VwGH 2009/17/0171

VwGH2009/17/017128.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. WL in L, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Juni 2009, Zl. UVS- 06/FMV/46/9229/2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, verwiesen. Folgende relevante Umstände seien hier hervorgehoben:

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989 (im Folgenden: BörseG) idF BGBl. I Nr. 127/2004, für schuldig erkannt und in Anwendung der Strafsanktionsnorm des § 48c BörseG idF BGBl. I Nr. 48/2006 zu einer Geldstrafe von EUR 12.000,-- verurteilt. Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde mit EUR 1.200,-- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2009/17/0185 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 16. Mai 2011 wurde auf Grund dieser Beschwerde der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Schon zuvor hatte der Beschwerdeführer am 10. November 2008 die Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2008 abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009 wurde dieser Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 und 4 AVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in der Höhe von EUR 1.200,-- auferlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid vom 16. Oktober 2008 abgeschlossenen Verfahrens (sowie in formellen und materiellen Rechten, welche im wiederaufgenommenen Verfahren geltend gemacht werden könnten) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Am 25. Mai 2011 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, sich zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2011 zu äußern.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass er sich durch das genannte Erkenntnis als materiell klaglos gestellt erachte. Er vertrete jedoch die Auffassung, im Hinblick auf die Ausführungen in dem genannten Erkenntnis, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, sich hinreichend mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Liquidität der Gesellschaft auseinander zu setzen, sei auch die hier vorliegende Beschwerde, welche in diesem Zusammenhang gleichfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften rüge, als berechtigt anzusehen, weshalb es nahe liege, eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erlassen. Ungeachtet dessen erkläre er sich jedoch auch ausdrücklich mit einer Entscheidung nach freier Überzeugung einverstanden, wonach jede der Parteien den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen habe.

Die belangte Behörde und der Bundesminister für Finanzen äußerten sich zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2011 nicht.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0575).

Durch die Aufhebung des ein Verfahren abschließenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, tritt im Sinne des § 42 Abs. 3 VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden angefochtenen Bescheid ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0342, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit nunmehr noch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in Ansehung der von ihm als Beschwerdepunkt umschriebenen Rechte ändern (verbessern) könnte. Im Hinblick darauf und auf die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, sich als klaglos gestellt zu erachten, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, folgt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht schon unmittelbar daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 2011 das Bestehen eines Verfahrensmangels in Ansehung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2008 beendeten Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt hat, welchen der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme geltend macht. Zwischen der Mangelhaftigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens und jener des Wiederaufnahmeverfahrens ist nämlich zu unterscheiden. Da ein Ausgang des hier gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (auch aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ins Treffen geführten Grund) nicht offenkundig in die eine oder andere Richtung zu erkennen ist, war im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Zuspruch von Aufwandersatz abzusehen.

Wien, am 28. Juni 2011

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