Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
ZustG §17;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
ZustG §17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis 30. Juni 2008 als Landeslehrer in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19. März 2008 wurde das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, wegen pflichtwidrigen Verhaltens mit 30. Juni 2008 gekündigt.
Die erstinstanzliche Dienstbehörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen.
Nach Maßgabe des über die Zustellung ausgestellten Rückscheines erfolgte am 25. März 2008 ein Zustellversuch. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Sodann wurde die Sendung beim Postamt W hinterlegt.
Beginn der Abholfrist war der 26. März 2008.
Die Sendung wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die
erstinstanzliche Dienstbehörde als nicht behoben zurückgestellt.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2008, zur Post gegeben am
21. Mai 2008, führte der Beschwerdeführer aus, der in Rede stehende Bescheid vom 19. März 2008 sei ihm am 19. Mai 2008 über seine Dienststelle, die Landesberufsschule S, zugestellt worden. Eine Zustellung davor sei nicht erfolgt. Ihm sei nicht bekannt, ob die Post Verständigungen in den Briefkasten geworfen habe bzw. Hinterlegungen vorgenommen habe oder nicht. Er beantragte seine Einvernahme und jene der Postzustellerin.
Es lägen daher die Voraussetzungen des § 71 AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (Nichtdurchführung der Zustellung durch die Post bzw. keine Kenntnisnahme von einer Hinterlegungsanzeige durch ihn) verhindert gewesen wäre, Fristen einzuhalten oder entsprechende Handlungen zu setzen.
Unter diesen Umständen treffe ihn kein oder - wenn überhaupt -
nur ein minderer Grad des Versehens.
Der Wegfall des Hindernisses sei erst am 19. Mai 2008 durch die Kenntnis des Bescheides eingetreten.
Der Beschwerdeführer beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Unter einem erhob er Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. März 2008.
Die Behörde erster Instanz richtete sodann eine Anfrage an die zuständige Zustellbasis, von welcher erklärt wurde, es sei ein dem Zustellgesetz entsprechender Zustellversuch erfolgt. Die Hinterlegungsanzeige sei in dem dafür vorgesehenen Briefkasten an der Abgabestelle zurückgelassen worden. Interne Aufzeichnungen gebe es nicht. Ergänzend wurde ausgeführt, die "ständige Zustellerin" habe "dort" zugestellt. Es sei daher ausgeschlossen, dass keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer hebe nur einmal wöchentlich seinen Briefkasten aus. Er habe vermutlich die Hinterlegungsanzeige im zahlreichen Werbematerial übersehen.
Über Vorhalt dieser Auskunft erklärte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde), es sei richtig, dass er nur einmal wöchentlich an seiner Adresse ortsanwesend sei und dann auch die Post ausleere. Dabei sei sein Briefkasten immer voll von Werbesendungen, sodass die Hinterlegungsanzeige offensichtlich zwischen Prospekten versteckt gewesen sei und er daher aus einem entschuldbaren Versehen vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt habe. Die Wiedereinsetzung sei daher zu bewilligen.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. Juli 2008 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Wortlautes des § 71 AVG aus, dem Antragsteller seien bereits mehrmals RSa/RSb-Briefe (u.a. am 17. Juli und am 25. September 2007) durch Hinterlegung an der genannten Adresse zugestellt worden. Eine Behebung sei nie erfolgt. Daraus sei auf eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers zu schließen, da er die Post nicht gründlich auf (eventuelle) Hinterlegungsanzeigen durchsuche. Dies gelte auch für die hier gegenständliche Hinterlegungsanzeige des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. März 2008. Insbesondere liege kein bloß minderer Grad des Versehens vor, zumal der Beschwerdeführer nur einmal wöchentlich an dieser Adresse anwesend sei und daher auch nur einmal wöchentlich seine Post sichte, wobei er diese nicht genauer nach allfälligen Hinterlegungsanzeigen durchsehe. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei bei nur einmaligem Postdurchsehen pro Woche auf Grund des zu erwartenden vielen Reklamematerials ein Übersehen von Hinterlegungsanzeigen sehr wahrscheinlich. Daher müsse bei derart sporadischem Aufenthalt an der der Dienstbehörde zur Zustellung von behördlichen Sendungen bekannt gegebenen Adresse eine genaue Durchsicht erfolgen und sei diese Sorgfalt dem Beschwerdeführer auch jedenfalls zuzumuten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Darin rügte er insbesondere, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, durch Einvernahme des Postzustellers abzuklären, ob überhaupt eine Hinterlegungsanzeige in seinen Postkasten gelegt worden sei. Die diesbezüglichen - nicht vom Postzusteller selbst stammenden - Angaben in der Auskunft der zuständigen Zustellbasis seien zur Klärung dieser Frage nicht ausreichend.
Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, sei von einem Wiedereinsetzungsgrund, nämlich einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis auszugehen, wobei den Beschwerdeführer nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Der Beschwerdeführer habe auch Hinterlegungsanzeigen in Ansehung der angeblich davor zugestellten Schriftstücke nicht vorgefunden. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb die Behörde Eigenhandzustellungen an ihn verfüge, wo er doch rechtlich vertreten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2008 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des § 71 AVG aus, der gegenständliche Bescheid vom 19. März 2008 sei dem Beschwerdeführer wirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Aus der Auskunft des Postamtes ergebe sich, dass eine Hinterlegungsanzeige eingelegt worden sei.
In Ansehung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes schließe sich die belangte Behörde der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde an, wonach dem Beschwerdeführer kein bloß minderer Grad des Versehens vorzuwerfen sei. Vielmehr liege grobe Fahrlässigkeit vor, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei nur einmaligem wöchentlichen Durchsehen der Post auf Grund des einlangenden vielen Werbematerials ein Übersehen eines Schriftstückes von besonderer Bedeutung, wie z.B. einer Hinterlegungsanzeige, sehr wahrscheinlich sei. Umso gründlicher müsste daher die Sichtung des Briefkasteninhaltes erfolgen.
Eine Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in Ansehung des Bescheides vom 19. März 2008 nicht Platz zu greifen gehabt, da für das Verfahren zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses keine Vollmachtsanzeige an die erstinstanzliche Dienstbehörde erfolgt sei.
Mit einem Bescheid der belangten Behörde gleichfalls vom 29. Dezember 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 19. März 2008 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2009/12/0030 in Beschwerde gezogen.
Gegen den im Instanzenzug die Wiedereinsetzung versagenden Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 AVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die
Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein
Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil
der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
..."
Gemäß § 1 Abs. 1 DVG ist § 71 AVG im Dienstrechtsverfahren
anzuwenden.
In der vorliegenden Beschwerde wird - anders als in der zur hg. Zl. 2009/12/0030 protokollierten - gerügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, nähere Erhebungen, insbesondere durch Einvernahme der Postzustellerin zur Frage zu pflegen, ob eine Hinterlegungsanzeige überhaupt in die Hausbrieffachanlage eingeworfen wurde, was vom Beschwerdeführer mit näheren Argumenten bezweifelt wird.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass mit diesem Vorbringen kein für die Frage der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird. Hätten nämlich Erhebungen zum Ergebnis geführt, dass von der Postzustellerin - entgegen der ausdrücklichen Protokollierung auf dem Rückschein, welche vollen Beweis macht - keine Hinterlegungsanzeige eingeworfen worden wäre, wäre die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen. Der Beschwerdeführer hätte diesfalls keine Frist versäumt, weshalb seinem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben gewesen wäre. Die Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 19. März 2008 ist aber nicht Gegenstand des hier angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheides vom 29. Dezember 2008.
Für den - nach dem Vorgesagten für die Möglichkeit einer Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages unerlässlichen - Fall der Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige in der Hausbrieffachanlage vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes:
Ein Übersehen der Anzeige wäre ihm nur als leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen. Wie aus dem täglichen Leben allgemein bekannt sei, würden Postkästen von Werbematerialien regelrecht überschwemmt. Es sei daher sogar oft bei genauer Durchsicht der einlangenden Post möglich, dass persönlich adressierte Briefe im Prospektmaterial verschwänden. Es sei daher umso mehr möglich, dass selbst bei sorgfältiger Durchschau der einlangenden Post die relativ kleine und aus einer DIN A5-Seite bestehende Hinterlegungsanzeige zwischen dem Werbematerial eingeklemmt werde und daher bei der Durchschau nicht entdeckt werden könne. Gleichfalls könnte die Hinterlegungsanzeige in einen Prospekt hineingerutscht und daher nicht erkannt worden sein, wenn nicht jeder Prospekt einzeln durchgeblättert werde. Bei uninteressanter Werbung sei jedoch nicht anzunehmen, dass man jede einzelne Seite gesondert ansehe. Da sich der Beschwerdeführer auch nicht ständig in der Wohnung aufhalte - wozu er rechtlich nicht verpflichtet sei - reiche es für einen durchschnittlich sorgfältigen Menschen aus, wenn er einmal wöchentlich den Postkasten ausräume und durchsehe. Darin sei keine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken. Auch das mögliche Einlangen eines behördlichen Schriftstückes sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Dem Beschwerdeführer ist zunächst einzuräumen, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239, mit weiteren Hinweisen).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Antrag Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/05/0208).
Diesem Konkretisierungsgebot entsprach das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung allein erstattete Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008 keinesfalls, beschränkte sich dieses doch - soweit überhaupt relevant - auf die bloße Tatsachenbehauptung, er habe keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige genommen, welche er mit der bloßen Rechtsbehauptung verband, ihn treffe kein oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens.
Der Beschwerdeführer hat daher innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, welche Vorkehrungen er überhaupt getroffen hat, um Kenntnis von Hinterlegungsanzeigen betreffend behördlicher Schriftstücke überhaupt zu erlangen. Insbesondere fehlen im ursprünglichen Antrag jegliche Angaben darüber, durch wen und in welcher Frequenz im für die Zustellung maßgeblichen Zeitraum der Briefkasten überhaupt entleert wurde.
Eine entsprechende Präzisierung nahm der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist durch seine am 14. Juli 2008 eingelangte Stellungnahme vor, in welcher er erstmals vorbrachte, dass er persönlich mit der Entleerung der Post befasst sei und eine solche nur einmal wöchentlich vornehme, wobei sein Briefkasten immer voll von Werbesendungen sei. Diese konnte nach dem Vorgesagten dem Antrag aber nicht zum Erfolg verhelfen.
Vor diesem Hintergrund kann den Verwaltungsbehörden nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Ergebnis die Auffassung vertraten, der Beschwerdeführer habe nicht fristgerecht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Verständnis des § 71 Abs. 1 AVG dargetan.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil sich die Garantien dieser Bestimmung nicht auf Verfahren über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstrecken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0089). Überdies beschränkte sich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides vorliegendenfalls auf Rechtsfragen, insbesondere auf diejenige, ob sich aus dem innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend substanziiert Wiedereinsetzungsgründe ergeben haben.
Wien, am 16. Dezember 2009
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