Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem (nur insoweit) angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Jänner 2010 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 6 des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage).
Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe es am 11. März 2009 (um 18.40 Uhr) in Wien, X-straße 17, als Verfügungsberechtigte des dortigen, innerhalb der Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG (nämlich innerhalb von 150 m zur Kooperativen Mittelschule, Y-straße 3) gelegenen Lokals "B" unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung (der J S mit dem Freier K W) zu sorgen (obwohl die Beschwerdeführerin von der Prostitutionsausübung und der Lage des Lokals innerhalb der Schutzzone hätte wissen müssen).
Gegen den verurteilenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist die Beschwerde unbegründet.
Insoweit vorliegend (auch) geltend gemacht wird, durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Maßgabebestätigung sei eine "unzulässige Tatauswechslung" erfolgt, ist der Beschwerde zu erwidern, dass die dafür ins Treffen geführten (als "Umformulierung" des ursprünglichen Spruchpunktes 2) bezeichneten) Angaben im Spruch betreffend die Entfernung des Lokals von der Schule und des in § 5 Abs. 6 letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Zeitpunkts des Beginns der Unterlassungsverpflichtung (für die Einstellung Prostitutionsausübung zu sorgen), nicht erforderlich waren, die vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert zu umschreiben, damit die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt wurde, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2011, Zl. 2011/02/0281; vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0130; vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0199; und vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005).
Die kritisierten (zusätzlichen) Angaben im Spruch stellten bloße verba legalia des § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG betreffend die Entfernung des Schutzobjektes und des in § 5 Abs. 6 letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns der
Unterlassungsverpflichtung ("... von der Ausübung der Prostitution
hätte wissen müssen") dar; sie machen den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Diese Änderungen bewirkten keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellten lediglich (nicht gebotene) Präzisierungen dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 19. April 2012
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