VwGH 2010/13/0162

VwGH2010/13/016218.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der U AG als Rechtsnachfolgerin der B AG in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. Jänner 2010, Zl. RV/3264-W/08, betreffend Kapitalertragsteuer für die Monate Juni bis Oktober sowie Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §93;
EStG §95;
EStG §93;
EStG §95;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfragen jenen Fällen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, und vom heutigen Tag, 2010/13/0176 und 2010/13/0049, entschieden wurden. Aus den in diesen Erkenntnissen angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, liegt weder inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, noch kann die beschwerdeführende Partei - bezogen auf diesen Beschwerdefall - darlegen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.

Die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2010, B 370/10, abgelehnt wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. September 2013

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