VwGH 2010/21/0058

VwGH2010/21/005822.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten-Spratzern, Freiligrathstraße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Jänner 2010, Zl. 319.506/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §292 Abs3;
ASVG §293 Abs1;
FrÄG 2009;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §11 Abs6;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §46 Abs4;
VwRallg;
ASVG §292 Abs3;
ASVG §293 Abs1;
FrÄG 2009;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §11 Abs6;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §46 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, beantragte am 9. März 2009 im Weg der Österreichischen Botschaft Skopje erstmalig die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau X. Diese ist ebenfalls mazedonische Staatsangehörige und verfügte nach der Aktenlage über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Die Eheschließung hatte am 22. Dezember 2008 stattgefunden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Jänner 2010 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 - NAG ab.

Begründend führte sie nach Darstellung der genannten Bestimmungen aus, der hiernach geforderte Einkommensnachweis sei "von der Gattin" des Beschwerdeführers zu erbringen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die zumindest zur Verfügung stehen müssten, sei der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Demnach müsse für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, für das Jahr 2009 ein Betrag von EUR 1.158,08 und ab 1. Jänner 2010 ein Betrag von EUR 1.175,47 (monatlich) zur Verfügung stehen. X., die Ehefrau des Beschwerdeführers, beziehe lediglich "ein Einkommen inkl. Sonderzahlungen i.d. Höhe von EUR 1.097,85". Dieses liege, auch ohne Berücksichtigung etwaiger Miet- bzw. Kreditbelastungen, unter dem genannten Richtsatz. Es fehle somit der Nachweis, dass die Unterhaltsmittel gedeckt seien. Vielmehr sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG könne ein Aufenthaltstitel - so führte die belangte Behörde weiter aus - trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Durch den Aufenthalt der Ehefrau X., die der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 geheiratet habe, bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich. Im Zeitpunkt der Antragstellung (im Heimatstaat) habe die Ehe (mit der in Österreich lebenden X.) aber nur rund zwei Monate lang bestanden. Es könne daher nicht von der Aufrechterhaltung eines Privat- oder Familienlebens gesprochen werden. Art. 8 EMRK räume einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat ein. Auch begründe die genannte Konventionsbestimmung nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Ebenso begründe sie nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe auch keine grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Vielmehr habe jeder Vertragsstaat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Der Antrag sei somit abzuweisen, weil auch die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Antrag des Beschwerdeführers war auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 46 Abs. 4 NAG gerichtet. Nach dieser Bestimmung ist der genannte Aufenthaltstitel Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen insbesondere unter der Voraussetzung zu erteilen, dass sie die Bedingungen des 1. Teiles des NAG erfüllen und der Zusammenführende (u.a.) einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat. Die mit dem Verweis auf den 1. Teil des NAG (u.a.) angesprochenen allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sind im § 11 angeführt, der in der hier maßgeblichen Fassung des am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122 (FrÄG), auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 11.

(1) ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

...

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(4) ...

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen."

Zur geänderten Fassung des § 11 Abs. 5 NAG führen die Materialien zum FrÄG (RV 330 BlgNR 24. GP 43) Folgendes aus:

"Der vorgeschlagene Abs. 5 normiert wie bisher, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Entsprechend der geltenden Rechtslage sind dabei Einkünfte in der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG nachzuweisen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass damit lediglich ein Referenzwert festgelegt wird, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG Richtsatz sein. Dabei ist wie bisher der je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz - der für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. - heranzuziehen.

Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesen(m) Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Um klar zu stellen, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzu(zu)zählen sind, soll der zweite Satz im Abs. 5 eingefügt und damit eine Präzisierung herbeigeführt werden.

Durch die demonstrative Aufzählung von 'Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen' soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass z.B. mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können.

Dezidiert soll nun auch festgelegt werden, dass dabei, das heißt bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten, der 'Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt' zu bleiben hat und dass dieser Betrag 'zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes' des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. In Folge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben ('Freibetrag'). Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten (Frei)Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Durch die Einfügung der Haftungs- und Patenschaftserklärung im letzten Satz des Abs. 5 wird der geltenden Praxis sowie der letzten Novelle des NAG, BGBl. I Nr. 29/2009, Rechnung getragen."

Der Beschwerdeführer listet zunächst - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - auf, aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau X. stellten sich deren monatliche Einkünfte wie folgt dar:

1.)

Februar 2009

Euro

1.360,--

brutto

=

Euro

1.072,84

netto;

2.)

März 2009

Euro

1.060,--

brutto

=

Euro

900,26

netto;

3.)

April 2009

Euro

1.060,--

brutto

=

Euro

934,68

netto;

4.)

Mai 2009

Euro

1.060,--

brutto

=

Euro

900,26

netto;

5.)

Juni 2009

Euro

1.350,63

brutto

=

Euro

1.150,--

netto;

6.)

Juli 2009

Euro

1.300,--

brutto

=

Euro

1.075,66

netto;

7-9)

August 2009 bis Oktober 2009 je

Euro

1.108,--

brutto

=

Euro

941,02

netto;

10.)

November 2009

Euro

2.216,--

brutto

=

Euro

1.827,25

netto;

11.)

Dezember 2009

Euro

1.108,--

brutto

=

Euro

941,02

netto;

12.)

Jänner 2010

Euro

1.108,--

brutto

=

Euro

941,02

netto.

Aus der Summe der genannten Beträge folgt jedoch ein Jahresnettoeinkommen der X. vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 1. Februar 2010) von insgesamt EUR 12.566,05, also -

bereits unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen - ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich jeweils EUR 1.047,17. Durch den von der belangten Behörde angesetzten höheren Durchschnittswert von EUR 1.097,85 (netto monatlich) ist der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten verletzt worden.

Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Berücksichtigung der günstigen Höhe monatlicher Mietbelastungen (von jeweils EUR 70,--) sowie des Fehlens von Kreditverbindlichkeiten und Unterhaltspflichten der X. (außer gegenüber dem Beschwerdeführer) bietet der wiedergegebene Wortlaut des § 11 Abs. 5 NAG iVm § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG keinen Hinweis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zlen. 2010/21/0164 bis 0166). Dazu kommt, dass die eben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (abschließend) hervorheben, selbst ein vollständiges Fehlen von Mietaufwendungen rechtfertige es nicht, (etwa im betraglichen Ausmaß des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG) eine Schmälerung der Richtsätze des § 293 ASVG vorzunehmen.

Weiters führt der Beschwerdeführer (wie er selbst einräumt: als Neuerung gegenüber dem Verwaltungsverfahren) eine wesentliche Lohnerhöhung seiner Ehefrau X. (im Februar 2010) nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 1. Februar 2010) ins Treffen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel der belangten Behörde behauptet, ist er darauf zu verweisen, dass ein Fremder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2007/21/0262). Da dieser Nachweis (durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Anhängigkeit des Berufungsverfahrens über den Jahreswechsel hinaus) im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt ist, ist der relevierte Verfahrensfehler zu verneinen. Auf das erstmals in der vorliegenden Beschwerde erstattete Vorbringen, X. verdiene ab Februar 2010 "ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.015,--", ist als unzulässige Neuerung daher nicht einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer auf die "Haftungserklärung" seines Schwiegervaters vom 19. Oktober 2009 (für den Fall des Nichtzureichens der Mittel der Zusammenführenden sei dieser bereit, bis zum 31. Dezember 2012 die Miete, Betriebskosten und näher bezeichnete Nebenkosten der genannten Wohnung zu übernehmen) verweist, ist ihm zu entgegnen, dass er die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 46 Abs. 4 NAG beantragt hat. Weder § 46 NAG noch eine mit dieser Norm unmittelbar im Zusammenhang stehende Bestimmung erlaubt zum Nachweis der Unterhaltsmittel die Vorlage einer (im Übrigen auch dem § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG nicht entsprechenden) Haftungserklärung. Somit können als Unterhaltsansprüche nach § 11 Abs. 5 NAG lediglich gesetzliche Unterhaltsansprüche zum Tragen kommen. Solche sind nach der Aktenlage im vorliegenden Zusammenhang nur gegenüber der Ehegattin X. ersichtlich. Im Unterbleiben der Berücksichtigung der erwähnten Haftungserklärung oder der in der Beschwerde weiter erwähnten Vermögenslage seiner beiden Schwager liegt daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Gesetzwidrigkeit (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0351, und vom 29. April 2010, Zl. 2007/21/0262).

Schließlich spricht der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" den seiner Ansicht nach geringen Fehlbetrag auf die vom Gesetz von einem Zusammenführenden geforderte Leistungsfähigkeit an. Das überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil das von der Behörde ermittelte Einkommen von EUR 1.097,85 monatlich (umso mehr der sich aus den Beschwerdeausführungen ergebende Betrag von EUR 1.047,17 monatlich) den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (von EUR 1.175,45) nicht unwesentlich unterschreitet (vgl. dazu neuerlich etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zlen. 2010/21/0164 bis 0166).

Die Beschwerde, die der (vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden) behördlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 3 NAG nicht entgegentritt, erweist sich damit als unberechtigt und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. März 2011

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