Normen
AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
BDG 1979 §41a;
BDG 1979 §41d Abs2;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
B-VG Art20;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
BDG 1979 §41a;
BDG 1979 §41d Abs2;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
B-VG Art20;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer ist Vorstand der Universitätsklinik für X an der Medizinischen Universität Wien.
Der Mitbeteiligte steht als definitiv gestellter Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Universitätsklinik für X an der Medizinischen Universität Wien in Verwendung.
Der Beschwerdeführer verfügte gegenüber dem Mitbeteiligten in den Jahren 2007 und 2008 schriftliche Anordnungen betreffend die Nichtheranziehung zu Operationen, Ausbildungsassistenzen, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten und im Patientenbetrieb. In seinen Eingaben vom 31. Jänner 2008 und 6. Mai 2008 beantragte der Mitbeteiligte, es möge festgestellt werden, dass die Befolgung der Dienstanweisung des Beschwerdeführers nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Mangels Erlassung eines Bescheides durch das Amt der Medizinischen Universität (Wien) begehrte er mit Devolutionsantrag vom 26. November 2008 beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, "über den Antrag vom 31. Jänner 2008 zu entscheiden". Mit einem weiteren Devolutionsantrag vom 26. November 2008 begehrte er beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, über den Antrag vom 6. Mai 2008 zu entscheiden. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übermittelte die beiden Devolutionsanträge gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, die mit dem angefochtenen Bescheid den Devolutionsanträgen stattgab und feststellte, dass die Befolgung der den Feststellungsanträgen vom 31. Jänner und 6. Mai 2008 zu Grunde liegenden Weisungen des Beschwerdeführers nicht zu den Dienstpflichten des Mitbeteiligten gehörten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einerseits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die diese mit Beschluss vom 21. September 2010, B 1210/10, mit folgender tragenden Begründung zurückwies:
"Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000).
Gegenstand des Verfahrens vor der Berufungskommission war die Frage, ob die Befolgung der Weisungen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den Dienstpflichten dessen Mitarbeiters gehört. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungsanträge wurden nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Mitarbeiter gestellt.
Adressat des Bescheides ist mit Blick auf den Bescheidinhalt und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften, aus denen kein subjektives Recht des Beschwerdeführers (als Privatperson) auf Beteiligung am Verfahren betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verpflichtung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers abzuleiten ist, der Mitarbeiter des Beschwerdeführers, nicht jedoch der Beschwerdeführer, der nicht Partei des Administrativverfahrens vor der Berufungskommission war.
Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (als Privatperson) eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre dessen Mitarbeiters gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerdeführung (vgl. zB VfSlg. 14.335/1995, 14.932/1997, 17.321/2004; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09; 10.3.2010, B1589/09). Der Inhalt des bekämpften Bescheides erlaubt es nicht, im Beschwerdeführer auch - neben dessen Mitarbeiter - einen Adressaten des Bescheides zu erblicken.
Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung."
Andererseits erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 10. März 2010 die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zunächst zu ihrer Zulässigkeit vorbringt (Schreibung im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1) Gemäß § 41 a BDG ist eine Berufungskommission eingerichtet, die gemäß § 41 a (6) BDG über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide entscheidet. Gegen solche Entscheidungen ist gemäß § 41 a (5) BDG die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Hier hat die Berufungsbehörde aber nicht über eine Berufung über einen in erster Instanz ergangenen Bescheid entschieden, sondern vielmehr aufgrund von Devolutionsanträgen, infolge der die Zuständigkeit gemäß § 1 (1) DVG und § 73 AVG auf die Berufungskommission übergegangen ist. Demnach
- hat die Berufungskommission in erster Instanz (und nicht über eine Berufung) entschieden,
- gilt ein Ausschluß der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §41a(5)BDG hier nicht und
- hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidung der Berufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof.
2) Sollte § 41 a (6) BDG trotzdem so zu verstehen und auszulegen sein, daß ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufungskommission in erster Instanz entscheidet, dann wäre diese einfach gesetzliche Bestimmung gemäß Art. 18 B-VG verfassungswidrig, weil sie mangels Kontrollinstanz die Überprüfung der Tätigkeit und der Entscheidung einer Behörde verhindern würde. Der Beschwerdeführer macht (mangels formellen Antragrechts) die ANREGUNG,
der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, über die Verfassungsmäßigkeit/Verfassungswidrigkeit des § 41 a (6) BDG zu erkennen und diesen letztlich als verfassungswidrig aufzuheben.
3) Gemäß § 41 a (3) BDG müssen der Vorsitzende (und dessen Stellvertreter) der Berufungskommission Richter sein. Vorsitzender der Berufungskommission, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, war Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. … ZENS. Wenn aber, wie unter Punkt 1) ausgeführt, der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, dann
- hat schon die Berufungskommission in erster Instanz mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes als Vorsitzender erkannt und
- hat dann auch der Verwaltungsgerichtshof über die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zu entscheiden.
Art. 18 B-VG und Art. 6 MRK gewährleisten verfassungsrechtlich die Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Unparteilichkeit von Gerichten/Institutionen, die über eine Sache zu erkennen haben. Dies ist aber in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gewährleistet, wenn schon am angefochtenen Bescheid ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes (noch dazu als Vorsitzender) mitgewirkt hat und der Verwaltungsgerichtshof dann diese Entscheidung überprüfen soll. Daran kann nach Ansicht des Beschwerdeführers auch § 31 (1) Z.4 VwGG nichts ändern, weil Hofrat Dr. … ZENS als Vorsitzender der Berufungskommission gleichzeitig auch ständiges Mitglied des Senats 12 des Verwaltungsgerichtshofes ist, der in Rechtssachen wie die vorliegende zu erkennen hat, sodaß eine Befangenheit der übrigen Senatsmitglieder (wenn schon nicht aller Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes) nicht auszuschließen ist, wenn der erkennende Senat über eine Entscheidung zu befinden hat, an der einer ihrer 'Kollegen' (noch dazu, wie hier, als Vorsitzender) mitgewirkt hat. Vielmehr müßte der Gesetzgeber für einen Fall wie dem vorliegenden normieren, daß
- nicht nur, wie schon unter Punkt2) angeregt, ein Rechtszug auch an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist,
- sondern auch der Berufungskommission kein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes angehören darf.
Eine Gesetzeslage, die derartiges eben im Hinblick auf Art. 18 B-VG und Art. 6 MRK nicht normiert, ist daher auch aus diesem Grund verfassungswidrig.
Der Beschwerdeführer macht (mangels formellen Antragsrechts) die ANREGUNG,
der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, über die Verfassungsmäßigkeit/Verfassungswidrigkeit des § 41 a (6) BDG, zu erkennen und diesen letztlich als verfassungswidrig aufzuheben."
Seine Beschwerdelegitimation begründet der Beschwerdeführer damit, Gegenstand der Feststellungsanträge und damit der Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt seien seine im angefochtenen Bescheid näher zitierten Anordnungen, die er als Vorstand der Universitätsklinik für X an der Medizinischen Universität Wien ausgesprochen habe. Er sei damit Partei im Sinn des § 8 AVG und zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Bescheid greife massiv in das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 AVG ein, sodass dessen Parteistellung evident sei.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Nach Art. 20 Abs. 2 erster Satz iVm dessen Z. 3 B-VG (der gesamte Absatz 2 idF BGBl. I Nr. 2/2008) können durch Gesetz Organe zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden.
Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Gemäß § 41a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, eingefügt durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, ist beim Bundeskanzleramt eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
Nach Abs. 3 leg. cit. müssen der Vorsitzende und auch dessen Stellvertreter Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.
Gemäß § 41a Abs. 5 BDG 1979 hat die Berufungskommission ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission u.a. "über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide" in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979.
Gemäß § 41d Abs. 2 BDG 1979 sind die Mitglieder der Berufungskommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission nach § 41f Abs. 1 erster Satz iVm Z. 1 BDG 1979 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 anzuwenden.
Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erfüllt formell alle von Art. 133 Z. 4 B-VG an eine solche Kollegialbehörde gestellten Anforderungen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, B 130/02 = VfSlg. 16.879, mwN). Dies gilt auch für Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG, sofern man überhaupt auch für vor der B-VG Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 eingerichtete Kollegialbehörden nach Art. 133 Z. 4 B-VG - das ist bei der Berufungskommission der Fall -
das Erfordernis einer Weisungsfreistellung durch den einfachen Gesetzgeber annehmen wollte (vgl. dazu näher Fischerlehner, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach Art. 20 B-VG idF der B-VGN 2008, JBl 2010, 417 ff, (422ff); Horvath, Die Weisungsfreistellung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nach der B-VG Novelle BGBl. I 2008/2, ZfV 2010, 749 ff (752ff)), hat doch der einfache Gesetzgeber in § 41d Abs. 2 BDG 1979 eine derartige Regelung getroffen (vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung in diesem Sinn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, B 4768/96 = VfSlg. 14.854).
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus; danach zählt dazu auch die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Personalmaßnahme mit Bescheid zu verfügen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0194, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dieser Kommission auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. auch § 41f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), die im Devolutionsweg angerufen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt eine im Devolutionsweg ergangene Entscheidung nicht eine Rechtsmittelentscheidung, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung dar. Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen in erster Instanz ergangenen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt handelt, der eine Angelegenheit im Sinn des § 41a Abs. 6 BDG 1979 betrifft, lagen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor. Damit ist aber die vorliegende Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. den zitierten Beschluss vom 28. Jänner 2010, mwN).
Soweit die vorliegende Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 41a Abs. 6 BDG 1979 hegt, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesen schon deshalb nicht zu folgen, weil die Bestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 ihrerseits im Verfassungsrang steht und die Beschwerde nicht darlegt, welchen Grundprinzipien der Verfassung diese Bestimmung widerspräche.
Soweit sich die Beschwerde der Sache nach gegen einen Ausschluss des Rechtszuges an den Verwaltungsgerichtshof wendet, ergibt sich die mangelnde Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Beschwerden gegen Bescheide der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt schon aus Art. 133 Z. 4 B-VG und dem Umstand, dass eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird, sodass der (einfachgesetzlichen) Bestimmung des § 41a Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 im vorliegenden Zusammenhang keine normative Bedeutung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, B 4768/96 = VfSlg. 14.854). Die Berufungskommission ist auch nach den ihr nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben ausschließlich zur Rechtskontrolle berufen, nicht aber auch (zusätzlich) mit Aufgaben der Verwaltungsführung betraut. Ihre Anrufung im Devolutionsweg nach § 73 Abs. 2 AVG in (soweit hier von Interesse) Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG 1979 ändert daran nichts, weil es sich auch dabei um eine Aufgabe der Rechtskontrolle (hier: um die nachträgliche Prüfung einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme an Hand des Gesetzes auf Grund eines Feststellungsantrags des betroffenen Beamten) handelt.
Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher schon deshalb - ohne dass auf die Frage der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Dezember 2010
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