VwGH 2009/09/0299

VwGH2009/09/029915.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde 1. des DP und 2. des HP, beide in W, beide vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 45/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 13. November 2009, Zl. BMUKK-20.026/0001-IV/3/2008, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs4;
DMSG 1923 §1 Abs6;
DMSG 1923 §1 Abs8;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §4;
DMSGNov 1999;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs4;
DMSG 1923 §1 Abs6;
DMSG 1923 §1 Abs8;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §4;
DMSGNov 1999;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei im D Wald gelegenen Waldgrundstücken mit einer Gesamtfläche von 209.300 m2.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 2009 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) fest, dass "die Erhaltung der befestigten Siedlung 'T-Schanze' in der Marktgemeinde K., gelegen auf folgenden Parzellen (darunter auch den Grundstücken der Beschwerdeführer) im Sinne des § 1 leg. cit.

im öffentlichen Interesse gelegen ist".

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde

wie folgt aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Mit Bescheid vom 13. November 2006, Zl. 7.522/5/2006,

stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der befestigten Siedlung 'T-Schanze' in der Marktgemeinde K, gelegen unter anderem auf den berufungsgegenständlichen Gst.Nr. XYZ, im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach der D-Wald aufgrund seiner geologischen Ressourcen seit den Eiszeiten für Menschen einen Anreiz zur Errichtung von Siedlungen geboten habe. Die befestigte Siedlung 'T-Schanze' liege im D-Wald in 450 Meter Seehöhe und sei mit noch heute gut sichtbaren Wällen und einem Graben umgeben. Der Nordwall sei bis zu einer Höhe von 5,5 Meter erhalten. Der nördliche Abschnitt sei durch einen Vorwall zusätzlich gesichert und zeige einen besonders guten Erhaltungszustand. Die ursprünglich prähistorische Befestigung sei hier mittelalterlich ausgebaut worden. Im Wall habe eine 6 Meter breite Mauer aus Bruchsteinen dokumentiert werden können. Aus der Überschüttung stammen mittelalterliche Keramikfragmente. Der Wall umschließe ein Plateau, auf dem sich die zugehörige Siedlung befunden habe. Er folge der natürlichen Geländekante. Im Süden ziehe der Wall nach innen und es sei eine Toranlage anzunehmen. Innerhalb des Walles belegen zahlreiche Lesefunde die prähistorische Siedlung. Seit der ersten wissenschaftlichen Beschreibung der T-Schanze vor etwa 100 Jahren seien immer wieder Fundobjekte geborgen worden. Das Fundmaterial bestehe aus Keramikfragmenten sowie Geräten, Schmuck und Waffen aus Eisen und Bronze. Es reiche von der spätbronzezeitlichen Urnenfelderkultur (11./10. Jh. v. Chr.) über die römische Kaiserzeit bis in das Mittelalter.

Die Bauweise der Anlage zeige deutlich die Strategien ur- und frühgeschichtlicher Befestigungstechnik. Die ältesten bekannten Wehranlagen Mitteleuropas stammen aus der Jüngeren Steinzeit und stellen zumeist ausgedehnte Grabenwerke mit unregelmäßigem Grundriss dar. Charakteristika seien die Ausnützung natürlich geschützter Plätze, die Höhenlage und die Ausnützung natürlicher Geländegegebenheiten. Sie dienten der bevorzugten sozialen Schicht als geschützte Wohnung sowie als Zufluchtsort für die Bevölkerung in Zeiten der Bedrohung. Auch hätten die Siedlungen eine zentralörtliche Funktion gehabt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die grundbücherlichen Eigentümer der Gst.Nr. XYZ in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid nicht ausreichend begründet sei. Zwar bestehe ein künstlicher Erdwall, es gebe aber keine Belege für das behauptete Vorhandensein einer prähistorischen Anlage. Ein Literaturzitat verweise vielmehr auf die Entstehung während der Türkenkriege. Die Vermessungen würden keine Belege für das Vorhandensein einer befestigten Anlage liefern. Die Grundstücke seien nicht als Siedlungsgebiet geeignet gewesen. Funde seien nie bekannt geworden. Die vom BDA übermittelten Pläne würden die Lage der vorhandenen Forststraßen nicht wiedergeben. Insgesamt stütze sich das BDA lediglich auf Behauptungen.

Die Berufungsbehörde führte am 13. November 2006 einen Augenschein durch, dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien nachweislich mit Schreiben vom 15. September 2007 wie folgt zur Kenntnis gebracht wurden:

'Bei der sog. 'T-Schanze' handelt es sich um eine mittels Walls zahlreiche Parzellen umfassende Siedlung, welche aufgrund ihrer Größe (3,26 km Walllänge) nur an ausgewählten Stellen einer eingehenden Besichtigung unterzogen wurde. Unmittelbar vor Ort wurde der Nordwall sowie Teile des Walls im Süden, welche auf dem Grundstück der Berufungswerber liegen, besichtigt.

Eingangs erläuterte der Amtssachverständige Mag. B anhand von Plänen, einer Geländekarte sowie eines Geländemodells die Ausdehnung und Konstruktionsweise der gegenständlichen Wallanlage. Zu dem gezeigten Plan erklärte er, dass rezente Störungen im Wall mittels Kreisen eingezeichnet seien, wobei der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, dass zusätzlich die Forststraßen auf der Karte eingezeichnet werden müssen.

Mag. B beschrieb die Wallanlage folgendermaßen: Die Siedlung sei von einem umlaufenden Wall umgeben, welcher unterschiedlich in Erscheinung trete. Im Norden befinde sich ein 5,5 m hoher Wall, dem ein Graben vorgelagert sei. Die im Vergleich zu den übrigen Teilen der Wallanlage äußerst hohe Ausformung erkläre sich aufgrund der Schutzfunktion. So habe der Wall im Norden der Absicherung gegen das Hinterland gedient. Da an dieser Stelle das Hinterland eben an die Schanze anschließe und eine Schwachstelle der Anlage bedeutet hätte, sei eine derart hohe Befestigung notwendig gewesen. Die übrigen Teile des Walls seien weniger hoch gebaut, da an diesen Stellen die natürliche Geländekante bereits einen Schutz geboten habe. Es haben daher leichte Aufschüttungen sowie eine Holzkonstruktion (Palisade) genügt. Zusammen mit der natürlichen Geländekante sei diese Konstruktion zum Schutz der Siedlung ausreichend gewesen.

Dem Vorbringen in der Berufung, es befände sich bloß im Norden ein Wall, könne daher nicht gefolgt werden. Schließlich habe bereits die ursprüngliche Konzeption der Anlage aufgrund natürlicher Gegebenheiten eine unterschiedliche Wallhöhe und - konstruktion vorgesehen. Auch aus fortifikatorischer Sicht wäre es nicht sinnvoll gewesen, ausschließlich im Norden einen Wall anzulegen, da dieser an den Seiten umgangen werden hätte können. Es sei daher notwendig gewesen, die gesamte Anlage mit einem Wall abzusichern. Der Wall sei im Süden durchaus noch gut erhalten und eindeutig zu erkennen. Gerade im Wald könne sich eine derartige Erdanlage gut halten, da sie nicht der Erosion ausgesetzt sei. Der Verlauf des Walls konnte beim Augenschein deutlich gesehen werden.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, bei den beobachteten Strukturen handle es sich um natürliche Geländeverläufe oder Unebenheiten, wurde vom Amtssachverständigen nicht bestätigt. Mag. B erklärte, dass die natürliche Geländekante stets erst kurz nach dem künstlich aufgeschütteten Wall einsetze.

Der Verlauf des Walls sei anhand zweier Vermessungsergebnisse belegt. Die Anlage sei erstmals 1984 von Prof. N vermessen worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Unterschutzstellung seien weitere Vermessungen von Mag. B durchgeführt worden. Die beiden Vermessungsergebnisse decken sich. Der Erstbeschwerdeführer meinte, dass die Vermessungen ungenau seien und eine geophysikalische Vermessung durchgeführt werden hätte müssen. Mag. B erklärte jedoch, dass diese Methode hier nicht angewandt werden könne, da der Waldboden viele Störungen aufweise und die Messungen ein verzerrtes Bild wiedergeben würden.

Als Belege für den Aufbau des Walls dienen vor allem die Ergebnisse einer Grabung am Nordwall (Parzelle VW), welche vom Amtssachverständigen im Jahr 2006 durchgeführt wurde. Der Wall bestehe aus Steinblendmauern, welche mit Erde und Bruchsteinen verfüllt seien. Auch an anderen Stellen, wo der Wall nicht in dieser Höhe in Erscheinung tritt, sei derselbe Aufbau zu beobachten. In Folge von rezenten Störungen im Wall seien immer wieder Bruchsteine zum Vorschein gekommen. Dass es sich bei den beobachteten Bodenformationen tatsächlich um einen einheitlich von Menschen errichteten Wall handle, sei damit belegt.

Mag. B erläuterte in der Folge die Datierung des Walls: Bei der im Jahr 2006 durchgeführten Grabung konnte in der Wallbasis ein Keramikgefäß geborgen werden, welches der zeitlichen Einordnung des Walls diene. Das Gefäß sei eindeutig der Urnenfelder-Kultur zuzuordnen. Die früheste Erbauungsphase des Walls datiere somit in die Spätbronzezeit (11./10. Jahrhundert vor Christus). Aufgrund der Fundumstände im Rahmen einer Grabung sei die Errichtungszeit wissenschaftlich eindeutig belegt. Schließlich handle es sich bei dem Fund um keinen Streufund, sondern einen stratigraphisch eindeutig zuordenbaren Fund. Aufgrund dieses Objektes könne die gesamte Grundstruktur des Walls in die Spätbronzezeit datiert werden. In prähistorischer Zeit sei der D-Wald dicht besiedelt gewesen. Vergleichsbeispiele untermauern zusätzlich eine prähistorische Errichtung. So finden sich beispielsweise in Gars oder in Stillfried (beide NÖ) hinsichtlich Zeitstellung und Ausdehnung vergleichbare Wallanlagen. Auch in der Fachliteratur sei die sog. 'T-Schanze' als prähistorische Anlage beschrieben. Prof. N, ein bedeutender Bronzezeitforscher und Sachverständiger am Bundesdenkmalamt, habe die Anlage 1984 vermessen und beschrieben. Die während des Augenscheines verlesene Literaturstelle ist den Augenscheinsergebnissen angeschlossen.

Zur Verwendung der gegenständlichen Anlage in der Spätbronzezeit erklärte der Amtssachverständige, dass sich innerhalb des Walls sowohl Häuser als auch Weiden und Agrarflächen befunden haben. Derartige Nutzungen seien aufgrund von Grabungen an anderen Orten belegt. Die Tatsache, dass der Untergrund uneben war, verhindere nicht die Besiedelung. Auch Stillfried weise eine ähnliche Geländestruktur auf.

Der Amtssachverständige erklärte weiters, dass die Anlage aufgrund ihrer markanten Lage und fortifikatorischen Eignung auch in späteren Epochen von Menschen genutzt worden sei. So sei der Wall beispielsweise im 16. Jahrhundert überschüttet worden. In den obersten Schichten konnten daher auch mittelalterliche und neuzeitliche Gegenstände gefunden werden. Dadurch werde allerdings keineswegs die Bedeutung der Anlage geschmälert, sondern es sei ihr aufgrund der immer wiederkehrenden Verwendung in der Geschichte noch größere historische Bedeutung beizumessen.

Während des Augenscheines zeigte Mag. B mehrere Umzeichnungen von Funden, welche im Bereich der 'T-Schanze' getätigt wurden. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es würden sich in den Ausrissgruben keine Funde befinden, merkte der Amtssachverständige an, dass der Waldboden sehr dick sei und folglich nur selten Fundstücke zu Trage treten. Auch sei im Inneren der Anlage weniger zu finden. Schließlich seien manche Flächen als Weide- und Ackerland genutzt worden. Von Bedeutung im Inneren seien vor allem die Erdstrukturen und Bodenverfärbungen, welche Zeugnisse menschlicher Besiedlung seien und somit Aufschluss über das Leben in der Bronzezeit geben.

Im Süden wurde der Verlauf des Walls auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers besichtigt und Mag. B erläuterte das System der Wallanlage. Hier zeige sich, dass die bestehende Geländekante dem Verlauf des Walls als Orientierung diene. Im Inneren der Anlage sei der Boden wenige Meter vor dem eigentlichen Wall planiert worden. Der Wall bestehe aus einer Erdaufschüttung mit Blendmauern und Bruchsteinverfüllung. Erst hinter dem Wall setze die natürliche Geländekante ein. Die Teilnehmer des Augenscheines konnten sich von dieser Art der Anlage vor Ort überzeugen. Weiters wurde jene Stelle im Süden besichtigt, wo sich laut Auskunft des Amtssachverständigen in prähistorischer Zeit ein Eingang in die Anlage befunden habe. Die natürliche Geländesituation in Form eines Taleinschnittes sei für einen sicheren Eingang genutzt worden. Auch an dieser Stelle war der zum Tor nach Innen hin ziehende Wall zu erkennen. Die Existenz des Walls im Norden wie auch im Süden konnte daher beim Augenschein eindeutig festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer brachte schließlich vor, keine finanziellen Einschränkungen auf seiner Liegenschaft dulden zu wollen. Frau HR Dr. F erklärte daraufhin, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks unter Berücksichtigung des Bodendenkmals weiterhin möglich sei.'

Den Augenscheinsergebnissen wurde das Literaturzitat 'J.- W. Neugebauer, Archäologie in Niederösterreich. St. Pölten und das Traisental (1993) 81' angeschlossen.

Die Beschwerdeführer legten in der Folge ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. G F vor und hielten fest, dass sich daraus ergebe, dass an den Grundstücken 3/1 und 3/2 anthropogene Veränderungen eher unwahrscheinlich seien. Es spreche mehr gegen als für das Vorhandensein von Bodendenkmalen, ein öffentliches Interesse sei daher nicht gegeben.

Das Gutachten von Dr. G F vom 10. Juli 2007 hält zu den Gst. Nr. XYZ fest, dass auf diesen Grundstücken bislang keine Grabungen stattgefunden hätten. In seinen Beurteilungen führt Dr. F aus, dass auf Gst. Nr. XY im Bereich des sog. Zangentores ein künstlicher Wall vorhanden sei, der der Falllinie des Hanges folge. Die durch Windwurf verursachten Bodenaufschlüsse würden fundleere Sedimente zeigen. Die geringe Anzahl an Beobachtungspunkten ermögliche aber keine weiteren Aussagen. Der undatierte Wall im Bereich des Zangentores ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Befestigungsstruktur zu deuten. Die wahrscheinlich anthropogen veränderte Geländekante am südlichen Plateaurand werde als Bestandteil einer größeren befestigten Anlage gedeutet. Eine Wallanlage wie im Norden sei nicht vorhanden. Der Gesamtbefund entspreche nicht einer typischen Ringwallanlage. Es könne sich um eine atypische Anlage oder um eine nie fertig gestellte handeln. Für die Gst. Nr. XYZ werde festgestellt, dass nur in einem kurzen Abschnitt ein typischer Wall vorhanden sei. Die anthropogenen Veränderungen im Bereich der Plateaukante entsprechen nicht einem Wall im engeren Sinn. Entlang der Plateaukante fehlen entsprechende Spuren künstlicher Geländeveränderungen. Am Plateau seien keine anthropogenen Geländeveränderungen beobachtet worden. Bisher fehlen dort archäologische Funde und Befunde. Auf Teilen der betroffenen Grundstücke seien keine Bodendenkmale vorhanden.

Die Berufungsbehörde übermittelte mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 … eine planliche Darstellung der Anlage, aus der auch die bestehenden Wege ersichtlich sind.

Dazu teilten die Berufungswerber mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 mit, dass der Plan hinsichtlich der Forststrassen unvollständig sei.

Die Berufungsbehörde hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene bewegliche und unbewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung.

Aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens und der Ermittlungsergebnisse der Berufungsbehörde steht fest, dass die berufungsgegenständlichen Grundstücke an und innerhalb der Begrenzung einer prähistorischen, befestigten Siedlungsanlage liegen. Die Anlage kann bis in das 10./11. Jh. v. Chr. datiert werden. Die spätbronzezeitliche Urnenfelderkultur ist belegt durch ein Keramikgefäß, welches aufgrund der Stratigraphie eindeutig dieser Epoche zuordenbar ist. Die Überschüttungen reichen bis in das Mittelalter und belegen somit die Nutzung der Anlage auch in späteren Zeiten. Die Anlage war bereits in der Bronzezeit von einem Wall umgeben, welcher im Norden deutlich sichtbar ist. An anderen Stellen wurde die natürliche Geländekante genutzt und die Siedlung ursprünglich durch eine Palisade geschützt. Die Befestigungstechnik dieser Anlage wurde vom Amtssachverständigen insbesondere anlässlich des Augenscheins nachvollziehbar dargelegt und es konnten die Befestigungsstrukturen vor Ort besichtigt werden, Es konnte auch festgestellt werden, dass sich auf dem berufungsgegenständlichen Gst. Nr. XY das Zangentor, ein Eingangstor in die Anlage, befindet. Es handelt sich bei der Anlage um ein Bodendenkmal von geschichtlicher Bedeutung.

Zu dem im Auftrag der Beschwerdeführer von Dr. GF erstellten Gutachten hält die Berufungsbehörde fest, dass dieses nicht in einem Widerspruch zu den Feststellungen des Amtssachverständigen steht. So stellt der Gutachter fest, dass sich beim Zangentor ein künstlicher Wall befinde. Er hält aber auch fest, dass nur aufgrund näherer Untersuchungen eine genauere Interpretation getätigt werden könne. Möglicherweise handle es sich um eine atypische Anlage. Weiters hält er fest, dass auf Teilen der Gesamtfläche der berufungsgegenständlichen Grundstücke keine Bodendenkmale vorhanden oder erkennbar sind.

Zu diesem Vorbringen hält die Berufungsbehörde fest, dass aufgrund der Erläuterungen des Amtssachverständigen im Inneren der Anlage neben Häusern auch Agrarflächen zu erwarten sind. Dies ergibt sich aus Vergleichsbeispielen. Für die Berufungsbehörde ist es nachvollziehbar, dass bei einer Anlage, welche mit einer solchen Befestigungsstruktur umgeben ist, auch das Innere Teil dieser geschichtlich bedeutenden Anlage ist. Es entspricht dem Wesen derartiger Anlagen zum einen der gehobenen Bevölkerungsschicht als Sitz zu dienen zum anderen in Gefahrenzeiten ein Zufluchtsort für die Bevölkerung zu sein.

Es ist weiters eine allgemein bekannte Tatsache, dass Bodendenkmale nicht nur aus gebauten Strukturen bestehen, sondern auch Bodenverfärbungen mit umfassen. Dem trägt auch das DMSG Rechnung, indem es in § 1 Abs. 1 auf Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung verweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich erkannt, dass damit auch Bodenverfärbungen umfasst sind (VwGH 22. April 1993, Zl. 92/09/0356). Auch sind nicht nur Funde für die Bedeutung des Bodendenkmals entscheidend, sondern insbesondere Befunde wie zB Bodenverfärbungen. Die Tatsache, dass Dr. GF keine Funde anlässlich seiner Begehung feststellen konnte schmälert daher nicht die Bedeutung dieses Bodendenkmals.

Dem Gutachter Dr. GF ist insofern zu folgen, als Klarheit über Lage und Bedeutung eines Bodendenkmals letztlich nur durch eine Grabung erzielt werden kann bzw. diese nähere Erkenntnisse liefern würde. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes zuwiderlaufen würde, wenn im Rahmen einer Unterschutzstellung das Bodendenkmal ergraben werden müsste. Schließlich bedeutet eine Grabung stets auch Zerstörung. Die Faktenlage ist aufgrund der Ermittlungen ausreichend, um den Umfang und die Bedeutung des Bodendenkmals im Hinblick auf das öffentliche Erhaltungsinteresse prüfen zu können.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Bodendenkmal um eine in ihrem gesamten Umfang erhaltene befestigte prähistorische Siedlung handelt. Aufgrund der Höhenlage und der Ausnutzung der Geländesituation ist sie ein charakteristisches Beispiel für eine urgeschichtliche Befestigungsanlage. Sie ist ein Zeugnis für die prähistorische Besiedelung Österreichs.

Eine Einschränkung auf den Wall bzw. die Umfassung der Anlage ist nicht möglich, da die Anlage in ihrer Gesamtheit schützenswert ist. Sie besteht zwingend aus der Begrenzung und dem Raum welchen die Begrenzung umschließt. Auch kann nicht nur eine Unterschutzstellung des deutlich sichtbaren und hoch erhaltenen Walles im Norden erfolgen, da gerade der Wechsel zwischen hohem Wall im Norden und niedrigerem Wall mit Einbeziehung des Geländes an anderen Stellen diese Anlage charakterisiert. Es ist typisch für derartige prähistorische Anlagen, dass sie Geländestrukturen bewusst für fortifikatorische Zwecke nutzen. Nur die Erhaltung der Anlage in ihrer Gesamtheit mit all ihren Wesensmerkmalen erlaubt ihre Lesbarkeit.

Die Berufungsbehörde kommt daher zu dem Ergebnis, dass den Überresten der sog. 'T-Schanze' in K auf den Gst. Nr. XYZ Dokumentationsfunktion zukommt. Sie sind ein Zeugnis für die Besiedelung dieser Region in prähistorischer Zeit. Gerade Anlagen wie diese ragen über gewöhnliche Siedlungen ohne fortifikatorische Zwecke hinaus und hatten für die Bevölkerung dieses Raumes weitreichende Bedeutung. Wie der Amtssachverständige ausführte, nahm die Anlage eine zentralörtliche Funktion ein. Die Erhaltung der Anlage, gelegen unter anderem auf den Gst. Nr. XYZ, liegt daher im öffentlichen Interesse.

Abschließend hält die Berufungsbehörde fest, dass auf die in der Berufung vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121).

Auch auf das Vorbringen der Berufungswerber betreffend die Forststrassen konnte die Berufungsbehörde nicht eingehen. Zweck der Übermittlung von Plänen der Anlage war, dass es für die Verfahrensparteien nachvollziehbar sein muss, wo sich das Bodendenkmal genau befindet und welche Ausmaße es hat. Zu diesem Zweck wurde eine exakte planliche Darstellung des Bodendenkmals veranlasst und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Die Berufungsbehörde hat damit hinreichend konkretisiert, was Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens ist und worauf sich in der Folge die Verpflichtungen aus dem DMSG beziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0356, hinsichtlich der Unterschutzstellung einer prähistorischen Siedlung auf mehreren Grundstücken Folgendes ausgeführt:

"Wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1275 BlgNR 17. GP) hiezu ausführen, musste diese Bestimmung im Hinblick darauf aufgenommen werden, dass eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw. freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17. GP) dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der 'Wahrscheinlichkeit' noch der 'Gefährdung' zu eng ausgelegt werden. Für die 'Gefährdung' genügt etwa der Umstand, dass verhindert werden soll, dass auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die 'Wahrscheinlichkeit' genügt, dass ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (z.B. Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.

Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als 'Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung' (vgl. § 1 Abs. 1 erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den 'vollen Beweis', d.h. die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern lässt als besondere Art der Beweisführung die bloße 'Wahrscheinlichkeit' genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen.

Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen, wie dies die belangte Behörde getan hat.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, erachtet sie die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Bodendenkmalen auf Grund von Grabungen der Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes, … auf dem streitverfangenen Areal … für gegeben. Dieser den angefochtenen Bescheid stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung, diese Grabungen seien deshalb keine Entscheidungsgrundlage, weil sie nicht auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin, sondern daneben erfolgten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der den angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung zu widerlegen. Solcherart aber war die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen."

Diese Beurteilung kann auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage und auf den vorliegenden Fall übertragen werden und hat auch für diesen Geltung.

Grundsätzlich wurde auch von den Beschwerdeführern die geschichtliche Bedeutung der im gegenständlichen Bereich befindlichen T-Schanze und insbesondere des im Norden des unter Schutz gestellten Bereiches situierten Erdwalls nicht in Frage gestellt. Den Gutachten sowohl der Amtssachverständigen als auch dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten ist zu entnehmen, dass es sich dabei um anthropogene Veränderungen handelt, und im wiedergegebenen angefochtenen Bescheid dargestellten Gutachten der Amtssachverständigen wie auch des von den Beschwerdeführern beauftragten Sachverständigen ist auch mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, dass derartige Überreste im Boden auch auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorhanden sind. Wie im oben auszugsweise wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0356, ausgeführt, reicht es im Fall der Unterschutzstellung von archäologischen Bodendenkmalen aber aus, dass mit Wahrscheinlichkeit im Boden verborgene Gegenstände vorhanden sind, deren Unterschutzstellung nach § 1 Abs. 1 und 2 DMSG gerechtfertigt erscheint.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren mit durchaus sachverständigen Argumenten die Annahme der belangten Behörde, die gegenständliche T-Schanze erstrecke sich auch auf sein Grundstück und sei in prähistorische Zeit zu datieren, mit dem Hinweis zu erschüttern versucht, es handle sich dabei um Überreste aus historischer Zeit, näherhin der Türkenzeit (17. Jhdt.). Der belangten Behörde ist es jedoch gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen auf schlüssige Weise gelungen, diese vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Zweifel letztlich im Ergebnis nicht als ausreichend stichhaltig für die Verneinung einer Unterschutzstellung anzusehen.

Dem Hinweis der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Untersuchungsmethoden, wie etwa archäologisch-geophysikalischen Projektionsmethoden unter Anwendung von Geomagnetik, Geoelektrik und Georadar das Vorhandensein von schutzwürdigen Gegenständen im Boden näher darlegen müssen, hat die belangte Behörde auf schlüssige Weise entgegnet, dass derartige Methoden im dichten Wald der Beschwerdeführer nicht ausreichend aussagekräftig seien bzw. nicht möglich seien, deren Anwendung nicht möglich sei.

Wenn die Beschwerdeführer die Annahme eines prähistorisch genutzten Innenraumes, also des innerhalb des von der belangten Behörde angenommenen ringartigen Walles gegebenen Raumes in Zweifel ziehen, so zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil angesichts des Hinweises der belangten Behörde auf andere, vergleichbare prähistorische Siedlungen mit Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass dieser Raum als Teil der T-Schanze entsprechende prähistorische Gegenstände enthält.

Hingewiesen wird darauf, dass nach dem - vom Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz übernommenen - Spruch des angefochtenen Bescheides nicht die Waldgrundstücke der Beschwerdeführer in allen ihren Aspekten unter Schutz gestellt und daher nicht verändert werden dürften (§ 4 Abs. 1 DMSG), sondern mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, "dass die Erhaltung der befestigten Siedlung 'T-Schanze'" auf diesen Grundstücken gemäß § 1 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Damit bezieht sich das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verbot der Zerstörung sowie jeder Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des unter Schutz gestellten Denkmals beeinflussen könnte, gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. nur auf die "befestigte Siedlung 'T-Schanze'". Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass damit auch das vom Wall umschlossene Gelände als Teil der "T-Schanze" angenommen wurde.

Die derart im angefochtenen Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke der Beschwerdeführer ist im Sinne des Gesetzes näher zu ergründen, nämlich einerseits dahingehend, dass im Sinne der § 1 Abs. 2 und § 4 DMSG "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist". Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass mit dem angefochtenen Bescheid sämtliche einer "befestigten Siedlung 'T-Schanze'" zuordenbaren Überreste unter Schutz gestellt worden sind und nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes der "befestigten Siedlung 'T-Schanze'" Bedacht genommen wird, sind von dem mit der vorliegenden Unterschutzstellung bewirkten Verbot des § 4 Abs. 1 DMSG jedoch nicht erfasst (vgl. den in gewisser Hinsicht ähnlichen Fall des hg. Erkenntnisses vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0065, hinsichtlich der Unterschutzstellung der Reste eines römischen Legionslagers).

Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe mangelhafte Planunterlagen erstellt und es bestünden schon vor der Unterschutzstellung errichtete Forstwege, die in den Planunterlagen der belangten Behörde nicht verzeichnet seien, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß § 1 Abs. 6 DMSG stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch keine Feststellung betreffend das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Forstwegen getroffen, sodass der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe bereits vor Wirksamwerden der Unterschutzstellung bestehende, aber im angefochtenen Bescheid nicht erfasste Forstwege erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides errichtet, weshalb er bestraft werden könne, nicht befürchten muss.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte