für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf der Grund für die Verhängung voraussichtlich weggefallen sein werde. Es sei auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn der Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Wer, wie die Beschwerdeführerin, über einen erheblichen Zeitraum Suchtgifthandel gewerbsmäßig betreibe und zudem Straftaten begangen habe, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten, lasse seine außerordentliche Geringschätzung für die maßgeblichen, zum Rechtsgüterschutz aufgestellten Vorschriften erkennen. Selbst unter Bedachtnahme auf die private Situation der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf der Grundlage der unstrittig feststehenden Straftaten der Beschwerdeführerin und der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen begegnet die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.

2. Den oben unter I.1. genannten Verurteilungen liegt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin im März 2000 zwanzig Stangen Zigaretten gekauft hat, wobei ihr bekannt war, dass diese vom Verkäufer durch Diebstahl durch Einbruch erlangt worden sind. Von Mitte Jänner bis Ende April 2003 hat die Beschwerdeführerin drei Mal Kokain erworben und von Mitte Jänner bis Ende April 2003 hat sie den Ankauf von Kokain telefonisch vermittelt. Obwohl sie deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 20. Jänner 2004 zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, hat sie in der Zeit von September 2005 bis Anfang September 2006 große Mengen an Suchtgift in ihrem Lokal "Cafe D" zum Verkauf aufbewahrt und verkauft. Im Hinblick auf den gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift und darauf, dass die Wiederholungsgefahr bei der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß besonders groß ist, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass durch therapeutische Maßnahmen eine vollkommene Resozialisierung der suchtmittelabhängigen Beschwerdeführerin erfolgen werde, so ist dem zu erwidern, dass selbst eine erfolgreiche Suchtmitteltherapie keine Gewähr dafür bietet, dass sie nicht wieder mit großen Mengen an Suchtgift handeln könnte. Ihr Fehlverhalten lag im Übrigen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin (seit 1973) und die Bindung zu ihren zwei volljährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus ihrem wiederholten, trotz ergangener Verurteilungen zuletzt massiv gesteigerten Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber, hat sie doch in Gewinnerzielungsabsicht Suchtgift, dessen Menge das 25-fache einer "großen Menge" - somit einer Menge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG) -

überstiegen hat, in Verkehr gesetzt. Im Hinblick darauf begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die genannten privaten und familiären Interessen nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse, sodass diese Maßnahme auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

4. Wie die belangte Behörde zutreffend - und in der Beschwerde nicht bekämpft - dargelegt hat, steht auch die Bestimmung des § 61 (Z. 3) FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0515).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 Wien, am 4. Juni 2009

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