VwGH 2010/11/0220

VwGH2010/11/022017.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. September 2010, Zl. 14-Ges-766/1/2010, betreffend Errichtungsbewilligung für die Verlegung eines Zahnambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Normen

AusbildungsO Zahnärztliche Fachassistenz 2009 §2;
AusbildungsO Zahnärztliche Fachassistenz 2009 §3;
AVG §8;
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §16;
KAO Krnt 1999 §19 Abs1;
KAO Krnt 1999 §19 Abs2 lita;
KAO Krnt 1999 §19 Abs3;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZahnärzteG 2006 §24 Abs2;
ZahnärzteG 2006 §4 Abs3 Z6;
AusbildungsO Zahnärztliche Fachassistenz 2009 §2;
AusbildungsO Zahnärztliche Fachassistenz 2009 §3;
AVG §8;
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §16;
KAO Krnt 1999 §19 Abs1;
KAO Krnt 1999 §19 Abs2 lita;
KAO Krnt 1999 §19 Abs3;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZahnärzteG 2006 §24 Abs2;
ZahnärzteG 2006 §4 Abs3 Z6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten - unter Auflagen - gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. 26/1999 idF LGBl. 2/2010, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung "für die Verlegung und Neuerrichtung" eines als selbständiges Ambulatorium betriebenen Zahnambulatoriums vom bisherigen Standort in Villach, W.gasse, nach Villach, Z-Straße. Begründend gab die belangte Behörde zunächst eine Betriebsbeschreibung, nach der im Neubau (unter anderem) fünf Ordinationsräume und ein Zahnprophylaxeraum untergebracht seien. Rechtlich führte sie, gestützt auf § 19 Abs. 3 K-KAO, aus, eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit a leg. cit. entfalle im Verfahren nach § 19 Abs. 1 K-KAO, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von § 19 Abs. 2 lit. a, f oder g handle, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots verbunden sei. Das zu bewilligende Projekt umfasse keine Veränderungen des Leistungsangebots, sondern es handle sich vielmehr um eine Verlegung der Betriebsstätte der sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalt, die ihren Grund in fehlenden Raumressourcen für den Verwaltungsbereich habe. Mit der Verlegung seien auch keine Veränderungen der apparativen Ausstattung verbunden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat darauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen der K-KAO, LGBl. 26/1999 idF LGBl. 2/2010, lauten auszugsweise:

"§ 2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

1. ...

...

7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

...

§ 6

Bewilligung zur Errichtung

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offenzulegen. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, daß ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.

...

§ 9

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs 2 und die Mindestanforderungen nach Abs 3 erfüllt werden.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung aller versorgungswirksamen Kapazitäten ein Bedarf gegeben sein;

b) der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die längerfristige und unbehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet;

c) das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muß den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.

...

§ 11

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.

(2) Im Verfahren gemäß Abs 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs 2 lit a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG Beschwerde zu erheben.

§ 13

Errichtung durch Krankenversicherungsträger

(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf für das Ambulatorium gegeben ist. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

(2) Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Die Bestimmungen über die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Krankenanstalt sind auch auf die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien durch Krankenversicherungsträger anzuwenden.

§ 16

Parteistellung

Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Kärnten bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs 2 BVG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten.

§ 19

Veränderungen

(1) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Wesentliche Veränderungen im Sinne des Abs. 1 sind

  1. a) eine Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt;
  2. b) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 7);
  3. c) eine Veränderung der Versorgungsstufe einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1 lit. a bis c);

    d) eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z 2) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

    e) eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z 6) oder eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 7);

    f) eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden;

    g) die Schaffung neuer Abteilungen, Stationen, Institute und dgl., auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;

    h) sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine entscheidende Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl;

    i) die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind.

(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfällt im Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a, f oder g handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.

(4) Eine geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige, zu untersagen, wenn die Maßnahme den in den §§ 10 Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 festgelegten Anforderungen widerspricht."

2. Für die gegenständliche Verlegung sind nach § 19 Abs. 3 K-KAO die §§ 10 bis 13 leg. cit. sinngemäß anzuwenden, eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a hat bei Veränderungen nach § 19 Abs. 2 lit. a, f oder g K-KAO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn damit eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots einhergeht.

2.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob bei der Verlegung eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots durch die Einrichtung eines nicht bewilligten neuen Zahnbehandlungsstuhls stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor - und dies ergibt sich auch aus dem vorliegenden Akt - dass im Neubau zusätzlich zu den bisher bewilligten fünf Behandlungsstühlen in einem - neuen - Zahnprophylaxeraum ein sechster Behandlungsstuhl eingerichtet worden sei. Sie geht davon aus, dass aus diesem Grund eine Bedarfsprüfung stattzufinden gehabt hätte. Sowohl die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte vertreten die Auffassung, es handle sich bei dem sechsten Behandlungsstuhl um eine reine Prophylaxeeinrichtung, die "nicht die Funktion eines Zahnbehandlungsstuhles" besitze. Dort werde lediglich Mundhygiene von einer "Prophylaxeassistentin", jedoch keine Zahnbehandlung von einem Zahnarzt durchgeführt. Eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots habe daher nicht stattgefunden.

2.2. Das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 (ZÄG) lautet auszugsweise:

"Der zahnärztliche Beruf

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.

(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,

2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,

  1. 3. die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
  2. 4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,

    4a. die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,

    5. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,

    6. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und

    7. die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.

    Persönliche und unmittelbare Berufsausübung

§ 24. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (§ 25) oder Gruppenpraxen (§ 26), auszuüben.

(2) Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.

(3) Sie dürfen an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen.

…"

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die zahnärztliche Fachassistenz durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz, BGBl. II Nr. 200/2009, geregelt, die auszugsweise lautet:

"Ausbildungsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen:

1. Betreuen der Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung,

2. Erläutern der Mundhygiene und der Maßnahmen zur Prophylaxe,

6. Anwenden von Hygienemaßnahmen,

Ausbildungsinhalte

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz werden folgende Ausbildungsinhalte festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin im Sinne des Ausbildungsprofils befähigt wird.

… Kenntnis der Prophylaxe und Parodontologie (Befunderhebung, Diagnostik und Therapie von Parodontalerkrankungen, Ernährungsrichtlinien, Mundhygienemaßnahmen, Dentalhygienehilfsmittel) …"

2.3. Nach § 4 Abs. 3 Z 6 ZÄG zählt Zahnprophylaxe zum Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der Mitbeteiligten ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich Zahnärzte für Prophylaxemaßnahmen der Mithilfe von Hilfspersonen, etwa von zahnärztlichen Fachassistenten, bedienen können, dürfen diese Hilfspersonen doch nur nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht des Zahnarztes handeln (vgl. § 24 Abs. 2 ZÄG und §§ 2 und 3 der zitierten Verordnung).

Daraus ergibt sich aber, dass es sich bei dem sechsten Behandlungsstuhl um einen Zahnbehandlungsstuhl handelt, durch dessen Einrichtung eine wesentliche Änderung des Leistungsangebots stattgefunden hat. Nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz K-KAO hätte somit eine Bedarfsprüfung stattzufinden gehabt.

2.4. Aus diesem Grund kam der Beschwerdeführerin gemäß dem nach § 19 Abs. 3 erster Satz K-KAO sinngemäß anzuwendenden § 11 Abs. 2 leg. cit. die auf die Bedarfsfrage beschränkte Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu.

Soweit die Mitbeteiligte davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Parteistellung, weil § 16 K-KAO nicht zu den nach § 19 Abs. 3 erster Satz K-KAO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen zählt, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 16 leg. cit. zwar die Parteistellung bei der Errichtung von Kassenambulatorien regelt, diese jedoch - anders als § 11 Abs. 2 leg. cit. - nicht auf die Bedarfsfrage beschränkt, während § 11 Abs. 2 K-KAO nicht nach dem Rechtsträger des Ambulatoriums differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Errichtung jedes Zahnambulatoriums jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsfrage Parteistellung besitzt.

3. Da die belangte Behörde somit - wie die zulässige Beschwerde aufzeigt - in Verkennung der Rechtslage keine Bedarfsprüfung durchgeführt hat, war der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.

Wien, am 17. Oktober 2013

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