Normen
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79a Abs3;
GewO 1994 §79a Abs4;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79a Abs3;
GewO 1994 §79a Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K (BH) vom 19. Jänner 2004 wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass die Änderung der mit näher bezeichneten Vorbescheiden genehmigten Tischlereiwerkstätte der Mitbeteiligten (durch die Errichtung eines Anbaues für einen Spritzraum, einen Lacklagerraum, eine Handwerkstätte und zwei weiterer Lagerräume) den Bestimmungen des § 359b Abs. 1 GewO 1994 entspricht.
2. Am 1. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin einen ersten Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung zusätzlicher bzw. anderer Auflagen. Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen mit dem trotz Verlegung des Abluftkamines weiterhin mit der Abluft der Lackieranlage verbundenen Geruch und der damit bewirkten Gesundheitsbeeinträchtigung.
Konkret führte die Beschwerdeführerin aus, der gewerbetechnische Sachverständige sei unrichtigerweise von einer gleichmäßigen Windverteilung ausgegangen, tatsächlich herrsche Westlage. Bei Westwind würden die Gerüche auf ihre Liegenschaft getrieben, weshalb sie in der warmen Jahreszeit die Fenster nicht öffnen könne. Die festgestellte Überschreitung der Geruchsschwelle hätte von einem medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf die Auswirkung auf die Gesundheit geprüft werden müssen, dieser habe sich nur mit den Lärmimmissionen auseinandergesetzt. Es sei auch zu vermuten, dass die vom Gewerbetechniker angesetzten Berechnungen nicht der Realität entsprechen, etwa weil andere Mittel als angenommen verwendet würden bzw. die tatsächlichen Arbeitsstunden wesentlich höher lägen als angenommen. Schon in den Einreichunterlagen sei als Mindestableitbedingung eine Höhe von 5 Meter über der Firsthöhe der Wohngebäude im Umkreis von 50 Metern angeordnet, was keinesfalls gegeben sei, da der Abluftkamin nicht einmal die Giebelhöhe des Hauses der Beschwerdeführerin erreiche.
3. Aufgrund dieses Antrags führte die BH ein Ermittlungsverfahren (Verhandlung, Ortsaugenschein, Beiziehung eines medizinischen und gewerbetechnischen Sachverständigen, Überprüfung der bezogenen Lackmengen) durch. Mit Bescheid der BH vom 29. Mai 2007 wurde den Mitbeteiligten sodann gemäß §§ 79 Abs. 1 und 79a Abs. 1 GewO 1994 als weitere Auflage vorgeschrieben, die Lackieranlage entgegen der genehmigten Betriebszeiten am Freitag zwischen 12:00 und 19:00 Uhr nicht zu betreiben.
Begründend führte die BH aus, der Genehmigungsumfang des Bescheides vom 19. Jänner 2004 betrage 400 kg Lack pro Jahr, in Summe sei die Spritzlackieranlage 800 Stunden pro Jahr in Betrieb. Aus den Berechnungen des gewerbetechnischen Sachverständigen zeige sich, dass die Mindestableiterbedingungen sehr wohl eingehalten seien. Der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass der errechnete Anteil von 2,3% der Jahresstunden deutlich unter dem zumutbaren Grenzwert von maximal 3% stark wahrnehmbarer Geruchsstunden liege.
Die Behörde sei daher der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin - vorausgesetzt, dass die Anlage konsens- bzw. bescheidgemäß betrieben werde, wovon auszugehen sei - weder einer Gesundheitsgefährdung noch einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt sei. Eine "Aufhebung der Genehmigung" sei nicht erforderlich. Auch die Prognose der Windverteilung erscheine der Behörde schlüssig.
4. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30. Juli 2007 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte diese im Wesentlichen aus, wieso die Beschwerdeführerin eine Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides anstrebe, sei nicht ersichtlich, zumal dieser eine Einschränkung der Betriebszeiten verfüge. Aus den Sachverständigengutachten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Immission eine unzumutbare Belästigung darstellen würde. Der zugrundegelegten Ausbreitungsberechnung sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden. Da sich bei der gegenwärtigen Höhe der Abgasrohrmündung bei projektgemäßem Betrieb keine unzumutbare Belästigung ergebe, fehle die Rechtsgrundlage dafür, den mitbeteiligten Parteien eine Erhöhung der Ausblasöffnung vorzuschreiben. Gegenstand der Beurteilung habe immer das eingereichte bzw. bewilligte Projekt und nicht ein nie auszuschließender projektwidriger Betrieb zu sein.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
5. Am 17. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin den (nunmehr verfahrensgegenständlichen) zweiten Antrag nach § 79a GewO 1994 zur Vorschreibung zusätzlicher bzw. anderer Auflagen.
Sie führte hiezu aus, im Vergleich zum vorherigen Antrag habe sich am Sachverhalt nichts geändert und verwies auf ihre dortigen Ausführungen. Schon damals habe sie vorgebracht, dass der Abluftkamin nicht einmal die Giebelhöhe ihres Hauses erreiche und keinesfalls die erforderlichen fünf Meter darüber liege. Sie habe nunmehr ein Privatgutachten erstellen lassen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass der gewerbetechnische Sachverständige von unrichtigen Sachverhaltsannahmen ausgegangen sei, weshalb auch die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen nicht richtig seien. Es seien daher auf Basis der richtigen Ist-Situation die Ausbreitungsberechnungen neu durchzuführen. Außerdem sei anzuführen, nach welchem Modell die Ausbreitungsberechnung durchgeführt werde und ob die maßgeblichen Richtlinien eingehalten worden seien. Weiters sei erneut der Verbrauch an Lösungsmitteln zu überprüfen, die von den Mitbeteiligten angegebenen Mengen seien auch für einen Kleinstbetrieb als extrem niedrig anzusehen, den Angaben könne kein Glauben geschenkt werden. Sie beantrage daher, einen neuerlichen Lokalaugenschein unter Beiziehung des gewerbetechnischen und amtsärztlichen Sachverständigen durchzuführen, in eventu den Akt samt Antrag und Privatgutachten dem gewerbetechnischen Sachverständigen zur nochmaligen Überarbeitung seiner bisherigen gutachterlichen Ausführungen zu übersenden. Anschließend seien geeignete Auflagen vorzuschreiben, um die unzumutbare Belästigung durch Geruch abzuwenden.
6. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren (Mehrmalige Einholung von Stellungnahmen des gewerbetechnischen Sachverständigen zu dem vorgelegten Privat- und in der Folge Ergänzungsgutachten, Einholung einer Aufstellung über angekaufte bzw. verarbeitete Lacke für die Jahre 2007 und 2008, Vermessung der Ausblasöffnung und der Giebelhöhen der Tischlerei und des Hauses der Beschwerdeführerin durch das Baubezirksamt K, Anhörung des gewerbetechnischen und des medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der BH vom 30. Jänner 2009 abgewiesen.
7. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid gemäß den § 66 Abs. 4 AVG iVm § 359a GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Amtssachverständige sei der Gutachtenskritik durch den Privatgutachter schlüssig entgegen getreten. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise, dass die Annahmen des Amtssachverständigen über die wahrnehmbaren Geruchsemissionen, wie sie schon im Genehmigungsverfahren geäußert wurden, falsch wären. Der medizinische Sachverständige sei in der Berufungsverhandlung zum Schluss gekommen, dass die Senkung des Lösungsmittelverbrauches auf eine Senkung der Geruchsemissionen hindeute. Insgesamt sei von der Beschwerdeführerin kein Beweis vorgelegt worden, dass die Immissionsberechnung falsch wäre oder unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Geruchsbelastungen vorliegen würden. Es ergäbe sich daher keine gesetzliche Grundlage, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; wie sich aus den Äußerungen des gewerbetechnischen Sachverständigen ergebe, sei die Anlage bescheidgemäß errichtet .
In verfahrensrechtlicher Sicht sei darauf hinzuweisen, dass durch die rechtskräftige Abweisung des ersten Antrages der Beschwerdeführerin nach § 79 GewO 1994 eine entschiedene Sache nach § 68 Abs. 1 AVG vorliege und schon deshalb kein zusätzliches Verfahren nach § 79 GewO 1994 möglich sei.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligten Parteien brachten rechtsanwaltlich vertreten eine Gegenschrift ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde, nicht jedoch Kosten beantragten. Auf diese replizierte die Beschwerdeführerin.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Parteistellung der Beschwerdeführerin iSd § 79a GewO 1994 nach einen Bescheid gemäß § 359b Abs.1 Z. 2 GewO 1994
1.1. Gemäß § 79a Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. unter anderem nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
Gemäß § 79a Abs. 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 leg. cit. war.
Gemäß § 79a Abs. 4 erster Satz GewO 1994 erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages Parteistellung.
1.2. Im Beschwerdefall wurde die Änderung der Tischlereiwerkstätte der Mitbeteiligten (unter anderem) durch die Errichtung eines Anbaues für einen Spritzraum und einen Lacklagerraum im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 und Abs. 8 GewO 1994 genehmigt (vgl. zu nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderungen im vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs. 1 iVm Abs. 8 GewO 1994 auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2006/04/0132).
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, und somit nur eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, mwN; vgl. zu dieser eingeschränkten Parteistellung im Zusammenhang mit § 359b Abs. 8 GewO 1994 das obzitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 2007).
Daher ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes. dass sie im (ursprünglichen) vereinfachten Genehmigungsverfahren lediglich eine auf das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Verfahren eingeschränkte Parteistellung inne hatte, nunmehr dennoch nach § 79a Abs. 1 und 3 GewO 1994 geltend machen kann, dass sie als Nachbarin vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist.
1.3. Dies ist zu bejahen, normiert doch § 79a Abs. 4 GewO 1994 ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht darauf an, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob sie bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 leg. cit. war und glaubhaft machen kann, dass sie als Nachbarin vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2(2003), 636, Rz 9 zu § 79a). Auch bei Betriebsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen wurden, erlangt nämlich der Nachbar durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd § 79a Abs. 4 GewO 1994 (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung7 (2010), Anm. 17 zu § 79a).
Im Beschwerdefall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht § 79a Abs. 3 GewO 1994 entsprochen hat, wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin war daher grundsätzlich berechtigt, geltend zu machen, sie sei durch die Auswirkungen der Betriebsanlage der Mitbeteiligten nicht hinreichend geschützt.
2. Entschiedenene Sache
2.1. Im Beschwerdefall bringt die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrensgegenständlichen und nunmehr zweiten Antrag nach § 79a GewO selbst vor, dass sich am Sachverhalt nichts geändert habe. Die einzige Neuerung im Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie nunmehr ein von ihr (nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens) eingeholtes Privatgutachten zum Beweis ihres bereits im ersten Antrag nach § 79a GewO erstatteten Vorbringens und zur Bestreitung der in diesem Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten vorlege.
Bei diesem Privatgutachten handelt es sich aber um keine Änderung des für die Beurteilung der Sache wesentlichen Sachverhalts.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zur Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien ausführt, eine Zurückweisung scheide vorliegend deshalb aus, weil § 79a GewO 1994 der Partei einen Rechtsanspruch auf Abänderung des rechtskräftigen Bescheides einräume, so ist darauf hinzuweisen, dass die entschiedene Sache im Beschwerdefall gerade in der bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag nach § 79a GewO 1994 besteht.
Ausgehend davon weist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hin, dass durch die rechtskräftige Entscheidung über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin nach § 79 GewO 1994 entschiedene Sache nach § 68 Abs. 1 AVG vorliege.
2.2. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, in Behandlung der Berufung der Beschwerdeführerin den zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltenden, erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hätte. Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung meritorisch erledigte und den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 79a GewO 1994 neuerlich (im Instanzenzug) als unbegründet abwies, wurde die Beschwerdeführerin jedoch in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1433, E 171 zu § 68 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung und aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2006/06/0333, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, 1164, Rz. 20 zu § 68).
3. Aus diesen Erwägungen war die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 5. November 2010
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