Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AVG §58 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AVG §58 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 10. Dezember 2008 wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M (in der Folge: AMS M) mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, ab dem 15. Dezember 2008 an der Maßnahme "Ausbildungsplanung bei Frauen für Frauen" (Zentrum für Ausbildungsmanagement) teilzunehmen, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten. Die Beschwerdeführerin erklärte - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG -, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie der Vermittlung durch das Arbeitsamt auf dem regulären Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Im Betreuungsplan vom 10. Dezember 2008 habe eine Mitarbeiterin des AMS M angegeben, die Beschwerdeführerin benötige Beratung hinsichtlich Qualifikation und Berufsorientierung und habe auf ein Clearinggespräch bei "Frauen für Frauen" verwiesen. Sie sei über ihre fehlenden Kenntnisse und Qualifikationen, die der Kurs ausgleichen solle, nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ihr Kenntnisse fehlten, sei die subjektive Meinung des AMS. Bei diversen Stellen und auch diversen Arbeitgebern sei sie als überqualifiziert dargestellt worden. Der zwölfwöchige Kurs bei "Frauen für Frauen" habe - ihrer Meinung nach - zum Ziel, Praktika bei Firmen zu suchen, die nicht durch die Firma entlohnt würden und auch nicht nach dem Kollektivvertrag bezahlt würden. Während dieser Maßnahme stünde ihr nur die Notstandshilfe zur Verfügung. Das AMS solle seiner Aufgabe der Arbeitsvermittlung nachgehen und dies nicht an private Vereine abschieben.
Laut einer Stellungnahme des Schulungsträgers sei die Beschwerdeführerin am Vortag beim "Querclearing" gewesen. Da sie Kursmaßnahmen sehr kritisch gegenüberstehe, sei sie nicht bereit gewesen, den internen Erhebungsbogen auszufüllen. Die Beschwerdeführerin sei eine Zeit lang in Schweden für die Tourismuswerbung Österreich zuständig gewesen. Nach ihrer Kündigung 1999 sei sie wieder nach Österreich gekommen. Im Schulungszentrum F habe sie einen SAP-Kurs absolviert, habe aber mit dieser Zusatzqualifikation keine passende Stelle finden können. Im Jahr 2000 sei sie etwa vier Monate lang als Schlüsselkraft für die Holzwelt M tätig gewesen. Da sie sich auch die Tätigkeit in einem Reisebüro gut vorstellen könne, habe sie sich im Jahr 2001 ein Ferialpraktikum in G organisiert. Seit dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin arbeitssuchend und habe sich laut eigenen Angaben immer wieder aktiv bei verschiedenen Firmen erfolglos beworben. Die Maßnahme "Ausbildungsplanung", deren Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen seien der Beschwerdeführerin erläutert worden.
In einer Stellungnahme des Arbeitsmarktservice wurde ausgeführt, qualitatives Ziel der Maßnahme sei die Erhöhung der beruflichen Chancen von Frauen am Arbeitsmarkt durch Erweiterung der beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten, Eröffnung neuer Handlungsfelder und Optionen, aktive Auseinandersetzung der Anforderungen der regionalen Wirtschaft und individuelle Kompetenzanpassung.
Mit Bescheid des AMS M vom 23. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin ihres Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 15. Dezember 2008 bis 8. Februar 2009 verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Ausbildungsplanung bei Frauen für Frauen, Zentrum Ausbildungsmanagement" nicht teilgenommen.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, sie gehöre nicht der Zielgruppe des Projektes "Frauen für Frauen" an, einer Zielgruppe die offensichtlich über geringe schulische und berufliche Qualifikationen verfüge.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Schulungsträgers eingeholt. Demnach sei die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008 zum "Querclearing" (Informations- und Beratungsgespräch) bei "Frauen für Frauen" gewesen. Die Beschwerdeführerin sei über die jeweiligen Maßnahmen (etwa Wiedereinstieg mit Zukunft, Perspektivenerweiterung, Ausbildung usw.), die jeweiligen Zielgruppen und Möglichkeiten im Rahmen von "Frauen für Frauen" informiert worden. Sie sei auch darüber informiert worden, dass an den Maßnahmen ausschließlich Frauen ab 18 Jahren aus den Bezirken M, J und K teilnehmen könnten. Diese Frauen würden unterschiedlichste Qualifikationen und Voraussetzungen mitbringen, hätten teilweise unterschiedliche existenzielle/finanzielle Rahmenbedingungen und Möglichkeiten und kämen auch aus unterschiedlichen sozialen Schichten. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, einen Erhebungsbogen auszufüllen. Sie sei darüber informiert worden, dass der Erhebungsbogen als Basis dafür diene, einen für sie maßgeschneiderten, individuellen Betreuungsplan zu erarbeiten und um ihr die passende Maßnahme empfehlen zu können. Der Erhebungsbogen diene dazu, abzuklären, welche Ausbildungen absolviert und welche beruflichen Tätigkeiten ausgeübt worden seien, weiters zur Klärung der Mobilitätsmöglichkeiten, etwaiger Betreuungspflichten, Verfügbarkeit sowie ob eventuell bzw. welche Qualifikationsdefizite vorhanden seien. Der Beschwerdeführerin sei auch mitgeteilt worden, dass die Informationen aus dem Erhebungsbogen nicht weiter gegeben würden. Die Beschwerdeführerin sei dennoch nicht bereit gewesen, den Erhebungsbogen auszufüllen. Sie habe ihn mit der Begründung, ihn überprüfen zu lassen, mitgenommen. Aufgrund der mündlichen Informationen der Beschwerdeführerin zu Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, an der Ausbildungsplanung teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei über die Teilnahmevoraussetzungen, Dauer, Rahmenbedingungen, Möglichkeiten, mögliche Inhalte, Ziele und den Ablauf der Ausbildungsplanung informiert worden. Im Rahmen der Ausbildungsplanung solle mit der Beschwerdeführerin ein praktikabler bzw. umsetzbarer Ausbildungsplan erarbeitet werden, der den konkreten Weg der Teilnehmerin zur Ausbildung bzw. Arbeitsaufnahme beinhalte. Durch die Teilnahme an der Ausbildungsplanung sollten ihre beruflichen Chancen am Arbeitsmarkt erhöht und ihre beruflichen Möglichkeiten erweitert werden; sie sollte sich auch aktiv mit den Anforderungen der regionalen Wirtschaft auseinandersetzen. Die Ausbildungsplanung dauere je nach Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie dem Bedarf am Arbeitsmarkt bis zu maximal zwölf Wochen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass es aufgrund ihrer schon längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt möglich sein könnte, dass Auffrischungen ihrer Basisqualifikationen notwendig sein könnten. Im Rahmen der Ausbildungsplanung hätte sie die Möglichkeit gehabt, diese Fragen zu klären und Kenntnisse vermittelt zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe eine Übersicht über etwaige mögliche Inhalte erhalten (Berufsbildungsarbeit bzw. Konkretisierung der erarbeiteten Berufsbilder, Arbeitsmarktrecherchen, Bewerbungsmanagement im Wunsch- bzw. Zielberuf; Unterstützung und Vorbereitung bei der Suche von Praktikumsplätzen und bei der aktiven Arbeitssuche, Absolvierung von etwaigen Praktika, Praktikumsbetreuung und -reflexion, Vermittlung von EDV-Basics und Aufbau, Bewerbungsmanagement, Vermittlung und Auffrischung von Deutschkenntnissen, Vermittlung und Auffrischung von Mathematikkenntnissen oder Sprachkenntnissen, Kompetenztraining - Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, Potenzialanalyse, Lernen lernen, Gedächtnis-, Lern- und Testtraining, Interessens- und Fähigkeitentestung, selbstorganisiertes Lernen, Entwicklung eines maßgeschneiderten Ausbildungsplanes, Organisation und Begleitung von bzw. bei etwaigen erforderlichen Basis- oder Höherqualifizierungen, Einzelcoaching). Die Beschwerdeführerin sei mehrmals darüber informiert worden, dass dies mögliche Inhalte sein könnten und die definitiven Inhalte auf den Bedarf der jeweiligen Teilnehmerin abgestimmt würden. Die Beschwerdeführerin sei auch über den Ablauf und das Ziel eines Praktikums und den Status während des Praktikums informiert worden. Im Rahmen eines Praktikums werde der Berufsalltag und das Berufsbild praktisch kennen gelernt. Ein Praktikum diene zur Entscheidungshilfe für den weiteren beruflichen Werdegang. Auch fänden Frauen durch ein Praktikum oft auch Ausbildungs- oder Arbeitsplätze. Während eines Praktikums würden die Frauen weiterhin Leistungen vom AMS beziehen. Die Beschwerdeführerin habe nach Beendigung des Gesprächs die Infomappe von Frauen für Frauen mitgenommen. Diese Infomappe enthalte Kurzbeschreibungen bzw. Informationsblätter aller Maßnahmen von Frauen für Frauen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihre Absage mitgeteilt.
Die Beschwerdeführerin nahm hiezu - anwaltlich vertreten - Stellung und beantragte die Vernehmung einer Zeugin (Vertreterin des Schulungsträgers) und ihre eigene Einvernahme in einer Berufungsverhandlung; weiters die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde zum Nachweis dafür, dass die Gegenstände der Maßnahme für sie ungeeignet seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - ohne weiteres Verfahren - die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 arbeitslos und im Notstandshilfebezug. Sie strebe eine Tätigkeit in den Bereichen Tourismus, Reisebüro, Verwaltung oder Büro an. Da es dem Arbeitsmarktservice nicht möglich gewesen sei, eine von der Beschwerdeführerin gewünschte Arbeitsstelle zu vermitteln, habe sie die Möglichkeit erhalten, an der "Ausbildungsplanung" für Frauen teilzunehmen. Ziel der Maßnahme sei die Erarbeitung eines praktikablen bzw. umsetzbaren Ausbildungsplanes, der den konkreten Weg zur Ausbildung beinhalte.
Möglichkeiten könnten sein: Teilnahme an einer "Implacementstiftung" (Tätigkeit in einer Firma plus konkrete Ausbildung dazu) oder die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme. Da dieser Ausbildungsplan in der maximal zwölf Wochen dauernden Maßnahme erarbeitet werden solle, habe sich die Beiziehung eines Sachverständigen aus der Berufskunde erübrigt; die Berater des AMS seien als Experten auf diesem Gebiet anzusehen. Der Stellungnahme des Schulungsträgers sei zu entnehmen, dass es sich nicht nur um die Vermittlung von Deutsch- oder Mathematikkenntnissen gehandelt hätte, sondern um die individuelle Ausarbeitung eines maßgeschneiderten Ausbildungsplanes. Zur befürchteten unerlaubten Datenweitergabe sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrer Erklärung, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, sich auch bereit erklären müsse, dass Firmen mit ihr in Kontakt treten. Die Beschwerdeführerin werde auch darauf hingewiesen, dass sie keinen Berufsschutz genieße und eine Vermittlung auch in den Hilfsarbeiterbereich möglich sei. Die Teilnahme an der Maßnahme sei ausreichend mit einem Orientierungs- und Abklärungsbedarf hinsichtlich Qualifizierungsmöglichkeiten nach über achtjähriger Arbeitslosigkeit begründet worden, da die Stellenvermittlung durch fehlende oder nicht mehr aktuelle Qualifikationen wesentlich erschwert sei. Die Gründe für die Teilnahme könnten sich auch aus dem Gesamtverlauf der bisherigen Arbeitslosigkeit ergeben. Die Zielgruppe seien Frauen, die über einen Berufswunsch bzw. Berufsvorstellungen verfügten und Unterstützung in der Umsetzung benötigten. Dieser Unterstützungsbedarf sei aufgrund der langen nicht erfolgreichen Arbeitssuche augenscheinlich. Der Schwerpunkt der Maßnahme liege in der Ausbildungs- und Berufsbildplanung. Um die Praxisnähe und Eignung zu gewährleisten, kooperiere die Maßnahme mit Betrieben in der Region und sehe auch Praktika zur Erprobung vor. Es handle sich um eine Maßnahme des Arbeitsmarktservice und kein Dienstverhältnis, sodass auch im Praktikumsteil zur Arbeitserprobung nicht die Entlohnungsvorschriften eines Kollektivvertrages, sondern die Beihilfenbestimmungen des AlVG/AMSG zur Anwendung kämen. Der qualifizierte Berufseinstieg solle unterstützt und die Chancen von Frauen am Arbeitsmarkt erhöht werden. Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin und ihre Persönlichkeit würden aufgewertet und nicht herabgesetzt werden. Die berufliche Handlungsfähigkeit solle erweitert werden. Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung sei erklärt worden, welche Problemlage gegeben sei, wobei ausführlichere Begründungen seit der Rechtslage ab 1. Jänner 2008 nicht notwendig seien, weil sich diese aus der langen Arbeitslosigkeit ergäben. Über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme sei die Beschwerdeführerin aufgeklärt worden. Da sie nicht bereit gewesen sei, an der Maßnahme "Ausbildungsplanung" teilzunehmen, habe das AMS M zu Recht den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 8 Wochen ausgesprochen. Sonstige Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Nach § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 ist Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme ist somit das Fehlen jener Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erworben werden sollen.
Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2006/08/0012, mwN).
Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. Demnach hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits etwa im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.
Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen kann und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch bloß Nützlichkeit der Maßnahme im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann.
3. Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach (auch nach der nunmehrigen Rechtslage), dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint.
Auch wenn - wie oben ausgeführt - eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert.
Die belangte Behörde stellte zwar fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 arbeitslos, eine Vermittlung einer von der Beschwerdeführerin gewünschten Arbeitsstelle (in den Bereichen Tourismus, Reisebüro, Verwaltung oder Büro) sei dem AMS aber nicht möglich gewesen. Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zum Ziel der zugewiesenen Maßnahme. Die Teilnahme an der Maßnahme sei mit einem Orientierungs- und Abklärungsbedarf hinsichtlich Qualifizierungsmöglichkeiten nach über achtjähriger Arbeitslosigkeit begründet, da die Stellenvermittlung durch fehlende oder nicht mehr aktuelle Qualifikationen wesentlich erschwert sei. Die Gründe für die Teilnahme könnten sich auch aus dem Gesamtverlauf der bisherigen Arbeitslosigkeit ergeben. Ein Unterstützungsbedarf sei aufgrund der langen erfolglosen Arbeitssuche augenscheinlich. Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung sei erklärt worden, welche Problemlage gegeben sei, wobei ausführlichere Begründungen aufgrund der Rechtslage seit dem 1. Jänner 2008 nicht notwendig seien.
Damit werden aber keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkrete "Problemlage" bei der Beschwerdeführerin vorliegt und ob die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung dieser konkreten Problemlage notwendig oder nützlich erscheint.
Die Beschwerdeführerin genießt - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - keinen Berufsschutz (§ 9 Abs. 3 AlVG), sie kann sohin auch auf (ihr zumutbare) Tätigkeiten im Hilfsarbeiterbereich vermittelt werden. Ausgehend hievon ist schon unklar, welche Qualifikationen, die für eine Vermittlung in diesen Tätigkeitsbereich notwendig (oder nützlich) sind, der Beschwerdeführerin fehlen und durch die Maßnahme erworben werden könnten.
Im Zuge von Maßnahmen können zwar - nach § 9 Abs. 8 AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom Arbeitsmarktservice zu prüfen; die belangte Behörde beruft sich in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf, dass Berater des AMS als Experten auf diesem Gebiet anzusehen sind. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. - zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 104/2007 - das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0161).
Da von der belangten Behörde (auch) in Verkennung der Rechtslage zur Frage, ob und gegebenenfalls welche konkrete Problemlage bei der Beschwerdeführerin vorliegt, also allenfalls welche konkreten Qualifikationen ihr für eine erfolgreiche Vermittlung in ihr zumutbare Beschäftigungen fehlen, und ob die Teilnahme an der zugewiesenen Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig oder nützlich erscheint, keine (ausreichenden) Feststellungen getroffen wurden, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die Beschwerde rügt im Übrigen auch zu Recht, dass dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen entnommen werden können, aus denen abgeleitet werden könnte, dass eine Sperre für einen Zeitraum von acht Wochen zu verhängen sei. Entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Rechtsmeinung ergibt sich die Sperre von acht Wochen nicht - ohne Weiteres - "aus dem Gesetzestext", sondern setzt voraus, dass es sich um eine weitere Pflichtverletzung (§ 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG) handelt, sodass eine Feststellung dazu zu treffen wäre, ob im Zeitraum seit dem Erwerb der jüngsten Anwartschaft bereits eine frühere Pflichtverletzung vorgelegen war.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie den gegenständlichen in § 44 AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Über Ansprüche nach dem AlVG als "civil rights" sei der Beschwerdeführer in seinen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.
Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Oktober 2010
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