Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1 Z2;
AVG §18 Abs1;
AVG §56 impl;
AVG §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1 Z2;
AVG §18 Abs1;
AVG §56 impl;
AVG §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung des in Bezug auf die nicht umgewidmete Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, KG St. D., getroffenen Ausspruches mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in Ansehung des Ausspruches, dass die Abfallanschüttungen auf der umgewidmeten Teilfläche des angeführten Grundstückes nicht dem Altlastenbeitrag unterlägen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.
Mit Schreiben vom 11. November 2003 stellte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) den Antrag, festzustellen, ob die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) stehenden Grundstück Nr. 811, KG St. D., im Zeitraum vom 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 ("Zweitanschüttung") aufgeschütteten
39.236 m3 Baurestmassen und Erdaushubmaterial
- 1. Abfall seien
- 2. dem Altlastenbeitrag unterlägen,
- 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 ALSAG vorliege und
4. ob die Voraussetzungen vorlägen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 traf die BH den folgenden Ausspruch:
"Gemäß § 10 (ALSAG) wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 07.12.2000 bis 30.10.2002 auf dem Grundstück 811, KG (St. D.) (vormals Nr. 811 und 975/7) Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 für Anschüttungen verwendet wurde.
Diese Abfallanschüttungen unterliegen nicht dem Altlastenbeitrag."
Dabei stützte sich die BH (u.a.) auf ein Gutachten zweier nichtamtlicher Sachverständiger vom 14. Juni 2004 samt Ergänzung vom 1. Juli 2004, wonach auf der getätigten Anschüttung die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Recycling-Beton-Brechanlage durch die MP geplant sei, ein Betriebsansiedelungskonzept vorliege, wobei es immer im Bestreben der Gemeinde gewesen sei, die angrenzenden, bereits bestehenden Betriebe in einen näher bezeichneten Industriepark einzubinden, es hiezu sinnvoll gewesen sei, eine alte Straße zu verlegen und anzuheben sowie das gesamte Areal durch eine eigene Zu- bzw. Abfahrt von bzw. zu einer anderen Straße zu erschließen, und aus der Errichtung dieser infrastrukturellen Einrichtungen das "Betriebsansiedelungskonzept als einheitliche Anlage" zu sehen sei. Die Konstruktion und die Nutzung des Bauwerkes (der MP) ließen keine außergewöhnlichen Punkt- und Flächenlasten erwarten, und es sei davon auszugehen, dass die getätigten Anschüttungen der MP die Anforderungen der beabsichtigten Baumaßnahmen erfüllten.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Darin stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen DI R. vom 22. August 2006, wonach ein Anheben des gegenständlichen Bereiches auf das Niveau der umliegenden Infrastruktureinrichtungen zielführend und daher im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme als eine konkrete bautechnische Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG zu sehen sei. Das Gutachten der beiden nichtamtlichen Sachverständigen vom 14. Juni 2004 samt Ergänzung vom 1. Juli 2004 sei aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel.
Aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde dieser Berufungsbescheid mit hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0148, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof nach Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG, darunter § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit., aus, dass von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur dann die Rede sein könne, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststehe, worin die übergeordnete Baumaßnahme bestehe, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen solle. Der Ansicht der belangten Behörde, dass sich aus dem genannten Betriebsansiedelungskonzept die übergeordnete Baumaßnahme ergebe und das von der MP geplante Bauvorhaben ebenfalls Teil dieser übergeordneten Baumaßnahme sei, weil dieses Vorhaben als einheitliche funktionale Anlage zu sehen sei, könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn man der belangten Behörde folgend das von der MP geplante Bauvorhaben mit dem Betriebsansiedelungskonzept als "einheitliche funktionale Anlage" ansähe, wäre dies nicht geeignet, eine übergeordnete Baumaßnahme für das verfahrensgegenständliche Grundstück darzustellen. Welche konkreten bautechnischen Funktionen von den Anschüttungen in diesem Zusammenhang erfüllt würden, könne nicht nachvollzogen werden. In der Angleichung des Geländeniveaus des Grundstückes an das Niveau der neuen Straße könne keine übergeordnete Baumaßnahme erblickt werden, und die bloße Anhebung des Geländeniveaus an sich erfülle keine konkrete bautechnische Funktion, sodass bereits deshalb der Berufungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Auch soweit die belangte Behörde das Vorliegen der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG auf Grund des geplanten Bauvorhabens für das gesamte verfahrensgegenständliche Grundstück bejaht habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. So sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück (22.039 m2) einheitlich zu beurteilen sei. Dabei habe sie jedoch verkannt, dass zwischen der Teilfläche, die nach der Schüttung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet worden sei (13.344 m2) und auf der die Errichtung eines Bauvorhabens von der MP beabsichtigt worden sei, sowie der Teilfläche, die nicht umgewidmet worden und weiterhin als landwirtschaftliches Grünland gewidmet sei (8.695 m2), zu differenzieren sei. Dass jedoch die Anschüttungen auf der nicht umgewidmeten Teilfläche eine konkrete bautechnische Funktion in diesem Zusammenhang erfüllt hätten, sei nicht ersichtlich. Der MP sei mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 die Baubewilligung u.a. für die Errichtung eines näher beschriebenen Unternehmensgebäudes auf einem Teil der umgewidmeten Teilfläche erteilt worden. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, die Anschüttungen seien auf der (später) umgewidmeten Teilfläche lediglich bis 27. April 2001 bzw. 12. September 2001 durchgeführt worden und somit bereits vor der Umwidmung der Teilfläche sowie vor Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen gewesen, weshalb die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nicht vorgelegen seien, so sei dieses Vorbringen zielführend. Denn wäre der beschwerdeführenden Partei folgend die Beitragsschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG spätestens mit Ende dieses Kalendervierteljahres -
also mit 31. (richtig: 30.) September 2001 - entstanden, so stünde das Fehlen der erforderlichen Bewilligung(en) im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld der Beitragsbefreiung entgegen. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung habe die einmal entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Im weiteren Berufungsverfahren brachte die MP mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 (u.a.) vor, dass sie am 13. Juni 2000 den Antrag auf Änderung der Flächenwidmung gestellt habe und ihr seitens der Gemeinde S bzw. der "Landesplanung" mit Schreiben vom 29. Juni 2001 mitgeteilt worden sei, dass der Umwidmungsantrag bis zur Fertigstellung der Schüttungsmaßnahmen zurückgestellt worden sei. Mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 sei ihr dann die Baubewilligung für die Errichtung des Unternehmensgebäudes und von Lagerflächen erteilt worden. Es sei demnach keine fehlende Bewilligung nachträglich eingeholt worden, weil die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen zu den bereits im Jahr 1998 glaubhaft dargelegten und später auch durchgeführten baulichen Maßnahmen von der "Landesplanung" davon abhängig gemacht worden sei, dass zuvor die Schüttungen abgeschlossen worden seien.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 legte die MP das Betriebsansiedlungskonzept und weitere Unterlagen vor, denen zufolge auf der Gesamtgrundstücksfläche der Parzelle Nr. 811 mittlerweile die Errichtung von verschiedenen Baulichkeiten (z.B. einer Stahlbiegehalle, Versickerungsbecken) bewilligt worden sei.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde die Stellungnahme des Amtssachverständigen DI R. vom 10. Mai 2010 ein, der zusammenfassend ausführte, dass aus fachlicher Sicht die im umgewidmeten Bereich aufgeschütteten Materialien für die mit gewerberechtlichem Bescheid der BH vom 18. Juli 2002 genehmigte Betriebsanlage (mobile Brechanlage samt Lagerfläche) in der Verwendung als Unterbau zur Anhebung des ursprünglichen Geländers auf ein für die Nutzung des Grundstückes zweckmäßiges Niveau geeignet sowie auch die bautechnische Nutzung der angeschütteten Fläche für die gegenständliche Betriebsanlage möglich sei.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 brachte die beschwerdeführende Partei (u.a.) vor, dass im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG der 30. Oktober 2002 als Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hinsichtlich der gesamten verfüllten Abfallmenge nicht in Betracht komme, weil nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres die Beitragsschuld entstanden sei und demgemäß auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung jeweils bezogen auf diese Zeitpunkte zu beurteilen sei. Im Übrigen stelle das Gutachten (vom 10. Mai 2010) lediglich die technische Eignung der gegenständlichen Anschüttungen bzw. des dafür verwendeten Materials für die später gewerblich genehmigte Betriebsanlage fest und sei im oben genannten Erkenntnis, Zl. 2006/07/0148, ausgeführt worden, dass die Verfüllungen im gegenständlichen Fall keine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2010 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 22. Mai 2006 im ersten Satz seines Spruches bestätigt und im zweiten Satz sowie hinsichtlich des Ausspruches über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
"Die von der (MP) auf der nicht umgewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, KG (St. D.), im Zeitraum von 07.12.2000 bis 30.10.2002 aufgeschütteten Materialien (…)
- 1. unterliegen dem Altlastenbeitrag,
- 2. unterliegen zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. und zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 leg. cit. und
3. liegen die Voraussetzungen vor, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.
Die Abfallanschüttungen auf der umgewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, KG (St. D.), unterliegen nicht dem Altlastenbeitrag.
Verfahrenskosten:
(…)
Das darüberhinausgehende Berufungsbegehren wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - (AVG 1991), BGBl. 51/1991, idgF, iVm § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. 1989/299 i.d.F. BGBl. 155/2002, abgewiesen."
Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass die von der MP auf dem Grundstück Nr. 811, KG St. D., im Zeitraum vom 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 durchgeführte Anschüttung (sog. "Zweitanschüttung") einen Baurestmassenanteil von mehr als 5 Prozent aufweise und es sich dabei um Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 handle, der im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG grundsätzlich beitragspflichtig sei.
Den Aussagen des Geschäftsführers der MP zufolge sei die Errichtung von Baulichkeiten auf dem gesamten verfahrensgegenständlichen Grundstück geplant gewesen. Da das Betriebsgelände im Jahr 1989 durch eine neue, um ca. 3 m erhöhte Zufahrtsstraße erschlossen worden sei, sei die Bebaubarkeit der gegenständlichen Parzelle stark eingeschränkt gewesen und von der Gemeinde S eine Anschüttung des Grundstückes vorgeschlagen worden. Im Rahmen des im Frühjahr 1998 für die betreffende Anschüttung durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens habe der abfalltechnische Amtssachverständige auf Grund der von der MP beigebrachten Planunterlagen ausdrücklich festgestellt, dass diese Anschüttung im direkten Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen (Erweiterung des Lagerplatzes und Verlegung der Zufahrtsstraße) erfolge, weshalb er der Verwendung von reinen mineralischen Baurestmassen zugestimmt habe. In der Folge sei mit Bescheid der BH vom 17. Juni 1998 die Anschüttung der Restfläche der Grundstücke Nr. 811 und Nr. 975/7 (nunmehr zusammengelegt zu Nr. 811), KG St. D., naturschutzrechtlich genehmigt worden, um darauf der MP die Errichtung der im Zuge der Unternehmenserweiterung benötigten Baulichkeiten zu ermöglichen. Im Berufungsverfahren habe die MP insbesondere vorgebracht, dass sie auf Grund der Fehlinformation durch die Gemeinde S (Schreiben vom 29. Juni 2001) bzw. der "Landesplanung" im Rahmen des Umwidmungsverfahrens hinsichtlich der ersten Grundstücksteilfläche, wonach eine Umwidmung erst nach Fertigstellung der Anschüttung erfolgen solle, ein diesbezügliches Umwidmungsansuchen erst am 20. Juni 2002 bei der Gemeinde S eingebracht habe, welches in der Folge jedoch durch die "Landesplanung" zurückgestellt worden sei. Allein der Umstand, dass bei Abschluss der Anschüttung noch nicht die gesamte Grundstücksfläche für eine gewerbliche Verwendung umgewidmet worden sei, bedeute nicht, dass auf der noch nicht umgewidmeten Teilfläche keine Baulichkeiten geplant gewesen seien bzw. dass es sich deswegen um zwei voneinander getrennte Anschüttungen gehandelt habe. Auch die Stellung eines Feststellungsantrages hinsichtlich der gegenständlichen "Zweitanschüttung" durch die beschwerdeführende Partei weise darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Anschüttung von Anfang an um eine einheitliche Schüttung gehandelt habe. Dass auf der nicht umgewidmeten Teilfläche diverse Baulichkeiten (Versickerungsbecken, Zufahrtsstraße) auf Grund von Fehlinformationen erst nach Abschluss der Anschüttung bewilligt bzw. errichtet worden seien, sei daher nicht relevant, weil zum Zeitpunkt der Vornahme der Anschüttung offensichtlich die im Betriebsansiedelungskonzept enthaltenen Baulichkeiten - wie bereits im naturschutzbehördlichen Verfahren dargelegt - verwirklicht werden sollten. Es habe sich daher bei der gegenständlichen "Zweitanschüttung" um eine einheitliche Schüttung zum Zweck der betrieblichen Nutzung der gesamten Grundstücksfläche gehandelt. Als der für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevante Zeitpunkt komme daher das Ende der Anschüttung auf der gesamten Grundstücksfläche, sohin der 30. Oktober 2002, in Betracht, und die Beitragsschuld im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG sei für die gegenständliche Anschüttung daher mit Ablauf des vierten Kalendervierteljahres 2002 (31. Dezember 2002) entstanden, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzung einer Steuerbefreiung von Bedeutung sei.
Auf der am 26. März 2002 als Bauland-Industriegebiet umgewidmeten Grundstücksfläche sei der MP mit Bescheid der BH vom 18. Juli 2002 die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zum Aufbereiten (Brechen) von Baurestmassen (insbesondere Beton) mittels einer mobilen Brechanlage und deren Zwischenlagerung sowie für die erfolgten Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 811 im Gesamtausmaß von
13.344 m2 erteilt worden. Die Fertigstellung der bewilligten Betriebsanlage sei durch die MP am 9. Oktober 2003 angezeigt worden. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 31. Dezember 2002 seien hinsichtlich der auf der umgewidmeten Teilfläche errichteten Betriebsanlage die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG sohin vorgelegen.
Hinsichtlich der mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 und mit Bescheid der BH vom 3. September 2002 bewilligten Errichtung eines Betriebsgebäudes samt Büro-, Aufenthalts- und Sanitärräumen und einer Betriebshalle für LKW-Werkstätten und Waschboxen samt Lagerbereich werde festgehalten, dass dieses Bauvorhaben - auf Grund einer geänderten Unternehmensentwicklung - nicht errichtet, sondern stattdessen mit Bescheid der BH vom 4. Dezember 2008 eine Stahlbiegehalle gewerbebehördlich genehmigt und in weiterer Folge errichtet worden sei. Da es sich hiebei um eine gänzlich andere Baulichkeit handle, welche mit dem ursprünglich im Jahr 2002 bewilligten Betriebsgebäude nicht vergleichbar sei, und diese darüber hinaus erst sechs Jahre nach Abschluss der Anschüttung bewilligt worden sei, komme für diese Baulichkeit die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG jedenfalls nicht in Betracht.
Auf der restlichen - am 31. Dezember 2002 als für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Stichtag - noch nicht umgewidmeten Teilfläche des betreffenden Grundstückes sei mit Bescheid der BH vom 23. Juli 2009 eine Oberflächenentwässerungsanlage (einschließlich eines 2.000 m2 großen Sickerbeckens) wasserrechtlich bewilligt worden. Erst in nächster Zeit werde mit der Straßeneinbindung in die B. Straße begonnen. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Mai 2010 zufolge werde auch dieser Bereich zur Zeit gewerblich als Lagerfläche genutzt. Zu dem für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt sei jedoch keine behördliche Bewilligung für die Errichtung einer übergeordneten Baumaßnahme auf dieser Teilfläche vorgelegen, sodass für diese Teilfläche die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG nicht in Betracht komme.
Nur gegen den im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die umgewidmete Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, KG St. D., getroffenen Ausspruch der Beitragsfreiheit richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie bereits im oben genannten Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, dargelegt wurde, trifft in einem Verfahren nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, sodass im Beschwerdefall auf den Zeitraum Dezember 2000 bis Oktober 2002, der Gegenstand des Feststellungsantrages der MP nach § 10 Abs. 1 leg. cit. ist, abzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996 unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG in derselben Fassung entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Die Beschwerde bringt vor, dass die verfahrensgegenständliche "Zweitanschüttung", mit der am 7. Dezember 2000 begonnen worden sei, in dem Bereich des Grundstückes Nr. 811, der über Antrag der Gemeinde S vom 31. November 2001 mit Bescheid der Kärntner Landesregierung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet und für den über Antrag der MP mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Lagerfläche für Baurestmassen bewilligt worden sei, spätestens am 12. September 2001 abgeschlossen gewesen sei. Die nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Oktober 2002 vorgenommenen Anschüttungen seien zweifelsfrei bereits auf der nicht umgewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, die auch gegenwärtig noch als land- und forstwirtschaftliche Fläche/Ödland gewidmet sei, erfolgt. Mit ihrer Annahme, dass es sich bei den vorgenommenen Anschüttungen/Verfüllungen um eine einheitliche Schüttung gehandelt habe, die als gesamte am 30. Oktober 2002 abgeschlossen gewesen sei, versuche die belangte Behörde, den für die Beurteilung der Beitragsfreiheit maßgeblichen Zeitpunkt auf ein Datum nach der Erteilung der Baubewilligung vom 5. Juli 2002 zu verschieben. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG seien die Altlastenbeitragsschulden für die Verfüllungen/Geländeanpassungen hingegen jeweils für die in einem Kalendervierteljahr verfüllten Teilmengen nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres entstanden. Da die letzte Verfüllung auf der umgewidmeten Teilfläche spätestens am 12. September 2001 vorgenommen worden und somit der 1. Oktober 2001 als spätester Zeitpunkt für die beitragsrechtliche Beurteilung der Verfüllungen maßgeblich gewesen sei, sei zu allen für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkten nicht festgestanden, worin die übergeordnete Baumaßnahme bestehe und welche konkrete bautechnische Funktion die Anschüttungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei die betroffene Teilfläche des Grundstückes Nr. 811 weder in Bauland-Industriegebiet umgewidmet gewesen noch sei für dieses Grundstück eine Baubewilligung vorgelegen. Darüber hinaus sei mit dem bewilligten Bau nicht begonnen worden, sondern die Geltungsdauer der Baubewilligung mit Bescheid vom 21. August 2006 um weitere zwei Jahre verlängert worden.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das zitierte Vorerkenntnis, mwN) kann von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/17/0057, ausgeführt, dass für eine Aufsplitterung der "übergeordneten Baumaßnahme" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in die eigentliche Baumaßnahme und in "Vorarbeiten" es keinerlei gesetzliche Anhaltspunkte gibt und dass Vorarbeiten - losgelöst von der ihnen zugrunde liegenden Baumaßnahme - selbst keine bautechnischen Funktionen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung erfüllen. Wird die bewilligungspflichtige Baumaßnahme letztlich nicht bewilligt, haben auch die Vorarbeiten keine bautechnische Funktion, die eine Abgabenbefreiung rechtfertigen würde. Sinn des Ausnahmetatbestandes ist es nämlich, allein solche Verfüllungen von der Abgabenpflicht zu befreien, die - erlaubterweise - konkrete bautechnische Funktionen erfüllen und daher nicht mehr bloße Abfallablagerungsfunktion haben. Ist daher im Zeitpunkt der potenziellen Abgabenschuldentstehung der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht erfüllt, ist die Abgabenfestsetzung dem Grundtatbestand entsprechend vorzunehmen.
Weiters kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, mwN) der in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) nur dann zum Tragen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, und liegt eine Unzulässigkeit der Verwendung oder Verwertung der Materialien jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt daher u. a. voraus, dass die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld - das ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG im Fall des Vornehmens von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde - vorliegen. Die einmal entstandene Abgabenschuld kann sodann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2003/07/0173).
Im Übrigen vermögen bloße Zusagen behördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0139, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist für den Standpunkt der MP mit ihrem Vorbringen, dass aufgrund der Fehlinformation durch die Gemeinde S bzw. der "Landesplanung" mit Schreiben vom 29. Juni 2001 vor der Umwidmung und der Erteilung von behördlichen Genehmigungen mit den Schüttungen begonnen worden sei und es sich um eine - einheitliche - Schüttung zum Zwecke der betrieblichen Nutzung der gesamten Grundstücksfläche gehandelt habe, nichts gewonnen, zumal für das Entstehen der Beitragsschuld nach § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG es auf die Verfüllungen und Aufschüttungen im jeweiligen Kalendervierteljahr und darauf ankommt, welche konkrete bautechnische Funktion diese im Zusammenhang mit welcher übergeordneten Baumaßnahme erfüllten.
Wie bereits im Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, ausgeführt wurde, verwirklichte die bloße Angleichung des Geländeniveaus an das Niveau einer neuen Straße noch keine konkrete bautechnische Funktion. Für eine sonstige Bauführung auf dem nicht umgewidmeten Teil des Grundstückes Nr. 811 lag - wie sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - jedenfalls bis zum Jahr 2009 keine behördliche Bewilligung vor. Schon deshalb konnten Vorarbeiten im Bereich der umgewidmeten Fläche keine bautechnische Funktion haben (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2010/17/0057) , sodass auch deshalb die Annahme der belangten Behörde, dass bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG von einer einheitlichen Schüttung zum Zwecke der betrieblichen Nutzung der gesamten Grundstücksfläche auszugehen sei, verfehlt ist.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde erst am 26. März 2002 der gegenständliche Teil des Grundstückes Nr. 811 als Bauland-Industriegebiet umgewidmet und sodann erst mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 die Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Betriebshalle samt Lagerbereich erteilt, wobei allerdings dieses Bauvorhaben nicht verwirklicht wurde, sondern erst mit Bescheid der BH vom 4. Dezember 2008 eine Stahlbiegehalle gewerbebehördlich genehmigt wurde, die in weiterer Folge errichtet wurde. In Bezug auf diese Bautätigkeit kommt der Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Bereithaltung von Abfall zur Geländeverfüllung oder -anpassung in Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion nur dann diesen Tatbestand erfüllt, wenn die Durchführung der übergeordneten Baumaßnahme in naher Zeit bevorsteht (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088). Dies muss umso mehr in dem Fall gelten, wenn Abfall nicht nur zu diesem Zweck bereitgehalten wird, sondern die Geländeverfüllung oder - anpassung zwar vorgenommen wird, aber die Durchführung der übergeordneten Baumaßnahme erst nach mehreren Jahren erfolgen soll oder überhaupt nicht erfolgt, zumal in dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststehen muss, worin nun die übergeordnete Baumaßnahme besteht (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis Zl. 2003/07/0173).
Soweit im angefochtenen Bescheid von der mit Bescheid der BH vom 18. Juli 2002 erteilten gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zum Aufbereiten (Brechen) von Baurestmassen (insbesondere Beton) mittels einer mobilen Brechanlage und deren Zwischenlagerung die Rede ist, so ist auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, worin insoweit die übergeordnete Baumaßnahme im Einzelnen besteht, und lagen, selbst wenn man eine solche bejahen sollte, im Zeitpunkt dieser Ablagerungen nicht alle erforderlichen Bewilligungen vor.
Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang seinem Inhalt nach als rechtswidrig.
Darüber hinaus verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen die gemäß § 63 Abs. 1 VwGG angeordnete Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0062, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Anschüttungen auf der später umgewidmeten Teilfläche lediglich bis 27. April 2001 bzw. 12. September 2001 durchgeführten worden und somit vor der Umwidmung der Teilfläche und vor Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen gewesen seien, zielführend sei. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Relevanz zukommt und, sollten die Anschüttungen auf der umgewidmeten Teilfläche bis September 2001 durchgeführt worden sein, das Fehlen der notwendigen Bewilligungen der Beitragsbefreiung entgegenstünde.
Zu diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, offenbar weil sie dieses - entgegen der im genannten Vorerkenntnis geäußerten Rechtsauffassung - nicht für relevant hielt.
Auch damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Dieser war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 24. Jänner 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)