Normen
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs2;
VwRallg;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, ein kosovarisches Ehepaar, reisten im Oktober 2001 nach Österreich ein und stellten hier Asylanträge. Diese wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. März 2007 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschlüssen je vom 16. April 2007 ab (Zlen. 2007/01/0426, 0427).
In der Folge ergingen gegen die Beschwerdeführer Ausweisungsbescheide nach § 53 Abs. 1 FPG. Die gegen die zweitinstanzlichen Ausweisungsbescheide vom 10. August 2007 erhobenen Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen je vom 16. Oktober 2007, Zlen. 2007/18/0654 und 0655, zurück, weil kein subjektives Recht geltend gemacht worden sei, in dem die Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein könnten.
Im November 2007 stellten die Beschwerdeführer jeweils - neuerlich - einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch diese Anträge blieben erfolglos, außerdem ergingen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (rechtskräftig je am 6. Oktober 2008). Weitere Anträge auf internationalen Schutz vom 27. Juli 2009 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom 17. August 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, womit Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einhergingen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen je vom 15. September 2009, in Rechtskraft erwachsen am 16. September 2009, ab.
Vor Stellung der letzten Anträge auf internationalen Schutz hatten die Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG beantragt. Mit Bescheiden je vom 13. August 2009 wies die erstinstanzlich namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich entscheidende Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn diese Anträge wegen der zuvor erlassenen Ausweisungen zurück. Die dagegen erhobenen Berufungen wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden je vom 19. Oktober 2009 jeweils gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ab.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:
Gemäß dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 eingefügten
2. Absatz des § 43 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde einzubringen ist, unter in diesem Absatz näher umschriebenen Voraussetzungen eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligungunbeschränkt" zu erteilen. Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG sind, wenn kein Fall des § 44a vorliegt, (ua.) derartige Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Die Beschwerdeführer haben Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG gestellt. Bei Antragstellung lagen gegen sie jeweils bereits zwei rechtskräftige Ausweisungen vor, und zwar zunächst die fremdenpolizeilichen Ausweisungen vom 10. August 2007 und dann die am 6. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Die Anträge der Beschwerdeführer nach § 43 Abs. 2 NAG waren daher gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ohne Weiteres zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit den zuletzt ergangenen Ausweisungen eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zlen. 2010/21/0073 bis 0076). Dabei wäre es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführer gewesen, schon gegenüber der Erstbehörde konkret darzulegen, dass sich seit den (damals letzten) Ausweisungen die ihr Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass ihre Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstelle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142, und vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0071). Ob die Beschwerdeführer ein in diesem Sinn ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet haben, kann indes dahingestellt bleiben. Unabhängig von allfälligen Sachverhaltsänderungen hatte es nämlich im Rahmen der auf Grund der erst im Juli 2009 gestellten neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohnehin zu einer neuen Beurteilung ihres Privat- und Familienlebens vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zu kommen, welche jedoch aus Anlass der Zurückweisung dieser neuerlichen Anträge nach § 68 Abs. 1 AVG in der Erlassung der aktuellen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - in Rechtskraft erwachsen am 16. September 2009 - mündete. Mithin wurde, wenngleich nicht im Zuge einer Vorgangsweise nach § 44b Abs. 2 NAG, in Bezug auf die gegenständlichen Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG, quasi "überholend" neuerlich festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Wesentliche Sachverhaltsänderungen, die allein einer Zurückweisung der gegenständlichen Anträge nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG entgegenstehen würden, können daher schon im Hinblick darauf, dass das - nach dem oben Gesagten maßgebliche - erstinstanzliche Antragsvorbringen zeitlich vor der (letzten) Ausweisung der Beschwerdeführer liegt, von vornherein nicht vorliegen.
Jedenfalls im Ergebnis haftet den bekämpften Bescheiden damit keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. September 2010
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