Normen
GSVG 1978 §37 Abs2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §156 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §156 Abs6;
VwRallg;
GSVG 1978 §37 Abs2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §156 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §156 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über das Vermögen des Beschwerdeführers war mit Beschluss vom 20. Februar 2004 das Schuldenregierungsverfahren eröffnet worden, welches nach rechtskräftiger Bestätigung des am 26. Mai 2004 angenommenen Zahlungsplanes mit Beschluss vom 15. Juni 2004 (rechtskräftig am 2. Juli 2004) aufgehoben wurde.
Das Bezirksgericht L bewilligte mit Beschluss vom 25. Mai 2005 auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 23. Mai 2005 über EUR 5.390,61 samt 6,33% Zinsen aus EUR 4.865,40 seit 23. Mai 2005 der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und beantragte, den Rückstandsausweis ersatzlos zu beheben sowie die beim Bezirksgericht L beantragte und bewilligte Exekution einzustellen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 29. August 2005 fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1. Jänner bis 31. Dezember 2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Weiter wurde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG mit EUR 1.696,48, die Höhe der monatlichen Beitragspflicht im Jahr 2002 in der Krankenversicherung mit EUR 142,50, in der Pensionsversicherung mit EUR 254,47 und die Höhe des monatlichen Beitragszuschlages mit EUR 37,71 festgestellt. Schließlich wurde der Antrag auf Aufhebung des Rückstandausweises vom 23. Mai 2005 abgewiesen und der Antrag auf Einstellung der vom Bezirksgericht L bewilligten Exekution zurückgewiesen.
Begründend führte die mitbeteiligte Partei aus, der Beschwerdeführer habe bis 3. September 2001 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Aufstellung von Schichtschutzeinrichtungen" (richtig: Sichtschutzeinrichtungen) besessen und sei aufgrund dieses Tatbestandes der Pflichtversicherung nach dem GSVG (gemeint: § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) unterlegen. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 9. März 2004, bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingelangt am 4. Juni 2004, weise weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf. Der Beschwerdeführer unterliege daher der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid 2002 ausgewiesenen Einkünften von EUR 14.270,18 und den im Jahr 2002 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 6.087,62 ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage mit EUR 1.696,48. In der Pensionsversicherung sei ein Betrag von 15% der Beitragsgrundlage, in der Krankenversicherung von 8,4% sowie ein Zusatzbeitrag von 0,5% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Da die Pflichtversicherung durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im Nachhinein rückwirkend festgestellt werde, sei gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge zu entrichten.
Aufgrund dieser Rechtsausführungen, verbunden mit der Zahlungssäumnis des Beschwerdeführers sei der rechtskräftige Rückstandsausweis vom 23. Mai 2005 zu Recht ergangen; der Antrag auf ersatzlose Behebung sei daher abzuweisen. Das Exekutionsverfahren sei beim zuständigen Exekutionsgericht anhängig und von diesem durchzuführen. Der Antrag auf Einstellung der bewilligten Exekution sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch.
Mit Teilbescheid vom 12. Jänner 2006 wies der Landeshauptmann den Einspruch betreffend die Pflichtversicherung als unbegründet ab.
Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. April 2006 wurde der gegen diesen Einspruchsbescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0196, wurde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (weiteren) Teilbescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers "betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung, Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsversicherungsgesetz (GSVG), sowie Antrag auf Aufhebung eines Rückstandsausweises und Einstellung einer Exekution" als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit 3. September 2001 die Gewerbeberechtigung entzogen worden. Aus diesem Grund sei die für den Beschwerdeführer geführte Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit 30. September 2001 beendet worden.
Im Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die für den Zeitraum 1. September 1999 bis 30. September 2001 rückständigen Beiträge in Höhe von EUR 13.589,42 angemeldet. Nach Bestätigung des Zahlungsplanes sei das Schuldenregulierungsverfahren am 26. Mai 2004 rechtskräftig beendet worden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe erst am 4. Juni 2004 im Rahmen des Datenaustausches nach § 229a Abs. 2 GSVG Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2002 selbständige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.270,19 erzielt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar bestritten, im Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt zu haben, habe aber nicht dargetan, um welche anderen Einkünfte es sich gehandelt haben solle.
Gemäß § 156 Abs. 6 KO könnten Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleich unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Gemeinschuldner verlangen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe nach der Beendigung der Pflichtversicherung mit 30. September 2001 auf Grund der entzogenen Gewerbeberechtigung keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele und daher Sozialversicherungsbeiträge anfallen könnten. Es könne ihr nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn während des Schuldenregulierungsverfahrens bei der zuständigen Finanzbehörde keine Auskunft über allfällige selbständige Einkünfte eingeholt würden, da keine Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlägen. Aus diesem Grund sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch berechtigt, entsprechend § 156 Abs. 6 KO den vollen Betrag zu fordern, weshalb den "Anträgen auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 23.5.2005 und Einstellung der beim Bezirksgericht L geführten Exekution nicht stattgegeben werden" könne.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gemeinschuldner werde durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Zahlungsplan teilgenommen haben. Lediglich Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleich unberücksichtigt geblieben sei, seien gemäß § 156 Abs. 6 KO berechtigt, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag zu verlangen. Die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung für das Jahr 2002 gründe ausschließlich auf dem Einkommensteuerbescheid vom 9. März 2004. Dieser unrichtige Einkommensteuerbescheid sei lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen nicht bekämpft worden. Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG könne die Sozialversicherung jederzeit eine Auskunftspflicht der Finanzbehörden in Anspruch nehmen. In Insolvenzverfahren, in denen sich ein Sozialversicherungsträger auf der Gläubigerliste finde, werde man vom Sozialversicherungsträger ein derartiges Ersuchen um Datenübermittlung voraussetzen dürfen; bei einem entsprechenden Anmeldungsfristversäumnis sei dem Sozialversicherungsträger jedenfalls ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Von der Bescheiderlassung durch das Finanzamt (9. März 2004) bis zur Zahlungsplantagsatzung seien mehr als zweieinhalb Monate vergangen; sieben Tage nach Annahme des Zahlungsplanes sei der Rückstandsausweis erlassen worden. Das Organisationsverschulden hindere aber die Geltendmachung der Forderung für das Jahr 2002 in voller Höhe; der Betrag werde lediglich mit der Zahlungsplanquote von 10% geschuldet.
Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, ob er tatsächlich im Jahr 2002 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezogen habe. Er habe tatsächlich keine selbständige Tätigkeit ausgeübt; dies wäre ihm auch nicht möglich gewesen. Mangels Ausübung einer selbständigen Tätigkeit könne ihn aber an der Nichtmeldung einer tatsächlich nicht ausgeübten selbständigen Tätigkeit kein Mitverschulden treffen.
2. Die Frage der Pflichtversicherung ist im Verfahren über die Beitragspflicht eine Vorfrage iSd § 38 AVG, über welche hier bereits mit rechtskräftigem Berufungsbescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. April 2006 als Hauptfrage entschieden worden ist; die dagegen erhobene Beschwerde war mit Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0196, abgewiesen worden. Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0176, mwN).
Voraussetzung für eine (hier demnach bindend festgestellte) Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass eine selbständig erwerbstätige Person auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt. Über alle diese Voraussetzungen ist demnach bereits bindend abgesprochen, sodass die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren keine weiteren Erhebungen zu tätigen oder Feststellungen zu treffen hatte. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte der genannten Art erzielte. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.
3. Gemäß § 197 Abs. 1 KO (nunmehr IO) haben Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger), die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung bleibt § 156 Abs. 6 KO (nunmehr § 156 Abs. 4 IO) unberührt.
Gemäß § 156 Abs. 6 KO (nunmehr § 156 Abs. 4 IO) können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners (Schuldners) im Ausgleiche (Sanierungsplan) unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Konkurses (Insolvenzverfahrens) die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
§ 156 Abs. 6 KO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 6. Mai 2010, 2 Ob 110/09d; RIS-Justiz RS0052293; Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140).
Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein (Sozialversicherungsträger als) Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 6 KO vor (vgl. Lovrek, aaO Rz 141).
4. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/17/0130, mwN).
Gleiches gilt auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG. Der Zwangsausgleich (Bestätigung des Zahlungsplanes) hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Soweit also mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beitragspflicht sowie des Beitragszuschlages festgestellt wurde, steht diesen Aussprüchen der abgeschlossene Zahlungsplan von vornherein nicht entgegen. Anderes gilt allerdings für das Eintreibungsverfahren; die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) zählt insoweit zur Eintreibung der Beiträge.
Unstrittig hatte der Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2002 keine Erklärung abgegeben, dass seine Einkünfte die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen würden (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 9. März 2004 weist die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte aus. Daher konnte der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises) im Nachhinein festgestellt werden. Die Pflichtversicherung trat damit - rückwirkend - mit Beginn des Kalenderjahres 2002 ein (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG).
Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei der Beitragsforderung um eine Konkursforderung (vgl. zuletzt den Beschluss des OGH vom 14. Dezember 2011, 3 Ob 215/11f) oder um eine erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides entstandene Forderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2008/08/0259, das sich allerdings auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG bezieht) handelt.
Wird eine Konkursforderung angenommen, so wäre diese zwar im Konkursverfahren anzumelden gewesen. Dem Beschwerdeführer ist aber - spätestens mit Vorliegen des von ihm nicht bekämpften Einkommensteuerbescheides, der die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte auswies - ein Meldeverstoß (§ 18 GSVG) vorzuwerfen. Der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ist hingegen kein Verschulden zuzurechnen, da sie im Hinblick auf die Entziehung der Gewerbeberechtigung (und mangels Meldung einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer) nicht davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2002 (neuerlich oder weiterhin) selbständig erwerbstätig sei und der Pflichtversicherung unterliege. Damit oblag ihr auch im Zuge des Schuldenregulierungsverfahren keine gesonderte Anforderung einer Datenübermittlung gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 107/1998 iVm § 229a Abs. 1 GSVG. Die Forderung wurde daher ausschließlich aufgrund eines Verschuldens des Beschwerdeführers nicht im Insolvenzverfahren berücksichtigt, sodass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 156 Abs. 6 KO die Bezahlung der Forderung im vollen Betrag verlangen kann.
Geht man hingegen davon aus, dass die Beitragsforderung erst während des Insolvenzverfahrens entstanden ist, handelt es sich um keine Forderung, welche im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen wäre. Die Forderung war daher schon deswegen nicht von der Wirkung des Zahlungsplans erfasst.
5. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die formelle und/oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides ist, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den Anspruch selbst abzusprechen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0203, mwN). Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen.
Die Berechnung der Höhe der Forderung wurde (auch) in der Beschwerde nicht konkret bestritten.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 6. Juni 2012
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