Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Börsegesetzes vor der belangten Behörde zur Zl. UVS- 06/FM/31/10562/2007.
2. Gegen den dieses Strafverfahren abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2008 hat der Beschwerdeführer eine zur hg. Zahl 2009/17/0187 protokollierte Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 16. Mai 2011 hob der Verwaltungsgerichtshof den in jenem Verfahren bekämpften Strafbescheid auf.
3. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011, Zl. 2009/17/0172-4, wurde der Beschwerdeführer sodann ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, ob durch das Erkenntnis vom 16. Mai 2011 der Prozesserfolg im vorliegenden Beschwerdeverfahren erreicht sei.
4. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass durch das genannte Erkenntnis der Prozesserfolg im vorliegenden Beschwerdeverfahren erreicht sei. Dies vermöge jedoch nichts an der Frage der Kostenersatzpflicht zu ändern.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheids - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0575, vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0088, oder vom 24. März 2011, Zl. 2009/07/0055).
Durch die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0342, mit weiteren Hinweisen, und zuletzt den Beschluss vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/17/0171). Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in Ansehung der von ihm als Beschwerdepunkt umschriebenen Rechte ändern (verbessern) könnte. Im Hinblick darauf und auf die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass das Prozessziel des Verfahrens erreicht sei, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2. Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ohne unverhältnismäßigen Aufwand der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist. Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes ohne eingehende Prüfung weder als verfehlt noch eindeutig als zutreffend zu qualifizieren ist.
Es war daher im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz von einem Kostenzuspruch abzusehen.
Wien, am 20. Juli 2011
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