Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §24;
FrG 1997 §8 Abs3 Z1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §24;
FrG 1997 §8 Abs3 Z1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. November 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 2000 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck insofern Folge gegeben, als ihm gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 iVm § 24 Fremdengesetz 1997 eine befristete Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 16. Jänner 2002 erteilt wurde.
1.2. Mit Bescheid vom 6. August 2002 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers, in der dieser die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung begehrte, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben.
Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2001 und am 12. Mai 2002 jeweils wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden sei. Es habe sich somit ein neuer Sachverhalt ergeben, der es erforderlich mache, dass die Behörde erster Instanz neuerlich prüfe, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben sei, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtfertige.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer "in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung", verletzt erachtet (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
1. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. September 1997, Zlen. 97/18/0426 bis 0431).
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Vorliegend hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und - was sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt - die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Hiebei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 Anm. 7 zu § 66 AVG), mit dem nicht inhaltlich über den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung abgesprochen, sondern die neuerliche Entscheidung der Erstbehörde über diesen Antrag angeordnet wurde. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde (gemäß § 66 Abs. 4 AVG), nicht aber im allein geltend gemachten Recht auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung verletzt werden.
3. Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit. wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 10. April 2003
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