VwGH 2009/07/0055

VwGH2009/07/005524.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache der HH GmbH in W, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Jänner 2009, Zl. VwSen-530857/3/Wim/OM, betreffend Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Antrag vom 29. Juni 2007 an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ersuchte die beschwerdeführende Partei um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 4. Oktober 1991 für die Einleitung betrieblicher Abwässer aus ihrem Schlachtbetrieb "unter Anpassung des Maßes der Wasserbenutzung an die AEV Fleischwirtschaft (BGBl. II Nr. 12/1999) sowie unter Anpassung an den aktuellen Abwasseranfall" in die öffentliche Kanalisation.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 2008 abgewiesen.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz. Begründend führte sie aus, dass es sich bei der Wiederverleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen um ein antragsgebundenes Verfahren handle. Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 9. Juni 2008 ihr Ansuchen "zurückgenommen". Indem die Erstbehörde dennoch über den Wiederverleihungsantrag - offensichtlich aus einem Versehen heraus - entschieden habe, habe sie ihren Bescheid "mit Rechtswidrigkeit behaftet". Der hier nicht verfahrensgegenständliche, nachträgliche Antrag auf neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer sei somit "noch bei der Erstbehörde als offen anzusehen".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof ihren Bescheid vom 31. Jänner 2011 vor. Mit diesem Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführende Partei gegen die Abweisung deren Antrages auf neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus ihrem Schlachtbetrieb in die öffentliche Kanalisation nach mündlicher Verhandlung am 29. November 2010 Folge. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit diesem Bescheid der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus ihrem Schlachtbetrieb in die öffentliche Kanalisation sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu dienenden Anlagen unter näher bestimmten Auflagen befristet bis zum 31. Dezember 2025 erteilt.

Mit hg. Verfügung vom 15. Februar 2011 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Diese teilte mit Schriftsatz vom 2. März 2011 mit, dass sie durch den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2011 "klaglos gestellt" worden sei. Sie beantragte, ihr den für den Fall der Klaglosstellung vorgesehenen Kostenersatz zuzusprechen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach der hg. Judikatur ist § 33 Abs. 1 leg. cit. nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, sondern liegt ein Einstellungsfall (u.a.) auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0088, mwN).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei kann auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich erklärt, dass sie durch den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2011 klaglos gestellt wurde. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 5. Dezember 1991, Zl. 91/19/0177).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.

Wien, am 24. März 2011

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