Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
TelekopieV BMF 1991 §1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
TelekopieV BMF 1991 §1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Jänner 2008 (mit dem er wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden war) als verspätet zurückgewiesen.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis sei am 4. Februar 2008 zugestellt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe am 18. Februar 2008 geendet. Der Beschwerdeführer habe seine Berufung (erst ein Jahr später) am 16. Februar 2009 eingebracht. Er habe die Kopie eines Sendeberichts vom 17. Februar 2008 über eine bereits an diesem Tag per Telefax eingebrachte Berufung vorgelegt. Dem Eingangsprotokoll des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Bezirk sei jedoch zu entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitraum (vom 8. Februar bis zum 20. Februar 2008) kein Fax des Beschwerdeführers eingelangt sei. Die Sendebestätigung lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete Telefax bei der Erstbehörde eingelangt sei. Der Absender eines Telefax hätte sich vergewissern müssen, ob die Übertragung erfolgreich gewesen sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 16. Februar 2008 eine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis verfasst und diese am 17. Februar 2009 (gemeint: 2008) um 22.08 Uhr an die Behörde erster Instanz per Telefax übermittelt. Auf dem Sendebericht sei als Dauer der Sendung eine Minute und zwei Sekunden und als Ergebnis "ok" angeführt. Die Faxsendebestätigung sei einer Empfangsbestätigung gleichzuhalten.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen hat, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen.
So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl. 2005/15/0137). Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2009, Zl. 2008/03/0137, mwN, vom 23. November 2009, Zl. 2009/05/0118, sowie - die Zustellung eines Bescheides mittels Telefax bestreffend - das vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0082).
Daraus folgt aber für den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer das Übermittlungsrisiko zu tragen hatte. Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, gehen zu seinen Lasten. Der Beschwerdeführer hat seinerseits weitere Schritte unterlassen, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Fax auch wirklich bei der Behörde angekommen ist.
Die Berufung des Beschwerdeführers war gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG verspätet, deren Zurückweisung durch die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs. 2 Z. 1 VStG) erfolgte zu Recht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. September 2011
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