VwGH 2009/22/0198

VwGH2009/22/019822.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14. Mai 2009, Zl. 153.645/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 6. März 2009 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) und § 19 Abs. 3 NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit 2. Dezember 2002 im Bundesgebiet auf und sei ab 4. Februar 2003 "zum Vorstudienlehrgang der Wirtschaftsuniversität Wien" inskribiert gewesen. Seit Beginn ihres Studiums habe sie "keinen ausreichenden Studienerfolg vorgelegt". Sie sei bereits mehrfach darüber belehrt worden, dass sie bei nicht ausreichendem Studienerfolg mit der Erlassung einer Ausweisung zu rechnen habe. Im Zuge der nunmehr gegenständlichen Antragstellung habe sie einen "Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität" vom 3. März 2009 vorgelegt. Aus diesem sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 13 Prüfungen absolviert habe. Lediglich zwei davon seien positiv abgeschlossen worden. Der Nachweis für einen Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV sei nicht vorgelegt worden. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie sich wegen ihrer Aufenthaltsbewilligung selbst zu viel Druck auferlegt habe, "um so viele Prüfungen wie möglich zu machen", und dass dies, weil es deswegen zu keinem positiven Prüfungsabschluss gekommen sei, aus ihrer Sicht eine Fehlentscheidung gewesen sei. Es lägen aber - so die belangte Behörde erkennbar auf dieses Vorbringen bezugnehmend - keine Gründe vor, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien, zumal ihr bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sie "beim nächsten Antrag einen ausreichenden Studienerfolg vorzulegen" habe. Das Fehlen des Nachweises über den Studienerfolg stehe der Bewilligung des Verlängerungsantrages entgegen. Da im gegenständlichen Fall eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei der Antrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen und nicht nach § 25 NAG vorzugehen gewesen. Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach auch eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 1 erster Satz NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient (Z 2). Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs. 3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ist dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Studierender" (zusätzlich zu den in § 7 NAG-DV genannten Urkunden und Nachweisen) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, anzuschließen.

Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nun nicht, diesen als Voraussetzung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geforderten Studienerfolgsnachweis nicht vorgelegt zu haben. Auch dem von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien ist zu entnehmen, dass sie folgenden Studienerfolg aufweist: Studienjahr 2004/2005: positive Ablegung von 2 Prüfungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS-Punkten, Studienjahr 2006/2007: positive Ablegung von 2 Prüfungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS-Punkten. Für das hier maßgebliche, der begehrten Verlängerung vorausgehende Studienjahr 2007/2008 sind keine positiv beurteilten Prüfungen verzeichnet. Die Ansicht der belangten Behörde, das Fehlen des Studienerfolges stehe nach § 64 Abs. 3 erster Satz NAG grundsätzlich einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang jedoch vor, dass im von ihr betriebenen Studium die Prüfungstermine oftmals sehr kurzfristig hintereinander anberaumt worden seien, sodass eine effektive Vorbereitung nicht möglich gewesen sei. Sie sei zwar der Meinung gewesen, die Prüfungen "allesamt absolvieren" zu können. Jedoch habe sie feststellen müssen, dass sie "offensichtlich mit der falschen Methode an das Studium herangegangen" sei. Auch der "nachhaltige Druck, den sie auf Grund der Aufenthaltssituation" habe, habe dazu beigetragen, dass sie möglichst viele Prüfungen auf einmal habe erledigen wollen, um die Voraussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung "zu erhalten". "Bedauerlicherweise" sei jedoch "gerade das Gegenteil eingetreten".

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG für das Fehlen des Studienerfolges Gründe vorgelegen wären, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien. Die Einschätzung ihrer eigenen Fähigkeiten, innerhalb des von der Universität vorgegebenen Studienplans zu bestimmten Zeiten Prüfungen absolvieren zu können, liegt allein in ihrem Bereich. Entgegen der von ihr andeutungsweise geäußerten Meinung ist nicht die die Prüfungstermine festsetzende Universität dafür verantwortlich, wenn sie - wenn auch terminlich kurz hintereinander anberaumte - Prüfungen nicht positiv ablegt. Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr zustehenden Lernfreiheit (vgl. § 59 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) bei ihren Prüfungsvorbereitungen selbst dafür Sorge zu tragen, dass die positive Ablegung von Prüfungen - bezogen auf das NAG im von ihr für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abverlangten Ausmaß - auch dann möglich ist, wenn Prüfungstermine zeitlich nahe beieinander liegen. Auch mit dem Hinweis, sie habe im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung so viele Prüfungen wie möglich positiv absolvieren wollen, jedoch feststellen müssen, dass sie mit der falschen Methode an das Studium herangegangen sei, wird von der Beschwerdeführerin kein Grund, der ihrer Einflusssphäre entzogen gewesen wäre, dargetan. Vielmehr geht aus diesem Vorbringen deutlich hervor, dass die Art der Gestaltung des Studienablaufes bewusst von ihr gewählt wurde und somit allein in ihrem eigenen Einflussbereich lag. Dass sie sich letztlich einer für sie nicht erfolgreichen Vorgangsweise bediente, bleibt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Sohin sind für das Fehlen des Studienerfolges keine Gründe, die ihrer Einflusssphäre entzogen gewesen wären, erkennbar. Es kann in diesem Zusammenhang aber auch trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Prüfungstermine nicht selbst festlegen kann, weder von Unabwendbarkeit noch Unvorgesehenheit im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde habe es unterlassen, sie nach § 25 NAG davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei und weshalb dies unter Bedachtnahme auf den Schutz ihres Privat- oder Familienlebens zulässig erscheine. Dem ist zu entgegnen, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - im Fall des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen eine Vorgangsweise nach § 25 NAG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0856, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin noch unter dem Aspekt einer Prüfung nach Art. 8 EMRK auf das Bestehen diverser persönlicher Bindungen im Bundesgebiet hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass darauf bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0209, mwN).

Ob die in der Beschwerde geltend gemachten Ermittlungsmängel vorliegen, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, weil die von der Beschwerdeführerin vermissten ergänzenden Feststellungen zum Grund des Fehlens des Studienerfolges und zu ihren persönlichen Verhältnissen nach dem Gesagten zu keinem anderen Bescheid geführt hätten. Dem diesbezüglichen Vorbringen fehlt es daher an Relevanz.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 22. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte