VwGH 2009/12/0010

VwGH2009/12/001016.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Mag. B in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesministers für Landesverteidigung und Sport) vom 3. Dezember 2008, Zl. P675398/79-PersB/2008, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung der Identität von Arbeitsplätzen sowie der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung, zu Recht erkannt:

Normen

AusG 1989 §15 Abs1 ;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §40;
VwRallg;
AusG 1989 §15 Abs1 ;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §40;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde, wo er mit der Funktion des Leiters der Presseabteilung betraut ist.

Am 15. April 2008 stellte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung folgende Anträge an die belangte Behörde:

"Das Bundesministerium für Landesverteidigung möge mittels Bescheides absprechen bzw feststellen, dass

a) der bisher vom Antragssteller innegehabte Arbeitsplatz 'Leiter der Abteilung I/10 (nunmehr KommB)' ungeachtet der Organisationsänderung gemäß Transformationsprozess ÖBH 2010 fortbesteht, und zwar mit der Bezeichnung Leiter des Bereiches Kommunikation und Abteilung Kommunikation B;

b) in eventu: der bisherige Arbeitsplatz des Antragstellers ('Leitung der Abteilung I/10 (Kommunikation B)') mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz Leiter des Bereiches Kommunikation und Abteilung Kommunikation B ident ist bzw nur so geringfügig vom bisherigen Arbeitsplatz abweicht, dass eine Ausschreibung zu unterbleiben hätte;

c) die Ausschreibung des Arbeitsplatzes Leiter Bereich Kommunikation und Abteilung Kommunikation B rechtswidrig erfolgt ist und zu unterbleiben hat (bzw in der weiteren Durchführung), weil der Arbeitsplatz weiterhin vom Antragsteller bekleidet wird bzw dem Antragsteller (ohne weitere und vorhergehende Ausschreibung) zuzuweisen ist;

d) in eventu: die Ausschreibung des Arbeitsplatzes

Leiter Bereich Kommunikation und Abteilung Kommunikation B

rechtswidrig erfolgt ist, um dem Antragsteller den Arbeitsplatz zu

entziehen;

e) in eventu: die Ausschreibung des Arbeitsplatzes

Leiter Bereich Kommunikation und Abteilung Kommunikation B deswegen rechtswidrig erfolgt ist, um den Antragsteller durch Aufstellen der Kriterien 'erfolgreiche absolvierte Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1' und 'vollendetes 42. Lebensjahr' von einer erfolgreichen Bewerbung auszuschließen."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2008 wurde dieses Feststellungsbegehren zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Antragsinhaltes Folgendes aus:

"Gemäß § 8 AVG 1991 sind nur jene Personen, die eine Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Parteien, wenn sie an der Sache entweder einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse haben. In diesem Zusammenhang ist auch die Grundsatzjudikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Thematik von Feststellungsbescheiden im Allgemeinen und die Berechtigung der Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Feststellungsbescheiden im Speziellen zu sehen. Anzumerken ist dabei, dass die Behörde nur dann berechtigt ist im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist, weil es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt - in concreto, wenn der Feststellungsantrag als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann - und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen.

Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.

In Ihrem Fall war nun die Frage zu klären, ob ein Feststellungsinteresse Ihrerseits vorliegt beziehungsweise inwieweit Sie sich überhaupt beschwert fühlen konnten. Wie eingangs angeführt, sind Sie vom 1. Dezember 2004 bis dato der Abteilungsleiter der Presseabteilung und auf dem Arbeitsplatz 'AL', PosNr. 001, Wertigkeit MBO 1, Funktionsgruppe 6, Arbeitsplatzzusammenstellung Z84, diensteingeteilt. Es gilt daher festzuhalten, dass es bis zum jetzigen Zeitpunkt in keiner Weise zu einer Änderung in Ihrer dienst- und/oder besoldungsrechtlichen Stellung kam. Sie wurden weder von Ihrem Arbeitsplatz abberufen, noch hat eine Versetzung oder Verwendungsänderung iSd. §§ 38 und 40 BDG 1979 stattgefunden. Worin Sie sich eigentlich beschwert fühlen, kann demnach nicht nachvollzogen werden.

Hinsichtlich des Feststellungsinteresses muss angeführt werden, dass weder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist, noch ist die Feststellung in Ihrem rechtlichen Interesse, da erstens überhaupt keine Rechtsgefährdung vorliegt und zweitens, weil es sich eben nicht um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt. Sollte gegebenenfalls in Zukunft geplant sein, Sie zu versetzen oder qualifiziert verwendungszuändern, dann kann in diesen Zusammenhang auf das dafür gesetzlich vorgesehene Dienstrechtsverfahren der §§ 38 und 40 BDG 1979 und den daraus resultierenden Rechtsmitteln verwiesen werden.

Da weder ein Grund zur Beschwer besteht - es wurden keine Sie betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen getroffen - noch ein Feststellungsinteresse Ihrerseits vorliegt, war Ihr Feststellungsantrag spruchgemäß zurückzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im Wesentlichen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/12/0009-6, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Ergänzend ist dem Beschwerdevorbringen - soweit es zur Begründung eines Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers auf ein behauptetes Recht auf faktische Verwendung gemäß § 36 BDG 1979 auf dem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verweist - Folgendes entgegen zu halten:

Auf Basis des vor dem Verwaltungsgerichtshof unstrittigen Umstandes, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine verwendungsändernde Personalmaßnahme gesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass diesem nach wie vor in dienstrechtlich wirksamer Weise sein bisheriger Arbeitsplatz zugewiesen ist. Dies hat - jedenfalls - zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer sowohl für die Frage seiner dienst- als auch seiner bezugsrechtlichen Stellung als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen ist. Daraus wiederum folgt, dass es unzulässig wäre, ihn - in Ermangelung einer zwischenzeitig ergangenen verwendungsändernden Personalmaßnahme - mit anderen Aufgaben als jenen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu betrauen. Eine auf Basis des Beschwerdevorbringens zwischenzeitig erfolgte Betrauung eines anderen Beamten mit einem (im Wesentlichen) identen Arbeitsplatz könnte keinesfalls als Grund für eine Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung ins Treffen geführt werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 30. September 2005, GZ 116/17-BK/05).

Auf die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, ob er als ein Beamter, dem ein bestimmter Arbeitsplatz in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen wurde, auch ein subjektives Recht darauf besitzt, auf diesem Arbeitsplatz faktisch verwendet zu werden (oder ob es dem Dienstgeber freisteht, auf eine diesbezügliche Arbeitsleistung des Beamten überhaupt zu verzichten), brauchte vorliegendenfalls nicht eingegangen werden, war doch die Klärung einer solchen Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrages.

Zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend die Ausschreibung, insbesondere auch des Feststellungsantrages unter lit. e, ist festzuhalten, dass insoweit kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers erkennbar ist. Er ist in diesem Zusammenhang mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tage auf § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes zu verweisen. Insbesondere kann aber ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung nicht mit dem Interesse des Bewerbers an einer Betrauung mit der ausgeschriebenen Verwendung begründet werden, zumal dem Bewerber im Zusammenhang mit Betrauungen oder Ernennungen nach dem Ausschreibungsgesetz weder subjektive Rechte noch rechtlich geschützte Interessen zukommen.

Aus diesen Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Umstand, dass sich die Gegenschrift der belangten Behörde auf die (mittlerweile aufgehobene) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, stützte, nahm ihm nicht den Charakter als allgemeinen Kostenersatzantrag im Verständnis des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG.

Wien, am 16. Dezember 2009

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