VwGH 2009/09/0066

VwGH2009/09/006626.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde 1. des Mag. FP, 2. der Dipl.-Ing. UP und 3. der MP, alle in W, alle vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Herrengasse 8/8/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 4. Februar 2009, Zl. BMUKK- 37.001/52-IV/3/2007, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines in Wien, Innere Stadt, G-Gasse 1, situierten Wohnhauses. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde das im Jahr 2003 eingeleitete Unterschutzstellungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) wie folgt dargestellt und entschieden (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Mit Bescheid vom 31. August 2004, …, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Wohnhauses im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das Gebäude 1847 von Johann Straberger nach Plänen von Eduard Kuschee für die Beamtenwitwe Susanna Wagner, die Mutter des Architekten Otto Wagner, errichtet worden sei. Otto Wagner habe in dem Haus seine Kindheit verbracht. Die aus dem Ende des 19. / Anfang des 20. Jahrhunderts angebauten Geschäftsportale im Erdgeschoss seien nach 1945 entfernt worden und 1989/93 sei die Rekonstruktion der ursprünglichen Gestaltung des Erdgeschosses erfolgt. Am Haus befinde sich eine Gedenktafel für den 1825 im Vorgängerbau verstorbenen Antonio Salieri. Das dreiseitig freistehende Miethaus stehe am Übergang vom späten Klassizismus zum frühen Historismus und sei charakterisiert durch die zart genuteten Putzfassaden mit abgeschrägten Ecken, die horizontale Gliederung mit gerade verdachten Fenstern und Kordongesimsen und einem reichen Dekor in Terrakottafarbe. Die Rahmen der geohrten Obergeschossfenster werden in ihrer Wertigkeit nach oben abgestuft. Bei den breiteren Eckachsen seien die Mittelpfosten der Holzfenster als ionische Säulchen ausgebildet. Die übrige Durchfensterung sei mit Ausnahme des Erdgeschosses original. An der Fassade zur Spiegelgasse befinden sich zwei späthistoristische Geschäftsportale aus Holz. Das Holztor mit Spätempirebeschlägen führe zum Foyer, welches durch komposite Wandpfeiler und eine Stuckbalkendecke gegliedert sei. Zwischen den Pfeilern seien rezente Holzschränke eingebaut. Die monumentale spätklassizistische Zweipfeilertreppe mit ionischen Säulen verfüge über ein originales Eisengeländer. Gangfenster und -türen seien ursprünglich. Ein Geschäftslokal enthalte Ausstattung vom 20. Jahrhundert mit Kassettendecke und Vertäfelung mit Hermenpilastern und Voluten. Im Innenhof ruhe an zwei Seiten eine originale, historistisch verkleidete Pawlatsche auf Eisenstehern. Das spätklassizistische Miethaus stelle ein besonders frühes Beispiel für frühhistoristische Entwicklungen in der Fassadengestaltung dar. Der Dekor sei zwar als spätklassizistisch anzusprechen, die architektonischen Gliederungselemente seien aber entsprechend einem frühhistoristischen Gestaltungsprinzip mit mehrfachen Abstufungen gerahmt, wodurch sich das Flächenmuster der Fassade verdichte. Diese Tendenz sei in Wien erst in den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts auf breiter Basis feststellbar. Auf die Großzügigkeit und Modernität dieses Baues habe auch Adolf Loos verwiesen, welcher in dem Aufsatz 'Otto Wagner' die These aufgestellt habe, dass das Werk dieses großen Baukünstlers maßgeblich durch das Aufwachsen in diesem besonderen Haus bestimmt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass von dem Gebäude lediglich die Einreichpläne der Keller vorhanden seien und es sich nicht feststellen lasse, ob es sich bei den Arbeiten im Jahre 1847 um einen Umbau oder einen Neubau gehandelt habe. Der Baubefund im Kellerbereich spreche dafür, dass es sich nicht um einen kompletten Neubau handle. Die Unterlassung der Aufnahme eines Baubefundes sei ein Verfahrensmangel. Auch fehle es an näheren Belegen, in welcher Eigenschaft Kuschee bei den Bauten tätig gewesen sei. Kuschees Bauten konnten stilistisch mit der zeitgenössischen Architektur nicht Schritt halten. Zu der zeitlichen Einordnung des Historismus wird ausgeführt, dass der Dehio den Beginn des romantischen Historismus in Wien in den frühen 1840er Jahren ansetze. Es werden in der Folge eine Reihe von im Dehio als frühhistoristisch bezeichnete Bauten angeführt, welche als älter oder gleichzeitig zu bezeichnen sind. Die gegenteilige Auffassung von Eckart Vancsa, dass der romantische Historismus erst nach der Märzrevolution von 1848 einsetzte, vermag nicht zu überzeugen. Dem gegenständlichen Objekt fehle jedes gotisierende oder islamische Motiv, ebenso wie jeder sonstige frühhistoristische Dekor. Es sei deshalb eindeutig spätklassizistisch und damit für 1847 als stilistisch rückständig einzustufen. Auch der Dekor sei eindeutig spätklassizistisch, die Fassade sei keinesfalls geschichtet. Im Vergleich zu den Gebäuden Riemergasse 2 und Rauhensteingasse 6-8 sei dieses Objekt als rückständig zu qualifizieren. Das Gebäude sei unsicher proportioniert; die Einzelformen wirken verloren. An diesem stilistisch rückständigen und künstlerisch misslungenen Gebäude könne kein öffentliches Interesse bestehen. Allein der Umstand, Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung zu sein, rechtfertige eine Unterschutzstellung nicht. Mit Ausnahme des Dehio finde das Gebäude auch keinerlei Beachtung in der wissenschaftlichen Literatur. Die Verbindung zur Biographie Otto Wagners sei eindeutig als Mystifikation von Adolf Loos enttarnt. Das Bundesdenkmalamt hätte jedenfalls ein fundiertes Gutachten über die Bedeutung einholen müssen.

Die Berufungsbehörde führte am 4. Oktober 2006 einen Augenschein durch, dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien nachweislich mit Schreiben vom 24. Oktober 2006, …, wie folgt zur Kenntnis gebracht wurden:

'Die Amtssachverständige führte aus, dass das berufungsgegenständliche Gebäude 1847 nach Plänen von Kuschee errichtet worden sei. Es gehöre zu den bedeutenderen Werken in der Innenstadt. Aufgrund seiner Monumentalität sei es städtebaulich interessant. Stilistisch stehe es am Übergang vom späten Klassizismus zum frühen Historismus. Der Übergangsstil zeige sich am Dekor an der Außenfassade. Der Dekor sei zwar vom Motiv her klassizistisch. Seine kleinteilige Verwendung, das dichtere Flächenmuster und der Einsatz rasterartiger Dekorflächen weisen jedoch auf den frühen Historismus. Das Gebäude könne somit als charakteristischer Repräsentant dieser Übergangsperiode bezeichnet werden. Nach Aussage der Amtssachverständigen sei das Haus keinesfalls als stilistisch rückständig zu bezeichnen, sondern sehr wohl als künstlerisch hochwertig.

Die Berufungswerber brachten vor, dass das Gebäude 1847 nicht komplett neu errichtet worden sei, sondern einen Umbau der Vorgängerbauten darstelle. Dies zeige sich an den unterschiedlichen Raumhöhen und den nicht rechtwinkeligen Ecken in den Räumen. Nach Aussage der Amtssachverständigen sei es allerdings ohne Baubefund schwer, eine genaue Datierung jeder einzelnen Mauer vorzunehmen. Auch wenn das Gebäude mehrere Bauphasen aufweisen würde, so sei es doch eindeutig, dass das Äußere 'aus einem Guss' stamme. Auch stehe die Tatsache, dass es sich 1847 möglicherweise um einen Umbau gehandelt habe der künstlerischen Bedeutung des Gebäudes nicht entgegen. Das spätklassizistische Stiegenhaus mit den ionischen Säulen stamme aus der Erbauungszeit. Um 1880 wurden einige Veränderungen im Eingangsbereich und im Hofbereich (Errichtung von Pawlatschen) vorgenommen. Die Amtssachverständige hielt hierzu fest, dass sie sich stilistisch in das Erscheinungsbild des Gebäudes einfügen. Veränderungen an historischen Bauten fänden regelmäßig statt, grundsätzlich sei die Bedeutung eines Gebäudes in seinem gewachsenen Zustand zu sehen.

Eine Besichtigung des Inneren wurde im Erdgeschoss, Mezzanin,

2. und 3. Obergeschoss vorgenommen. Im Erdgeschoss und Mezzanin befindet sich ein Geschäftlokal. Die Räumlichkeiten wurden stark verändert und ursprüngliche Raumstrukturen sind nicht mehr zu erkennen. Die Wohnungen in den Obergeschossen wurden teilweise durch Einbau neuer Wände verändert. Bei den Fenstern handelt es sich um historische Fenster, welche wohl um 1880 eingebaut worden seien. Die Türen sind vielfach durch neue Türen im historistischen Stil ersetzt worden.'

Zu diesen Augenscheinsergebnissen nahmen die Berufungswerber Stellung und brachten vor, dass es unverständlich sei, wie die Amtssachverständige anlässlich des Augenscheins zu der Auffassung gelangen könne, das Gebäude sei nach Plänen von Kuschee errichtet worden. Auch sei nicht begründet worden, warum das Gebäude zu den bedeutendsten Werken der Innenstadt gehöre. Von Monumentalität des Gebäudes kann keine Rede sein. Auch der klassizistische Dekor sei keineswegs im Sinne des frühen Historismus verwendet. Deshalb stelle das Gebäude keinen Repräsentanten einer Übergangsperiode dar. Es sei auch künstlerisch keineswegs hochwertig.

Die Berufungswerber legten in der Folge ein von ihnen beauftragtes Sachverständigengutachten von Architekt Univ.Doz. Dipl. Ing. Dr. techn. W.K. vor. Der Gutachter hält fest, dass die Stilbegriffe früh/spät-klassizistisch bzw. -historistisch keinesfalls präzise genug seien. Auch die Bedeutung des Wortes Klassizismus sei in den verschiedenen Sprachgruppen zu unterschiedlich. Die Gestaltung der Fassade folge einem einfachen Schema. Die Fassadenteilung korrespondiere mit dem gegenüberliegenden 'G-Hof'. Die Fassade des G-Hofes zähle zu den spätklassizistischen, das gegenständliche Gebäude zähle aber weder zu einer klassischen noch zu einer historischen Stilrichtung, sondern zu einer eklektizistischen. Die ursprüngliche Grundrissgestaltung sei nicht nachvollziehbar. Gesichert dürfte aber das zweiläufige spätklassizistische Stiegenhaus sein. Die Bedeutung Otto Wagners sei nicht darauf zurückzuführen, dass er in diesem Haus geboren und teilweise aufgewachsen sei, sondern auf sein Talent und das Studium in Berlin und Wien. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das Gebäude zu den weniger bedeutenden Objekten der Innenstadt zähle. Auch der Architekt Kuschee finde keinen nennenswerten literarischen Niederschlag.

Zu diesem Gutachten nahm die Amtssachverständige Dr. I.Y. Stellung und hielt einleitend fest, dass Dr. W.K. Spezialist für ostasiatische Architektur und Gartenkunst sei. Der Amtsgutachter habe das Gebäude selbst eingehend besichtigt und die Hauseinlage im Archiv der Baupolizei als Quelle in der Literaturliste zum Gutachten angegeben. Das Gebäude werde auch bei Loos, einem der besten Kenner der Architektur des 19. Jahrhunderts erwähnt und er lobe das Haus wegen seiner architektonischen Qualität. Zu der Auseinandersetzung mit den Stilbegriffen hält die Amtssachverständige fest, dass dadurch nicht das in Frage stehende Objekt berührt werde. Auch sei es nicht richtig, dass zu jeder Zeit des 19. Jahrhunderts jede Stilrichtung eklektizistisch verwendet hätte werden können. Die Periodisierung bilde gegenwärtig den grundlegenden Standard der Historismusforschung. Das Gutachten führe nicht aus, warum das Haus G-Gasse 1 nicht mit derselben Sorgfalt wie der G-Hof entworfen worden sein soll. Von der ursprünglichen Grundrissgestaltung seien ausreichende Teile erhalten (Einfahrt, Treppenhaus, Wohnungszugänge, Innenaufteilung). Es sei nicht behauptet worden, dass Otto Wagners Bedeutung auf das Aufwachsen in diesem Haus zurückzuführen sei. Wenn Dr. W.K. behauptet, dass das Haus zu den weniger bedeutenden Objekten der Innenstadt zähle, so fehlen dafür die Vergleichsparameter. Die Amtssachverständige hält demgegenüber fest, dass der Denkmalcharakter vor allem auf die chronologisch und entwicklungsgeschichtlich frühe Verwendung frühhistoristischer Gestaltungsprinzipien zurückzuführen sei. Diese Tendenz komme erst ab den 1850er Jahren in Wien zum Durchbruch. Daher sei das Haus eines der frühesten Gebäude Wiens am Übergang vom Klassizismus zum Historismus. Ein weiteres Argument sei die Lage des Hauses. Bereits auf einem Stadtplan aus dem Jahr 1547 werde die G-Gasse dargestellt. Das Haus bewahre daher eine markante, in ihren Dimensionen spätmittelalterliche innerstädtische Baulinie und Bebauungssituation.

Auf diese Stellungnahme entgegneten die Berufungswerber, dass Dr. W.K. als beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für 'Denkmalschutz, Ortsbildpflege' als Gutachter kompetent sei. Dr. R. habe das Objekt keineswegs einer eingehenden Untersuchung unterzogen, die Amtsgutachterin MMag. E.R. habe keine weiteren Archivrecherchen durchgeführt. Der Aussage der Amtssachverständigen, wonach die Stilphasen des Historismus aufeinanderfolgen würden, wird nicht gefolgt. Weiters wird vorgebracht, dass die Amtssachverständige irre, wenn sie bestreitet, dass Gliederungs- und Dekorelemente während des 19. Jh. eklektizistisch verwendet worden seien. Typisch für den Historismus sei aber, dass Bauherren und Architekten unter verschiedenen Stilen wählen konnten. In der Folge werden Zitate zu der Wahl der Stile im Historismus und Beispiele für Bauten des Historismus angeführt. Es wird schließlich festgehalten, dass die im Gutachten verwendeten Stilbegriffe ungenau seien. Den Ausführungen des Gutachters Dr. W.K., dass das Haus G-Gasse 1 nicht mit derselben Sorgfalt wie der G-Hof entworfen sei, könne zugestimmt werden. Hinsichtlich der Datierung der Laubengänge wird auf den Augenschein verwiesen, wonach sie 1880 errichtet worden seien. Auch die Fenster seien 1880 eingebaut worden. Es sei daher unrichtig, dass die ursprünglichen Gangtüren und Fenster noch vorhanden sind. In den Augenscheinsergebnissen werden ebenfalls keine Vergleichsparameter angeführt, wenn von einem der bedeutendsten Werke der Innenstadt gesprochen werde. Die Kritik von Dr. I.Y. müsse sich daher auch gegen das Gutachten von MMag. E.R. richten. Tatsächlich werde aber in der deutschen Sprache der Komparativ häufig ohne Vergleichsobjekt zum Ausdruck eines Grades verwendet. Weiters wird vorgebracht, dass sich Dr. I.Y. nicht mit dem Amtssachverständigengutachten von Dr. R. auseinandersetze. Tatsache sei, dass Wagner-Rieger den Beginn des romantischen Historismus in die 1830er Jahre setze. Der Dehio lege ihn jedenfalls noch in die frühen 1840er Jahre. Eine Liste von Bauten, die vor 1848 und als frühhistoristisch bezeichnet werden, wird an dieser Stelle angeführt. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass sich der Frühhistorismus erst in den 1850er Jahren in Wien durchgesetzt habe. Das gegenständliche Haus sei daher keinesfalls eines der frühesten Gebäude Wiens am Übergang vom Klassizismus zum Historismus, sondern eher ein Nachzügler. Hinsichtlich der Baulinie wird festgehalten, dass die G-Gasse den meisten Wienern kein Begriff sei, da die Baulinie nicht markant sei. Bei dem Gebäude handle es sich um kein Werk von benennbarer architektonischer Qualität und deshalb sei es auch von der Kunstgeschichte nicht zur Kenntnis genommen. Die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung seien nicht gegeben.

Die Berufungsbehörde hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene bewegliche und unbewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht, Wien 2004, § 1 Anm. 9). Diese ist durch Bedachtnahme auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise zu ermitteln (VwGH 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Diese Bedeutung muss nicht jedermann erkennbar sein (VwGH 19. März 1968, 155/67). Die geschichtliche Dokumentation bezieht sich auch auf Geburts-, Wohn- , Arbeits- und Sterbehäuser berühmter Persönlichkeiten (Regierungsvorlage 1999, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Aufgrund des Amtssachverständigengutachtens und der Ermittlungen der Berufungsbehörde steht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein 1847 für die Mutter von Otto Wagner errichtetes Wohnhaus handelt. Seine Bedeutung ergibt sich aufgrund des Amtssachverständigengutachtens, welches das Gebäude stilistisch am Übergang vom Spätklassizismus zum Historismus ansetzt. Überdies konnte festgestellt werden, dass das Gebäude sowohl betreffend die Außenerscheinung mit den teilweise erhaltenen Geschäftsportalen und dem Dekor als auch betreffend die Ausstattung im Inneren gut erhalten ist.

Von den Berufungswerbern wird wiederholt vorgebracht, dass dieses Gebäude stilistisch rückständig für seine Zeit sei und ihm daher keine Bedeutung zukomme. Dem ist insofern zu entgegnen, als die Zeit, in der das gegenständliche Gebäude errichtet wurde, eine Übergangszeit ist. Für die Bedeutung ist es daher sekundär, welchem Stil das Gebäude konkret zuordenbar ist. Fest steht vielmehr, dass es sich um ein an Details reiches und sehr qualitätvolles Gebäude der Wiener Innenstadt handelt. Dies wurde von den Amtssachverständigen festgestellt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das markante Haus eine Schlüsselstellung in der Entwicklung des innerstädtischen Wohnbaues einnimmt. Es ist ein Dokument für die stilistische Entwicklung von Klassizismus zu Historismus.

Die Berufungswerber bezweifeln weiters die Errichtungszeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorhandensein älterer Mauersubstanz in den Kellerbereichen tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, doch ist dies bei kaum einem Gebäude der Wiener Innenstadt mit Sicherheit auszuschließen. Im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens ist es allerdings nicht notwendig, einen Baubefund, der diese Frage klärt, erstellen zu lassen; da die Bedeutung jenes Zustandes, wie er sich heute präsentiert, jedenfalls § 1 DMSG genügt. Eine detaillierte Beschreibung des zu schützenden Zustandes ist nicht erforderlich (VwGH 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103).

Hinsichtlich späterer Veränderungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass diese für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch sind und für sich allein nicht den Denkmalcharakter zerstören (VwGH 10. Oktober 1974, Zl. 665/74). Es ist auch für das öffentliche Interesse nicht wesentlich, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten ist (VwGH 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Ist ein Gegenstand in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann ist seine Unterschutzstellung auch dann rechtmäßig, wenn der Zustand nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht (VwGH 22. April 1993, Zl. 92/09/0363).

Zu Veränderungen an Denkmalen hält die Berufungsbehörde grundsätzlich fest, dass zu berücksichtigen ist, wann das Denkmal entstanden ist und wann welche Veränderungen durchgeführt worden sind. Diesbezüglich ist es nachvollziehbar, dass es bei alten Gebäuden wohl selten einen einheitlichen Originalzustand gibt. So ist bei historischen Bauten in alten Stadtkernen regelmäßig die Weiterverwendung von vorhergehender Bausubstanz anzutreffen und wurden nach der Erbauung oftmals Veränderungen durchgeführt. Dies hat einen gewachsenen Zustand zur Folge. Bei dem gegenständlichen Gebäude ist es wohl möglich, dass sich im Keller ältere Mauern befinden, weiters sind die Veränderungen beispielsweise an den Fenstern aus den 1880er Jahren aus heutiger Sicht bereits auch als historisch anzusehen. Diese Veränderungen bewirken einen historisch gewachsenen Zustand, der der Denkmaleigenschaft dieses Gebäudes, welche sich zwar vorwiegend aus der vorherrschenden spätklassizistisch/frühhistoristischen Erscheinungsform ergibt, keinesfalls abträglich ist.

Die Entgegnungen der Berufungswerber betrafen unter anderem auch die Qualität der Gutachten. Diesbezüglich stellt die Berufungsbehörde klar, dass MMag. E.R. keine Amtssachverständige ist, sondern als Vertreterin der Berufungsbehörde am Augenschein teilnahm. Als Amtssachverständige war bei dem Augenschein am 4. Oktober 2006 Frau Mag. M. anwesend, deren fachliche Ansicht im Rahmen der Augenscheinsergebnisse wiedergegeben wurde. Als Amtssachverständigengutachten ist das im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Gutachten von Dr. R. zu qualifizieren. Die Amtssachverständige Frau Dr. I.Y. verfasste die Stellungnahme zu dem von den Berufungswerbern vorgelegten Gutachten. Die Qualifikation dieser drei Amtssachverständigen steht für die Berufungsbehörde aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit im Rahmen des Landeskonservatorates für Wien außer Zweifel.

Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist so lange zu folgen; als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134). Bei Vorliegen divergierender Gutachten kann nur der innere Wahrheitswert den Ausschlag geben. Die Behörde hat darzulegen, weshalb sie das eine Gutachten dem anderen vorzieht (VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047).

Von den Berufungswerbern wurde ein Gutachten von Architekt Univ.Doz. Dipl. Ing. Dr. W.K. vorgelegt, welches die Bedeutung des Gebäudes bestreitet. Die Berufungsbehörde folgt diesem Gutachten nicht, da es sich vorwiegend mit Fragestellungen auseinandersetzt, welche für die Frage der Bedeutung dieses konkreten Gebäudes nicht von Relevanz sind. Dies betrifft etwa die Bedeutung der Begriffe Klassizismus und Historismus. Welcher Zweck mit dieser Auseinandersetzung verfolgt wird, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere weil der Gutachter keine stilistische Einordnung des gegenständlichen Gebäudes vornimmt. Erst an späterer Stelle erklärt er, dass das Gebäude der eklektizistischen Stilrichtung angehöre, ohne diese aber näher zu erörtern. An anderer Stelle wiederum (Punkt 4.2.6) ist von einem spätklassizistischen Stiegenhaus die Rede. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Unterschutzstellung des Gebäudes und nicht die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der zeitlichen Einordnung und Charakterisierung des Historismus.

Das Gutachten von Architekt Univ.Doz. Dipl. Ing. Dr. W.K. (Punkt 5) beschränkt sich darauf, die Bedeutung zu bestreiten. Die Verbindung zu Otto Wagner könnte durch eine Tafel angedeutet werden und Eduard Kuschee habe keinen literarischen Niederschlag gefunden. Für die Berufungsbehörde sind diese Aussagen nicht nachvollziehbar, insbesondere da sie keine Auswirkungen auf die bereits amtssachverständig festgestellte Bedeutung haben. Ob Kuschee in der Literatur aufscheint oder nicht kann nichts an der Bedeutung des Gebäudes ändern. Dass Otto Wagners Mutter Auftraggeberin des Gebäudes war ist ein kulturhistorisch interessantes Detail, welches aber ebenfalls nicht allein für den Denkmalcharakter verantwortlich ist. Abschließend war daher den Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes zu folgen, welche etwa die an dem Gebäude angewandten Stile auch anhand von Beispielen deutlich machten. Sie zeigten plausibel auf, dass das Gebäude einem Übergangsstil angehört.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29. März 1982, Zl. 81/12/0194). Die Unterschutzstellung von Denkmalen gleicher oder ähnlicher Art in einem historischen Stadtkern ist nicht rechtswidrig (VwGH 1. Juni 1998, Zl. 96/09/0216).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur gelangt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes, welches ein Denkmal ist, im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus § 1 Abs. 2 DMSG wird deutlich, dass von einer Art von Denkmalen eine ausreichende Vielzahl zu erhalten ist. Die Berufungsbehörde erachtet es für eine wesentliche Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, gerade Gebäude welche aus stilistischen Übergangsphasen stammen, für die Zukunft zu erhalten, da sie für die weitere Erforschung der Stilentwicklung eine entscheidende Rolle spielen. Gerade in Wien, einer Stadt mit allgemein bekannt reicher Architektur des Historismus ist es wichtig, dass jene noch erhaltenen Bauten, welche die Wurzeln dieser Architektur anzeigen, erhalten werden. Ein Verlust des gegenständlichen Gebäudes würde daher eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten.

Eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG war nicht vorzunehmen, da es sich bei den veränderten Bereichen um im Vergleich zum Gesamtgebäude kleine, nicht klar abgeschlossene Teile handelt und die Veränderungen keine Auswirkungen auf die Bedeutung des Hauses haben. Auch wenn während des Augenscheines Veränderungen des Erscheinungsbildes im Geschäftsbereich im Erdgeschoss festgestellt worden sind, so ist doch ausreichend Originalsubstanz vorhanden (zB Außenmauern) und eine Ausnahme ist denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

..."

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).

Bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten hat die Behörde die Möglichkeit, auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2009, Zl. 2008/09/0378, mwN).

Das DMSG enthält in seinem § 1 Abs. 2 eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und das hg. Erkenntnis vom 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0029). Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auf schlüssige Weise angenommen. Der Umstand, dass es in Wien und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes noch andere Wohnhäuser vergleichbarer Bedeutung geben mag, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.

Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil darin keine Feststellung enthalten sei, dass es sich bei der Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes sich um eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung bzw. um ein Zusammentreffen solcher Bedeutungen handle. Aus der Aussage im Amtssachverständigengutachten, welches der belangten Behörde zufolge "das Gebäude stilistisch am Übergang von Spätklassizismus zum Historismus ansetzt", könne eine solche Beurteilung nicht entnommen werden.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei einer objektiven Betrachtung der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrem Gesamtzusammenhang kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde dem gegenständlichen Gebäude sowohl eine geschichtliche, als auch eine künstlerische sowie auch - im Hinblick auf die Erforschung der Entwicklung der Baustilrichtungen des 19. Jahrhunderts - auch eine sonstige kulturelle, nämlich wissenschaftliche Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG beimaß. Sowohl in der Beschwerde, als auch im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer selbst mit derartigen Begrifflichkeiten argumentiert und bloß versucht, den Grad dieser Bedeutung des Objekts als geringer darzustellen.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, die belangte Behörde habe keine Feststellung und keine Beurteilung dahingehend getroffen, dass das gegenständliche Denkmal einmalig oder auch nur selten sei, dass es über ähnliche Denkmale hinausrage oder ein besonders gutes oder besonders gut erhaltenes Beispiel seiner Art sei, so kann der Verwaltungsgerichtshof auch dieser Argumentation nicht beitreten. Die besondere Bedeutung des Objektes im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit hat die belangte Behörde damit begründet, dass es aus der stilistischen Übergangsphase zwischen spätem Klassizismus und frühem Historismus stamme. Die belangte Behörde hat sich insoferne auch auf vollständige und schlüssige Sachverständigengutachten gestützt und es kann der Beurteilung der belangten Behörde auch dahingehend nicht entgegengetreten werden, dass gerade Gebäude aus stilistischen Übergangsphasen auch für die weitere Erforschung der Stilentwicklung eine entscheidende Rolle spielen und daher vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 DMSG besondere Bedeutung besitzen. Die Beschwerdeführer greifen im Einzelnen die Formulierung im angefochtenen Bescheid an, darin sei keine Erläuterung enthalten, um welche "Art" von Denkmal es sich im gegenständlichen Fall handle, beispielsweise Denkmalart "Gebäude" oder Denkmalart "Wohnhaus" oder Denkmalart "Wohnhaus aus der Mitte des 19. Jahrhunderts" oder Denkmalart "spätklassizistisches Wohnhaus aus dem Frühhistorismus". Auch damit zeigen die Beschwerdeführer indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil aus diesem klar hervorgeht, dass die belangte Behörde ein Wohnhaus aus der Übergangsphase zwischen den beiden Baustilen als besonders schutzwürdig erachtet hat.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, dem festgestellten Sachverhalt ließe sich jedenfalls nicht entnehmen, dass ein Verlust des gegenständlichen Gebäudes den Erhalt einer "ausreichenden Vielzahl" von der "Art von Denkmalen", denen das gegenständliche Gebäude angehöre, gefährden würde, so trifft dies nicht zu, weil sich die belangte Behörde - und die Sachverständigen - mit Vergleichsobjekten auseinandergesetzt haben. Im Übrigen zeigen auch die Beschwerdeführer nicht auf, welche ähnlichen Bauten in ausreichender Zahl in der Inneren Stadt Wiens mit dem gegenständlichen Objekt vergleichbar wären und eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts deshalb entbehrlich erschiene.

Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, weil sie nicht ausreichend dargelegt habe, dass das gegenständliche Haus eine Schlüsselstellung in der Entwicklung des innerstädtischen Wohnbaus einnehme.

Die Beschwerdeführer erblicken in der Mitte des 19. Jahrhunderts eine "eklektizistische Zeit" und beziehen sich dabei auf das Gutachten des Dr. W.K. Die Sachverständige Dr. P.Y. und die belangte Behörde hätten sich mit dieser Aussage nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch mit diesem Beschwerdeeinwand wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, es ist nämlich offensichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass es in der Mitte des 19. Jahrhunderts eine Entwicklung von Stilrichtungen gegeben hat. Dass dabei stilistische Anleihen an Stilelemente früherer historischer Epochen erfolgten, ist wohl als Merkmal dieser Stilrichtungen anzusehen und vermag die möglichen Qualifikation eines Bauwerks aus dieser Zeit als schutzwürdiges Denkmal im Sinne des § 1 DMSG nicht zu beeinträchtigen. Wenn die Beschwerdeführer meinen, in der "Mitte des 19. Jahrhunderts", die sie als "eklektizistische Zeit" bezeichnen, habe eine stilistische Beliebigkeit geherrscht, so ist ihnen zu entgegnen: Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: die Baustile des Klassizismus und des Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man - wie die belangte Behörde - einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils, hier: der Übergangsphase zwischen diesen Baustilen, handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0029, und vom 6. März 2008, Zl. 2004/09/0061). Unbestritten ist der Hinweis der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand geblieben, dass das Gebäude vor der Planung und Errichtung der Ringstraßenbauten errichtet wurde, die als wesentliche Ausprägung des Baustils des Historismus in Wien anzusehen sind. Sollten die Beschwerdeführer aber der Auffassung sein, ihr Wohnhaus sei von geringer Qualität und es habe keine solche Bedeutung, so findet diese Auffassung in den sachverständigen Beurteilungen des vorliegenden Verfahrens keine Deckung und stellt daher keinen überzeugenden Einwand gegen den angefochtenen Bescheid dar.

Eine künstlerische und (architektur-)geschichtliche Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes verneinen die Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass der Architekt bzw. Baumeister Kuschee in der architektur- und kulturgeschichtlichen Literatur keinen Niederschlag gefunden habe. Auch damit zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen ist auch die Bedeutung des Gebäudes als solches und nicht bloß von dessen Architekten für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Bauwerks im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG maßgeblich. Zum anderen ist Eduard Kuschee durchaus als Architekt und Baumeister mit Bezug auf eine Reihe von beachtenswerten Gebäuden hervorgetreten, sodass er nicht als unbedeutend bezeichnet werden kann.

Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Jänner 2012

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