VwGH 2008/22/0856

VwGH2008/22/085624.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. August 2008, Zl. 152.347/2- III/4/2008, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit dem Antrag vom 31. März 2008 eine "Inskriptionsbestätigung" der Wiener Akademie für Islamische Studien vorgelegt. Es handle sich bei dieser aber weder um eine Universität oder Fachhochschule noch eine akkreditierte Privatuniversität im Sinne des § 64 Abs. 1 NAG. Weiters könne der Beschwerdeführer auch keinen ausreichenden Studienerfolg für das Studienjahr 2007/2008 vorweisen. Das vorgelegte Zeugnis über die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch stelle keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 dar. Nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung der Islamischen Religionspädagogischen Akademie habe sich der Beschwerdeführer nunmehr für die Aufnahme am Studiengang für das Lehramt für islamische Religion beworben. Einen Nachweis über die Zulassung zum Studium stelle diese Bestätigung aber nicht dar. Da der Beschwerdeführer somit die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung-Studierender" nicht erfülle, könne die begehrte Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 64 NAG (samt Überschrift) lautet:

"Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Vorweg ist auszuführen, dass die - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - Ansicht der belangten Behörde, im Falle des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen sei ein Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen, nicht aber ein Verfahren nach § 25 NAG (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens) durchzuführen, keinen Bedenken begegnet, zumal das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Aufenthaltstitel - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß § 11 NAG, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt des Antragstellers - für sich allein keinen Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung eines Antragstellers nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0926, mwH). Ungeachtet der Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, in der sie - ohne § 11 NAG zu erwähnen - infolge der Vermutung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers diene wohl anderen Zwecken als dem des Studiums, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens anspricht, stützt sie sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen, sohin gerade nicht auf einen in § 11 NAG festgelegten Versagungsgrund.

Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für einen jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Gemäß § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist für eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages dem Antrag ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, anzuschließen. Nach letztgenannter Bestimmung hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Der - nach der Aktenlage seit zumindest dem Jahr 2004 zum Zwecke eines Studiums in Österreich aufhältige - Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 26. April 2007 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (gemeint: erfolgreich) absolviert, woraus sich ergebe, dass ein ausreichender Studienerfolg vorliege.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der zuerst an der Universität Wien das Studium der Erdwissenschaften anstrebte, stellt das ihm von dieser Universität im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen am 26. April ausgestellte Zeugnis über die an diesem Tag erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 und sohin auch keinen solchen nach den für den Beschwerdeführer maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar. Nach dem im Akt enthaltenen Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 27. Oktober 2003 erfüllte der Beschwerdeführer durch den mit diesem Zeugnis bescheinigten Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache erst (neben nach der Aktenlage noch ausständigen weiteren Ergänzungsprüfungen) eine der Voraussetzungen zur Zulassung zum ursprünglich von ihm geplanten Studium. Dass für das bisherige Fehlen des Studienerfolges Gründe vorgelegen seien, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Antragsbewilligung stünde das Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgsnachweises entgegen, begegnet somit keinen Bedenken (vgl. zur Einstufung dieser Voraussetzung als besondere Erteilungsvoraussetzung das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, 2006/21/0308).

Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer aber auch nicht, dass er im Entscheidungszeitpunkt weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Studium, welches im Fall eines Universitätslehrganges nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchgeführt hat und es ihm somit schon an der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 64 Abs. 1 Z 2 NAG mangelt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer somit auch nicht behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides immer noch eine Ausbildung an der Wiener Akademie für islamische Studien zu absolvieren, war es letztlich nicht (mehr) weiter entscheidungswesentlich, ob es sich bei dieser Institution nun - wie der Beschwerdeführer behauptet - um eine akkreditierte Privatuniversität handelt oder dies - wie die belangte Behörde ausführt - nicht der Fall ist.

Das Vorbringen, er sei nunmehr am "Privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" inskribiert, erweist sich hingegen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Im Verwaltungsverfahren behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich, sich dort für die Aufnahmeprüfung angemeldet zu haben.

Sohin stellt sich die behördliche Beurteilung, die in § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 NAG festgelegten besonderen Erteilungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, als dem Gesetz entsprechend dar, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2009

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