Normen
BAO §238 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KommStG 1993 §6a;
BAO §238 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KommStG 1993 §6a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung nach § 6a Kommunalsteuergesetz für Abgabenschulden der B Handels GesmbH heran. Die Haftung betraf Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 1998 bis Dezember 2001 in der Höhe von EUR 6.123,33 samt Säumniszuschlag von EUR 122,50.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, Höhe und Grund der Abgabenforderungen würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom 3. September 2001 bis zum 21. Jänner 2002 Geschäftsführer der B Handels GmbH gewesen sei. Über das Vermögen der B Handels GmbH sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juli 2003 der Konkurs eröffnet worden. In der Folge sei die Gesellschaft aufgelöst und mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1. Februar 2006 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht worden. Für den Haftungszeitraum Jänner 1998 bis Juli 2001 ergebe sich die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers daraus, dass dieser nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit nicht die für diesen Zeitraum aushaftenden Abgabenschulden beglichen habe. Für den Zeitraum August bis Dezember 2001 ergebe sich die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, die für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monates zu entrichten gewesen seien. Trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Zuständigkeit einer Steuerberatungskanzlei für die Lohnverrechnung sei es Aufgabe des Geschäftsführers nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt habe, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Die Betrauung einer anderen Person, die nicht auch Geschäftsführer sei, mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten könne den Beschwerdeführer nicht von seinen Pflichten entbinden, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, alles ihm Zumutbare zu tun, um etwaige Versäumnisse dieser Person bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen. Der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, dass während seiner gesamten Zeit als Geschäftsführer eine Steuerberatungskanzlei für die Lohnverrechnung der Gesellschaft zuständig gewesen sei, welche regelmäßig und zeitgerecht Kommunalsteuererklärungen eingereicht habe. Zur Überprüfung dieses Vorbringens sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, der Behörde entsprechende Nachweise und Bescheinigungen dafür vorzulegen, dass er geeignete Kontroll-, Informations- und Überwachungsmaßnahmen gesetzt habe, um seinen Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe keine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Er habe demnach trotz konkreter Aufforderung sein Vorbringen nicht präzisiert und insbesondere auch keine Beweismittel angeboten, aus denen sich hätte ableiten lassen, dass er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren habe lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen vorgelegen wären. Mangelndes Verschulden habe er demnach nicht nachgewiesen. Zur Frage der Verjährung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf den am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen § 1 Abs. 1 BAO, wonach die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden seien, aus, dass die Einhebungsverjährung im Beschwerdefall noch nicht eingetreten sei, weil es zu Unterbrechungshandlungen gekommen sei. Die älteste Abgabenschuld, zu deren Haftung der Beschwerdeführer herangezogen worden sei, stamme aus dem Jahr 1998, weshalb der Lauf der fünfjährigen Einhebungsfrist mit 1. Jänner 1999 begonnen habe. Unterbrechungshandlungen stellten etwa die im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch Organe der Bundesfinanz erfolgte Betriebsprüfung im Prüfzeitraum 1998 bis 2003 (Ende am 9. Oktober 2003) dar, weiter die Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber der B Handels GmbH mit Bescheid vom 19. April 2004, die Gewährung des Parteiengehörs gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 und 28. Mai 2009 sowie der Haftungsbescheid vom 13. Jänner 2010. Da nach jeder Unterbrechung der fünfjährige Verjährungszeitraum neu zu laufen begonnen habe, sei die Einhebungsverjährung gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht verletzt erachtet, nicht für den in Rede stehenden Betrag zu haften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die Einhebungsverjährung sei noch nicht eingetreten. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, es seien innerhalb der Verjährungsfrist ihm gegenüber keinerlei Schritte gesetzt worden, um rückständige Abgaben einzutreiben.
In dem die Haftung für eine Gemeindeabgabe betreffenden Beschwerdefall (erstinstanzlicher Bescheid vom 13. Jänner 2010) sind die seit 1. Jänner 2010 auch für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben durch Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden maßgebenden Bestimmungen der BAO anzuwenden (§ 1 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009).
Gemäß § 323a Abs. 1 Z 3 BAO gelten abgesehen von Verjährungsfristen die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Nach § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezieht sich die Haftung für die älteste geltend gemachte Abgabenschuld auf eine im Jahr 1998 fällig gewordene Kommunalsteuer, für die die Verjährungsfrist gemäß § 238 Abs. 1 BAO demnach am 1. Jänner 1999 begonnen hat. Die jedenfalls als Unterbrechungshandlung zu wertende Betriebsprüfung bei der B Handels GmbH, die ihr Ende am 9. Oktober 2003 gefunden hat (gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, wozu jedenfalls auch die Kommunalsteuer gehört), hat die Verjährung unterbrochen, welche somit am 1. Jänner 2004 neu zu laufen begonnen hat. Eine weitere Unterbrechungshandlung stellte die Festsetzung der Abgabenschuld mit Bescheid vom 19. April 2004 dar, sodass von einem Beginn der (weiteren) Verjährungsfrist am 1. Jänner 2005 auszugehen ist, die am 31. Dezember 2009 geendet hätte. Mit Schreiben vom 30. April 2009 (von der belangten Behörde als "Parteiengehör" festgestellt) teilte die Behörde dem Beschwerdeführer detailliert die den einzelnen Jahren zugeordneten Beträge an aushaftender Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag mit der Aufforderung mit, im Falle des Anerkenntnisses den Rückstand zu begleichen. Dieses Schreiben ist gleichfalls als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zu werten (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/13/0223).
Da die Unterbrechungshandlungen - anders als der Beschwerdeführer meint - dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gelangt sein mussten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2005/16/0095), war im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides vom 13. Jänner 2010 durch Hinterlegung am 19. Jänner 2010 noch keine Einhebungsverjährung der in Rede stehenden Abgaben eingetreten.
Wiederholt rügt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch den Umstand, dass die Übergabe der Lohnverrechnung an den Steuerberater von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Nach der Rechtsprechung kann die Betreuung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Geschäftsführer nur dann entschuldigen, wenn dieser im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Geschäftsführers vorgelegen wären (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/16/0246).
Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2010 eingeladen, entsprechende Nachweise und Bescheinigungen dafür vorzulegen, dass er geeignete Kontroll-, Informations- und Überwachungsmaßnahmen gesetzt habe, um seinen Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen. Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Auch sonst ergibt sich aus der Aktenlage kein Sachverhalt, der ihn im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung entschuldigen hätte können.
Dem Argument des Beschwerdeführers, die Behörde habe die geltend gemachten Abgaben nicht näher aufgeschlüsselt, ist entgegen zu halten, dass es an ihm gelegen wäre, entsprechende Beweisvorsorgen (etwa durch Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken) zu treffen, um in die Lage versetzt zu werden, ein konkretes Bestreitungsvorbringen zu erstatten (vgl. für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung das Erkenntnis vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0263).
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.
Wien, am 28. Juni 2012
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