VfGH B579/09

VfGHB579/0915.6.2009

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der im eigenen Namen eingebrachten Beschwerde eines Vereinsobmannes gegen einen an den Verein adressierten Bescheid der Datenschutzkommission zu gewärtigen; kein Eingriff des Bescheides betreffend das Geheimhaltungsrecht des Vereins in die Rechtssphäre des Antragstellers als Privatperson

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den an einen näher bezeichneten Verein adressierten Bescheid der Datenschutzkommission, mit dem die wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung iZm Datenübermittlungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens betreffend ein Kindertagesheim erhobene Beschwerde des Vereins abgewiesen wurde. Der Schriftsatz des Einschreiters ließ offen, ob er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Verein (in seiner Funktion als Obmann) oder im eigenen Namen eingebracht hat, zumal - wie sich aus dem Vereinsregister ergibt - der Antragsteller den Verein als dessen Obmann entweder gemeinsam mit dem Schriftführer oder gemeinsam mit dem Kassier nach außen vertritt.

2. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009, B579/09-4, wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert bekanntzugeben, ob er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe namens des Vereins (als dessen Obmann) und/oder im eigenen Namen eingebracht hat. Für den Fall, dass der Verfahrenshilfeantrag für den Verein gestellt wurde, erging die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ein von den zur Vertretung des Vereins nach außen befugten Personen (also vom Einschreiter und dem Schriftführer oder dem Kassier) unterfertigtes Vermögensbekenntnis für den Verein abzugeben.

3. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 gab der Einschreiter bekannt, im eigenen Namen Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid zu begehren.

4. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000).

Gegenstand des Verfahrens vor der Datenschutzkommission war die Frage der Verletzung des Geheimhaltungsrechtes des Vereins (in dessen Namen auch die Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht wurde) iZm Datener- und -übermittlungen im Zuge eines Verfahrens betreffend die Genehmigung eines Kindertagesheims, als dessen Träger der Verein aufgetreten ist. Im Spruch und in der Zustellverfügung (wie auch in der Begründung) des angefochtenen Bescheides wird ausdrücklich (nur) der Verein als Bescheidadressat bezeichnet; in der Bescheidbegründung wird zudem ausgeführt, dass der Verein nicht aktiv legitimiert sei, Datenschutzrechte in Bezug auf Daten betreffend den Gesundheitszustand des Antragstellers geltend zu machen.

Adressat des Bescheides ist mit Blick auf den Bescheidinhalt und die dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, aus denen kein subjektives Recht des Antragstellers (als Privatperson) auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren betreffend das Recht auf Geheimhaltung von Daten des Vereins abzuleiten ist, der Verein, nicht jedoch der Antragsteller, der nicht Partei des Administrativverfahrens vor der Datenschutzkommission war.

Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers (als Privatperson) eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre des Vereins gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre des Einschreiters - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten, fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Beschwerdeführung (vgl. zB VfSlg. 14.335/1995, 14.932/1997, 17.321/2004; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97). Der Inhalt des bekämpften Bescheides erlaubt es nicht, im Antragsteller auch - neben dem Verein - einen Adressaten des Bescheides zu erblicken.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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