VwGH 2008/08/0259

VwGH2008/08/025927.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der G L in E, vertreten durch Dr. Thomas Brückl, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Parkgasse 11 - Dr.Th.Senn-Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 2008, Zl. SV(SanR)-414965/2-2008-Sax/Wo, betreffend Beitragsnachverrechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §18;
GSVG 1978 §25 Abs4 Z2 litb;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z7;
GSVG 1978 §18;
GSVG 1978 §25 Abs4 Z2 litb;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (in der Folge: SVA) am 30. Juni 2004 gestellten Konkursantrages hat das Landesgericht R mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 das Konkursverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet. Dieses Verfahren wurde nach Annahme des Zahlungsplanes (mit einer Quote von 10,71%) mit Beschluss vom 9. November 2005 (rechtskräftig seit 29. November 2005) aufgehoben. Die Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan erfolgte am 12. Oktober 2005.

Weiters ist unstrittig, dass im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 7. März 2006 Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.105,31 ausgewiesen sind (womit die in § 4 Abs. 1 Z. 7 iVm § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG für das Jahr 2004 normierte Grenze von EUR 3.794,28 für die Ausnahme von der Pflichtversicherung überschritten wurde) und diese Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG stammen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung von EUR 80,67 sowie zur Krankenversicherung von EUR 48,40 zu bezahlen.

In ihrer Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides der SVA (samt detaillierter Berechnung der festgestellten Beitragsschuld) und des Einspruchsvorbringens der Beschwerdeführerin fest, dass diese am 16. Dezember 2003 die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG "ab 1. Jänner 2003 bis auf weiteres" beantragt habe, "da ihre Einkünfte 2003 (und offensichtlich auch in den Folgejahren, da der Antrag bis auf weiteres gestellt wurde) unter dem Betrag von EUR 3.712,56 liegen werden". Bei diesem Antrag sei sie auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung der Einkommensverhältnisse innerhalb eines Monates zu melden sei. Auf Grund der glaubhaften Angaben in diesem Antrag sei in der Folge eine vorläufige Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab 1. Jänner 2004 festgestellt worden. Die SVA habe im Anlassfall die Beitragsforderung für das Jahr 2004 im Konkursverfahren nicht anmelden können, da der betreffende Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 erst am 2. Juni 2006 bei ihr eingelangt bzw. von der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt worden sei und die Beschwerdeführerin auch keine Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen der GSVG-Pflichtversicherung erstattet habe.

Zur rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die in § 18 Abs. 1 GSVG normierte Melde- und Auskunftspflicht der Pflichtversicherten aus, dass die Abgabenbehörden des Bundes (im konkreten Fall die Bundesrechenzentrum GmbH) gemäß § 229a Abs. 2 GSVG iVm § 3 der Verordnung zur Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1998, der SVA zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG-Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge die relevanten Einkommensteuerdaten unaufgefordert zu übermitteln haben. In § 4 der genannten Verordnung sei normiert, dass die Bundesrechenzentrum GmbH die benötigten Daten, sofern die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben habe, warum keine Daten übermittelt werden könnten. Im vorliegenden Fall sei der SVA, welche nach der Intention des Gesetzgebers und den zuvor genannten Bestimmungen keine Verpflichtung für eine individuelle Anfrage an die örtlich zuständige Abgabenbehörde treffe, erst am 2. Juni 2006 bekannt geworden, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 nicht vorliegen. Eine verspätete Übermittlung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides könne nicht zu Lasten der SVA gehen, da ihrerseits keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Datenübermittlung bestehe, zumal das Verfahren der Datenübertragung abschließend durch die genannte Verordnung geregelt sei. Eine Ausnahme vom System der automatischen und unaufgeforderten Datenübermittlung durch die Bundesrechenzentrum GmbH sei in dieser Verordnung nämlich nicht vorgesehen.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die SVA ein Mitverschulden an der Nichtanmeldung der Forderung im Konkursverfahren treffe, wurde entgegengehalten, dass für die Annahme einer derartigen Obliegenheitsverletzung der belangten Behörde jedenfalls eine gesetzliche Pflicht zum Handeln oder wenigstens substanziierte Verdachtsmomente bestehen müssten. Eine Pflicht der SVA zur individuellen Erhebung sei gesetzlich nicht normiert und im Anlassfall auch nicht indiziert, da für das Jahr 2004 keinerlei Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG vorgelegen hätten. Die reine Ausübung einer selbständigen Tätigkeit lasse im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinen Rückschluss auf eine bestimmte Einkunftshöhe zu (gerade die Konkurseröffnung stelle ja auf Grund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ein Indiz für sehr geringe Einkünfte dar). Zum Zeitpunkt der Zahlungsplantagsatzung am 12. Oktober 2005 habe die SVA daher noch gar nichts von ihrer Forderung für das Jahr 2004 gegen die Beschwerdeführerin gewusst und es habe ihr das Bestehen einer solchen Forderung auch nicht bekannt sein müssen.

Die SVA habe - so die belangte Behörde - ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht beurteilen können, ob die vorerst nur glaubhaft zu machenden Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG erfüllt seien. Der Wegfall der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG könne bei Meldepflichtverstößen nur rückwirkend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, dass nach Ablauf des Kalenderjahres eine Aussage über die Höhe der steuerbaren Einkünfte getätigt werden könne und sie somit spätestens im Jänner 2005 ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen hätte können. Da sie dieser Meldepflicht nicht nachgekommen sei, habe die SVA jedoch erst mit der Übermittlung der Einkommensteuerdaten davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG nicht vorliegen.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr auf Grund des Konkurses die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht nicht möglich gewesen wäre, hielt die belangte Behörde entgegen, dass dem Gemeinschuldner durch den Konkurs nur das der Exekution unterworfene Vermögen zur freien Verfügung entzogen werde und sich auch die Tätigkeit des Masseverwalters nur auf das "Konkursvermögen" des Gemeinschuldners beschränke. Der Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht stehe jedoch die Einsetzung eines Masseverwalters nicht entgegen und es stelle daher dieser Einwand eine Schutzbehauptung dar. Die Nichtanmeldung der Forderung im Konkursverfahren sei daher ausschließlich auf die unterlassene Meldung der Einspruchswerberin zurückzuführen. Die SVA sei daher berechtigt, die Beitragsnachforderung für 2004 im Sinne des § 156 Abs. 6 KO zur Gänze zu fordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

§§ 4 und 18 GSVG lauten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (auszugsweise) wie folgt:

"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

  1. b) die das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

    Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.

§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

(3) …"

Das zweite Hauptstück des dritten Teiles der - der im Beschwerdefall noch geltenden - KO ("Sonderbestimmungen für natürliche Personen") regelt den Zahlungsplan. § 193 Abs 1 KO lautet:

"Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich."

Gemäß § 196 Abs. 2 KO ist der Konkurs nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.

§ 197 KO lautet:

"(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

§ 156 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 66 AO).

(3) Zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen."

Zu den Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches normiert § 156 KO:

"(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

...

(6) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Gemeinschuldner verlangen.

..."

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht insofern verletzt, als nicht festgestellt wurde, dass die für das Jahr 2004 ermittelten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nur nach Maßgabe des mit den Konkursgläubigern am 12. Oktober 2005 geschlossenen Zahlungsplanes zu zahlen seien, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamtquote als auch hinsichtlich der Fälligkeit der einzelnen Quotenraten". Dazu bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass für sie die geringfügige Überschreitung der (die Pflichtversicherung begründenden) Einkunftsgrenze nicht ohne Weiteres sofort feststellbar gewesen sei und die Einkünfte erst nach der steuerlichen Veranlagung beziffert werden könnten. Außerdem sei für die Dauer des Konkursverfahrens ein Masseverwalter bestellt gewesen, in dessen Aufgabenbereich auch sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Belange der Beschwerdeführerin als damaliger Gemeinschuldnerin gefallen seien, während sie selbst hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt gewesen sei.

Darauf ist Folgendes zu antworten:

Im vorliegenden Fall wurde nach den im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 7. März 2006 ausgewiesenen Einkünften der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb von EUR 4.105,31 die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 iVm § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG für das Jahr 2004 normierte Grenze um EUR 311,03, d.s. weniger als 10 %, überschritten. Angesichts dieser geringen Größenordnung ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ihr diese Überschreitung nicht ohne Weiteres vor Abschluss der steuerlichen Veranlagung sondern erst mit Vorliegen des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides erkennbar hätte sein können oder müssen. Entgegenstehende Umstände, die eine (die Beschwerdeführerin höchstpersönlich treffende und von einem Konkursverfahren grundsätzlich unberührt bleibende) Verpflichtung zur Meldung gemäß § 18 GSVG vor der hier relevanten Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan am 12. Oktober 2005 bedingt hätten, wurden von der belangten Behörde auch nicht festgestellt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 (richtig Z. 7) GSVG ist der Wegfall der Ausnahmen von der Pflichtversicherung jedoch im Nachhinein festzustellen, wenn die Voraussetzungen (Unterschreiten der Umsatz- bzw. Einkunftsgrenzen) nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zutreffen. Damit kann also hier frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres 2004 geprüft werden, ob die Einkunftsgrenzen für dieses Jahr eingehalten wurden.

Ausgehend von der geringen Überschreitung der die Ausnahmeregelung begründenden Einkunftsgrenze konnte erst ab Vorliegen des Einkommensteuerbescheides vom 7. März 2006 die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Beitragspflicht geknüpft ist (vgl. § 46 Abs.1 Z. 2 KO, wonach "Beiträge zur Sozialversicherung, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, Masseforderungen sind", und § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG), eintreten. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld liegt damit jedenfalls nach Beendigung des Konkursverfahrens, sodass es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die belangte Behörde vom Einkommensteuerbescheid erst amtswegig erfahren oder bereits früher durch eine entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangen hätte können. Es handelt sich daher um eine nach Abschluss des Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahrens neu entstandene Verbindlichkeit.

Die gegenständliche Forderung kann daher von der Bereinigungswirkung des Zahlungsplanes nicht erfasst sein. Wenngleich damit die Anwendung des § 156 Abs. 6 KO ausscheidet, ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, wenn sie die gegenständlichen Beiträge "in voller Höhe" nachverrechnet (deren Berechnung wurde in der Beschwerde nicht konkret bestritten).

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 27. April 2011

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