Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 22. November 2002 erteilte die Bezirkshauptmannschaft U (im Folgenden: BH) der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und den Betrieb einer näher beschriebenen Erdgashochdruckleitung zwischen B und dem Großraum L sowie für näher angeführte Gerinnequerungen im Zuge der Trassenführung und für die Verlegung der Gasdruckleitung und die hiefür dienenden Baumaßnahmen im Bereich der Grenzen des Hochwasserabflusses der betroffenen Gewässer, im Bereich außerhalb der Querungen auch für deren Längsführung, unter Vorschreibung von näher angeführten Bedingungen und Auflagen. Ferner bewilligte die BH mit diesem Bescheid die Entnahme von Nutzwasser aus der Großen R und trug zur Sicherung der durch die Hochdruckleitung betroffenen Wasseranlagen als rechtmäßig geübte Wassernutzungen und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die Durchführung von Beweissicherungsprogrammen auf. Überdies wurden neben der Setzung einer Fertigstellungsfrist Anträge und Einwände von mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: MP) teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen sowie der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung von Kosten des Verwaltungsverfahrens aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid erhoben (u.a.) die MP Berufung.
Nach mehreren Rechtsgängen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Juli 2008, Zl. 2008/07/0060) wurde mit dem nunmehr angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) vom 2. April 2009 unter Spruchpunkt II. gemäß § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid vom 22. November 2002 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverwiesen.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft den angefochtenen Bescheid im Umfang dieses Spruchpunktes mit der am 14. Mai 2009 zur Post gegebenen Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die 5. MP bis 72. MP erstatteten eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung oder Zurückweisung der Beschwerde beantragen und Kosten verzeichnen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass ihr von der BH im neuerlichen Rechtsgang mit Bescheid vom 6. August 2009 die beantragte (wasserrechtliche) Bewilligung erteilt worden sei und dieser Bescheid zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Rechtskraft dieses Bescheides sei ihr Rechtschutzbedürfnis weggefallen, weil nunmehr die "Erreichung des Verfahrensziels für (die) Beschwerdeführer(in) ohne Nutzen ist". Es liege daher eine materielle Klaglosstellung vor. Auf Grund der in der Beschwerde aufgezeigten groben Mängel des vorliegend angefochtenen Bescheides wäre dieser aufzuheben gewesen, sodass ihr (der beschwerdeführenden Partei) die Verfahrenskosten zuzusprechen seien.
Mit hg. Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
Die Rechtsvertreter der 5. MP bis 72. MP brachten mit Schriftsatz vom 19. November 2009 vor, dass zwar in Entsprechung der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und der aufgetragenen Verfahrensergänzung nunmehr der Bescheid in erster Instanz erlassen worden und dieser unangefochten geblieben sei, für einen Kostenersatz an die beschwerdeführende Partei jedoch kein Raum bestehe. Es sei nämlich eine amtswegige Einstellung des Verfahrens nicht möglich, und es habe vielmehr die beschwerdeführende Partei "den Antrag" zurückzuziehen. In jedem Fall habe sie die Kosten der MP zu ersetzen.
Die belangte Behörde nahm mit ihrem Schreiben vom 23. November 2009 zusammengefasst dahin Stellung, dass die beschwerdeführende Partei den Unterschied zwischen den Prozessvoraussetzungen "Beschwerdelegitimation" und "Beschwer" verkenne und die Beschwerde auf Grund des Wegfalls der Berechtigung der beschwerdeführende Partei zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen sei und diese zum Kostenersatz zu verpflichten sei. Die beschwerdeführende Partei habe ihr durch den angefochtenen Bescheid erlangtes subjektives Recht auf ein Vorgehen der Unterinstanz im Sinn der dem Zurückverweisungsbescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung in Anspruch genommen. Aus dieser Inanspruchnahme müsse auch folgen, dass "ein Rechtschutzbedürfnis der Bf" an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides rechtlich gar nicht mehr bestehen "darf (weil sonst alle rechtlichen Vorstellungen zum Institut 'Bindungswirkung' in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG unsinnig werden)". Da während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwer gerade auf Grund des Vollzugs des angefochtenen Bescheides weggefallen sei, "folgt - sofern man von einer Prozessvoraussetzung ausgeht - aus diesem Grund die Unzuständigkeit des VwGH, eine meritorische Entscheidung zu treffen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen ist". In eventu werde beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als gegenstandslos zu erklären, weil im Falle der gedachten meritorischen Erledigung der Beschwerde schon auf Grund der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 WRG 1959 die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre.
II.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den (durch Berufung) angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Beim vorliegend angefochtenen, gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem nicht inhaltlich über den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abgesprochen, sondern die neuerliche Entscheidung der BH über diesen Antrag angeordnet wurde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 10. April 2003, Zl. 2002/18/0228, mwN).
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach der hg. Judikatur ist § 33 Abs. 1 leg. cit. nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, sondern liegt ein Einstellungsfall (u.a.) auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2004, Zl. 2002/10/0221, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Die Rechtstellung der beschwerdeführende Partei kann auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich erklärt, dass mit der Rechtskraft des obgenannten Bescheides vom 6. August 2009 ihr Rechtschutzbedürfnis weggefallen sei. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 5. Dezember 1991, Zl. 91/19/0177).
Da im Beschwerdefall nicht ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 17. Dezember 2009
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