VwGH 2009/22/0116

VwGH2009/22/011618.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Februar 2009, Zl. 313.496/8- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §23 Abs1;
AVG §13 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §23 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der belangten Behörde (unter gleichzeitiger Stattgebung eines Devolutionsantrages) gemäß §§ 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5, 19 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren am 30. November 2005 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) gestellten Antrag damit begründet, dass sie die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung für jeden Zweck, insbesondere für 'privat'" anstrebe. Daher seien der Nachweis eines ausreichenden Einkommens sowie der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft von ihr zu erbringen gewesen. Weiters habe die belangte Behörde eine "Verifizierung" des eigentlichen Aufenthaltszweckes zu veranlassen gehabt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, Nachweise zu den Einkommensverhältnissen und über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft vorzulegen, sowie "die Angabe eines bestimmten Aufenthaltszweckes bekannt zu geben". Es seien jedoch keine aktuellen Nachweise zum Einkommen und zur Unterkunft vorgelegt worden. Weiters sei "keine Verifizierung des Aufenthaltszweckes" erfolgt. Demnach sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, dass die gesetzlichen Erfordernisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen. Trotz der Aufforderung, im Verfahren mitzuwirken, sei dies entgegen § 29 Abs. 1 NAG unterlassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die sich gegen die Versagung einer Niederlassungsbewilligung (nicht aber gegen die Stattgebung des Devolutionsantrages) richtet, nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Vorweg ist anzumerken, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der gegenständliche Fall nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zu beurteilen ist.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass es nicht erforderlich gewesen wäre, den Aufenthaltszweck näher zu konkretisieren, weil sie ohnedies die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - privat" beantragt und dies damit begründet habe, dass sie über eine Pension verfüge. Demgegenüber legte die Beschwerdeführerin allerdings im Verwaltungsverfahren auch ein Schreiben des Generalkonsulats der Elfenbeinküste vor, wonach bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Generalkonsulat als Wirtschafterin mit einem monatlichen Gehalt von EUR 700,-- netto angestellt werden würde, sobald die "Aufenthaltsbewilligung geklärt" sei. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin den von ihr vorgelegten Urkunden zufolge offenbar auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, forderte die belangte Behörde sie zutreffend im Sinn des § 23 Abs. 1 NAG auf, sich hinsichtlich des von ihr angestrebten Aufenthaltstitels zu deklarieren, was sie aber unterließ.

Selbst unter Zugrundelegung des im Antrag genannten Aufenthaltstitels erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin ursprünglich beantragten "Niederlassungsbewilligung - privat" - das Begehren auf Erteilung einer solchen wurde in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bekräftigt - würde sich ihr Antrag nach § 11 Abs. 1 Tabelle A Z 6 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gerichtet darstellen. Eine solche Niederlassungsbewilligung darf gemäß § 42 Abs. 1 NAG allerdings nur dann erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt (Z 1), ein Quotenplatz vorhanden ist (Z 2) und seine festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen (Z 3).

Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension, weshalb sie über die nach dem Gesetz erforderlichen Unterhaltsmittel verfügen würde. Aus der im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 1. Oktober 2002 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2001 eine vorzeitige Alterspension zuerkannt wurde, deren Höhe ab 1.1.2002 mit monatlich EUR 78,97 festgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun - selbst unter Bedachtnahme auf allfällige (von der Beschwerdeführerin aber gar nicht behauptete) seither vorgenommene Valorisierungen - keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ihr zustehenden monatlichen Pension über kein festes und regelmäßiges monatliches Einkommen in der Höhe des Zweifachen des Richtsatzes des § 293 ASVG verfügt. Somit erfüllt sie die nach § 42 Abs. 1 Z 3 NAG geforderte besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Soweit die Beschwerdeführerin auch auf die Einstellungszusage des Generalkonsulats der Elfenbeinküste verweist, ist ihr zu entgegnen, dass der von ihr angestrebte Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" eine Erwerbstätigkeit nicht zulässt und sohin dieses in Aussicht genommene Einkommen bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vorliegen, nicht berücksichtigt werden kann. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die gesetzlich geforderten Unterhaltsmittel, erweist sich sohin als unbedenklich.

Dass die Beschwerdeführerin hingegen einen die Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel anstreben würde, hat sie im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung seitens der belangten Behörde, den angestrebten Aufenthaltstitel zu konkretisieren, nicht behauptet, vielmehr führte sie - wie bereits oben erwähnt - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich aus, die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - privat", die allerdings nach dem NAG nicht mehr vorgesehen ist, anzustreben. Sohin kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn sich die belangte Behörde mit den Voraussetzungen für die Erteilung anderer Aufenthaltstitel nicht näher auseinander setzte. Entgegen der Rechtslage nach dem FrG, nach der die Behörde gegebenenfalls von sich aus (der im Antrag bekannt gegebene Zweck durfte vom Antragsteller nach § 14 Abs. 3 FrG nicht geändert werden) im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfen hatte, ob die im Antrag ins Treffen geführten Gründe einem anderen zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck zu subsumieren waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0032), sohin ob ein anderer als der im Antrag begehrte Aufenthaltstitel für einen antragstellenden Fremden in Betracht kam, ist nach den Bestimmungen des NAG die amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075, sowie das eine Ausnahme zum Gegenstand habende hg. Erkenntnis vom selben Tag, 2008/22/0201). Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist nach der Rechtslage des NAG Sache des Antragstellers (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199). Eine solche ist aber im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Juni 2009

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