VwGH 2010/05/0097

VwGH2010/05/009711.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H L in Wien, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 31. März 2010, Zl. MD-S-4/2010/Mag.H/R, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Mag. E S in K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Krems an der Donau hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 beantragte die Mitbeteiligte beim Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde erster Instanz die Erteilung einer (teils nachträglichen) Baubewilligung für den Abbruch des Hauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft.

Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung am 31. Jänner 2005 sprach sich der bautechnische Amtssachverständige für die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens bei projekts- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie unter Einhaltung folgender Auflagen aus:

"1. Abbrucharbeiten sind so vorzunehmen, dass eine Beeinträchtigung und eine unzumutbare Belästigung von Anrainerliegenschaften vermieden wird. Das anfallende Schuttmaterial ist auf eine baubehördlich genehmigte Deponie zu verführen, Nachweise hierüber sind in Form von Bestätigungen oder Wiegelisten der genehmigten Deponie der Behörde vorzulegen. In die Wiegelisten und Bestätigungen sind Angaben über die Baustelle, von der das Schüttgut angeliefert wird, aufzunehmen.

2. Vor Weiterführung der Abbrucharbeiten ist eine Stellungnahme eines statisch befugten Fachmannes hinsichtlich der baulichen Beurteilung der gemeinsamen Trennmauer zur Liegenschaft P...stiege 3 vorzulegen. In dieser Stellungnahme ist der Nachweis zu führen in wie weit der Abbruch des gegenständlichen Objektes F...stiege 1 die Nachbarliegenschaft P...stiege 3 beeinträchtigt bzw. sind erforderliche bauliche Maßnahmen für die statische Standsicherheit der westseitigen Außenmauer einschließlich der notwendigen wärmetechnischen Maßnahmen auszuarbeiten und der Baubehörde vorzulegen. Dieses Konzept ist im engsten Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt und der Eigentümerin des Hauses P...stiege 3 zu erarbeiten.

3. Der verbliebene Teil des Abbruchobjektes F...stiege 1 ist entsprechend den statischen Erfordernissen zu sichern, wobei insbesondere auf die Endkräfte Bedacht zu nehmen ist.

4. Nach Abbruch der Gebäude und bis zu einer möglichen zukünftigen Neubebauung sind Vorkehrungen zu treffen, dass Oberflächenwässer nicht in die Keller bzw. unter Niveau befindlichen Nachbarobjekte abgeleitet werden, und dadurch eine Durchfeuchtung der Außenmauern vermieden wird.

5. Fachgerechte Ausbildung des Dachabschlusses im Bereich der westseitigen Giebelmauer.

Alle geforderten Atteste, Bestätigungen und Bescheinigungen sind mit der Fertigstellungsmeldung samt Bescheinigung des Bauführers der Baubehörde vorzulegen, oder zur Fertigstellung der konsensgemäßen Ausführung zur Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten."

Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin der Liegenschaft P-Stiege 3, die unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzt, beantragte im Zuge der Bauverhandlung am 31. Jänner 2005 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 19. Jänner 2005 die Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich "der westlichen Mauer des Hauses P-Stiege 3" sowie "zur Herstellung eines stabilen und wind- und wetterbeständigen Dachabschlusses". Ferner beantragte sie hinsichtlich dieser Mauer einen "Auftrag zu einer allfälligen baulichen Verstärkung, jedenfalls deren Wärmeisolierung und deren Herstellung in wasserdichter Bauausführung".

Daraufhin erstattete die R & Partner Ziviltechniker GmbH im Auftrag der Mitbeteiligten "zwecks Erfüllung der Auflagen laut Punkt 2. der Verhandlungsschrift vom 31.01.2005" eine gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2005. Darin heißt es, dass unter Beachtung der nachstehenden Punkte "aus statischer Sicht" kein Einwand gegen den geplanten Abbruch bestehe:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Der Abbruch von Bauwerken bedarf gemäß § 14 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 (BO) dann einer Baubewilligung, wenn das abzubrechende Bauwerk an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut ist oder wenn Rechte nach § 6 BO verletzt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Nachbarliegenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sowie des darauf errichteten Bauwerks, das - abgetrennt durch eine Mauer - an das abzubrechende Bauwerk angebaut ist.

Nachbarn sind nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz BO nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk oder dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Hiezu normiert § 6 Abs. 2 BO auszugsweise:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

...

gewährleisten"

Der Abbruch von Bauwerken ist in § 66 BO geregelt. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit

(2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen

(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material ausgefüllt und verdichtet werden, wenn

(4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden, und zwar

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