VwGH 2009/22/0210

VwGH2009/22/021021.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. Juni 2009, Zl. 319.152/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Großmutter gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Großmutter (der Zusammenführenden) an. Diese habe eine Haftungserklärung abgegeben und nachgewiesen, dass sie aus verschiedenen Erwerbstätigkeiten über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. EUR 1.800,-

- verfüge. Dies würde zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 293 ASVG ausreichen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte. Daher lägen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG nicht vor. Im Verfahren seien zwar eidesstattliche Unterhaltserklärungen, datiert mit 4. November 2008 und 5. November 2008, vorgelegt worden, wonach die Großmutter des Beschwerdeführers oder ein entfernter Verwandter, J., in der Vergangenheit bei Besuchsfahrten monatlich einen Unterhaltsbetrag von EUR 250,-- mittels Bus oder Pkw übergeben hätten, diese Behauptung sei jedoch nicht mit entsprechenden Beweisen (z.B. Kontobewegungen, Unterhaltsvertrag) unterlegt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrages ausschließlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, bereits im Herkunftsstaat Serbien von seiner Großmutter Unterhalt im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a NAG bezogen zu haben, weil die eidesstattliche Unterhaltserklärung der Großmutter vom 4. November 2008 nicht durch entsprechende Beweise wie etwa Kontobewegungen oder einen Unterhaltsvertrag unterlegt worden sei. Dabei verkennt sie jedoch, dass das Unterbleiben der - gar nicht abverlangten - Vorlage von Kontoauszügen oder eines Unterhaltsvertrages allein den Schluss der belangten Behörde, es liege entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Unterhaltsbezug durch seine Großmutter vor, nicht in gesetzeskonformer Weise zu tragen vermag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2007/21/0557). Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit der - die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Großmutter bestätigenden - eidesstattlichen Erklärung des J. vom 5. November 2008 auseinandergesetzt, worin dieser bestätigt, bei seinen monatlichen Reisen nach Serbien dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 250,-- , den er zuvor von dessen Großmutter erhalten habe, übergeben zu haben.

Da die belangte Behörde somit auf Grund einer unschlüssigen Beweiswürdigung das Vorliegen laufender Unterhaltszahlungen durch die österreichische Großmutter (im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a NAG) verneinte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag gemäß § 1 Z. 1 lit. a dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits umfasst.

Wien, am 21. Juni 2011

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