Normen
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §15 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §15 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) betreibt als Konsensinhaberin das mit wasserrechtlicher Bewilligung des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 22. Juni 1987 errichtete Kraftwerk F.
Seit 2002 wurden Anlandungen an der Stauwurzel festgestellt, die zu einer Wasserspiegelanhebung und Hochwassergefährdung der angrenzenden Grundstücke linksseitig der M führten.
Die mP erarbeitete daraufhin ein Projekt zur Uferbordaufhöhung, welches mit Bescheid des LH vom 6. September 2006 genehmigt und umgesetzt wurde.
Mit Schreiben des LH vom 16. Juli 2007 wurde die mP aufgefordert, zum Schutz der Wohnobjekte an der Stauwurzel des Kraftwerkes F. ein Entlandungsprojekt auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen.
Mit Eingabe vom 12. August 2008 beantragte die mP die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Teilabsenkungen des Stauraums des Kraftwerkes F. zum Hochwasserschutz. Bereits in diesem Schreiben wies die mP darauf hin, dass zur Wasserrechtsverhandlung die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte zu laden wären.
Bereits nach Kundmachung einer mündlichen Verhandlung durch den LH erstatteten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 schriftliche Einwendungen.
In der Verhandlungsschrift über die Verhandlung am 30. Oktober 2008 wurde festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Projekt auf Grund eines behördlichen Auftrages vom 16. Juli 2007 zur ehestmöglichen Vorlage eines Entlandungsprojektes für das Kraftwerk F. eingereicht worden sei. Aus wasserbautechnischer Sicht sei festgestellt worden, dass der im Jahre 2006 errichtete Hochwasserschutz nicht mehr jenen Schutz biete, für den er ausgelegt sei. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Gewässerökologie seien noch weitere Unterlagen erforderlich, die vom limnologischen Amtssachverständigen zur Beurteilung benötigt würden. Könnten diese nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei zur Herstellung der Hochwassersicherheit die Anlandung abzusenken. Folglich sei der hydraulische Nachweis zu erbringen, dass die Hochwassersicherheit erreicht werde. Allenfalls sei das Stauziel abzusenken.
Von der Verhandlungsleiterin wurde der mP in dieser Verhandlung aufgetragen, den hydraulischen Nachweis zu erbringen. Sollte dies nicht erfolgen, werde mittels wasserpolizeilichen Auftrages des LH die Absenkung des Stauzieles um 1,5 m ab einer Wasserführung > 120 m3/s beim Pegel S. aufgetragen werden. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte aus, dass wasserpolizeiliche Maßnahmen nicht erforderlich seien und zu Schäden für die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte führen würden, die zu ersetzen seien.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 wurden von der mP ergänzte "Einreichunterlagen" vorgelegt und neuerlich um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Teilabsenkungen des Stauraumes F. bzw. um Fortsetzung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens angesucht.
In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 wurde unter anderem festgehalten, dass zur endgültigen Beurteilung des Einreichprojektes weitere Unterlagen erforderlich seien. Hinsichtlich der Frage nach einem dringenden Handlungsbedarf sei aus wasserbautechnischer Sicht festzuhalten, dass ein wesentlich geringerer Hochwasserschutz vorliege als in der Bewilligung des LH vom 6. September 2006. Es sei zu erwarten, dass Hochwasserereignisse geringerer Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten könnten. In diesem Fall sei eine Gefährdung von Wohnobjekten gegeben. Um einen dieser Bewilligung entsprechenden Hochwasserschutz zu erreichen, sei es notwendig, die Sohllage, die der Bewilligung zugrunde liege, wiederherzustellen. Dies sei durch Absenkung bzw. Beseitigung der derzeit vorhandenen Anlandungen zu erzielen. Hiefür sei es notwendig, die Schleppkräfte im Bereich der Stauwurzel derart zu vergrößern, dass eine Mobilisierung des Geschiebes in diesem Bereich möglich werde. Dies könne dadurch erreicht werden, dass es ab einer Wasserführung von mindestens 120 m3/s mit einer Prognosedauer von 36 Stunden bei einer Absenkgeschwindigkeit von 0,5 m/h zu einer Absenkung beim Wehr des Kraftwerkes F. um 2 m komme. Die Dauer des Absenkvorganges habe einschließlich des Ab- und Aufstauens maximal 36 Stunden zu betragen. Bei einem Unterschreiten der Wasserführung sei unabhängig von der Dauer der Maßnahme mit dem Aufstau zu beginnen. Dafür dürften maximal 20 % der fließenden Wassermenge verwendet werden.
In dieser Verhandlung wurde festgehalten, dass diese vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen mittels wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 vorgeschrieben würden.
Der Vertreter der Beschwerdeführer hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die anlässlich der Verhandlung am 30. Oktober 2008 abgegebene Stellungnahme aufrecht erhalten werde und durch die reduzierte Wassermenge die Verweildauer der Feinsedimente im Unterwasserbereich verlängert werde, woraus eine weitere Schädigung der Rechte der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte resultiere, die zu entgelten sein werde.
Mit Bescheid des LH vom 22. April 2009 wurden der mP gemäß den §§ 99 Abs. 1 lit. b und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Konsensinhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes F., zum Schutz der Wohnobjekte im Bereich der F.-Gasse (Stauraum des Kraftwerkes F. - Hochwasserschutz) sowie öffentlicher Interessen, "nachstehende - einmalige - Maßnahme und Aufträge vorgeschrieben":
"o Abstau beim Wehr F. um 2 m bei einer Absenkgeschwindigkeit von 0,5 m/h, beginnend bei einer Wasserführung beim Pegel S. von 120 m3/s und einer gleichzeitigen Prognosedauer für diese Wasserführung von 36 Stunden.
o Die Dauer des Absenkvorganges hat einschließlich des Ab- und Aufstaues max. 36 Stunden zu betragen.
o Bei Unterschreiten der Wasserführung beim Pegel S. von 120 m3/s ist unabhängig von der Dauer der Maßnahme mit dem Aufstau zu beginnen. Für den Aufstau dürfen max. 20 % der zufließenden Wassermenge verwendet werden.
o Nach Durchführung der Maßnahme sind die Stauraumprofile aufzunehmen, eine hydraulische Berechnung durchzuführen und ist der neue Hochwasserschutz für den Bereich F.-Gasse darzustellen."
Begründend führte der LH aus, den nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen während des anhängigen Bewilligungsverfahrens sei zu entnehmen, dass die Hochwassersicherheit im Bereich der F.-Gasse nicht mehr der Bewilligung vom 6. September 2006 entspreche. Ein gesicherter Hochwasserschutz im Bereich der F.-Gasse sei daher nicht mehr gegeben.
Bis zum Abschluss des anhängigen Bewilligungsverfahrens für Teilabsenkungen des Stauraumes zum Hochwasserschutz könne nicht zugewartet werden. Auf Grund der im Winter 2008/2009 gegebenen Schneelage und der noch ausstehenden Schneeschmelze sei nicht auszuschließen, dass Hochwasserereignisse geringerer Eintrittswahrscheinlichkeit (> HQ 10) auftreten könnten, die eine Gefährdung der Wohnobjekte im Bereich der F.-Gasse darstellten. Die Vorschreibung der im Spruch ersichtlichen Maßnahmen sei sowohl zum Schutz öffentlicher Interessen (erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer) als auch der Wohnobjekte im Bereich der F.-Gasse erforderlich.
Dass alternative Maßnahmen wie etwa mechanische Räumung der Sedimente im Stauwurzelbereich mittels Bagger oder Schubraupe im erforderlichen Ausmaß und Zeitraum nicht möglich seien, sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in schlüssiger und einwandfrei nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
Da in einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zukomme, sei auf die Einwendung der Fischereiberechtigten nicht näher einzugehen gewesen.
Mit Schreiben vom 12. August 2009 zeigte die mP dem LH die Durchführung der im Bescheid vom 22. April 2009 angeordneten Maßnahmen am 13. und 14. Mai 2009 an.
Der Bescheid des LH vom 22. April 2009 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer vom Vertreter der mP am 17. September 2009 übermittelt. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde wies diese Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 mangels Parteistellung zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Erstbescheid lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass die vorgeschriebene Maßnahme dazu diene, die konsensgemäße Sohllage des Bescheides des LH vom 6. September 2006 wiederherzustellen und nicht ein über den Konsens hinausgehendes Projekt umzusetzen. Da ein diesbezügliches Bewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sei die Erstbehörde im öffentlichen Interesse tätig geworden. Bei einem nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Interessen ergangenen Auftrag komme außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu.
Ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 und ein auf dieselbe Maßnahme - nämlich die Spülung des Stauraums gemäß § 50 Abs. 8 WRG 1959 - abzielendes Bewilligungsverfahren seien zwei unterschiedliche Verwaltungssachen. Somit habe die Erstbehörde parallel zum Bewilligungsverfahren einen gewässerpolizeilichen Auftrag erteilen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mP erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde oder die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit begehrte.
Mit einer weiteren Eingabe legten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Urkunden vor.
Dazu nahm die mP Stellung. Auf diese Stellungnahme der mP reagierten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einer weiteren Stellungnahme.
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12, des § 15 und des § 138 WRG 1959 lauten auszugsweise:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
…
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten könnten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
…
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtige vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,"
Im vorliegenden Beschwerdefall erließ der LH während des auf Grund eines Antrages der mP vom 12. August 2008 anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 von Amts wegen im öffentlichen Interesse.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unbestritten, dass der mit Bescheid des LH vom 22. April 2009 angeordnete Ab- und Aufstau in der Zeit vom 13. bis 14. Mai 2009 von der mP bereits durchgeführt worden ist. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte daher die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nicht verbessern, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse und damit auch an der Zulässigkeit der Beschwerde mangelt.
Die Beschwerdeführer meinen allerdings, dass der Umstand der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahmen an ihrem "bestehenden rechtlichen Interesse" nichts ändere: Wenngleich der Schaden bereits eingetreten sei (und bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens und Abwägung der bestehenden Möglichkeiten und Interessen, vermieden bzw. erheblich reduziert hätte werden können), resultiere das "rechtliche Interesse" der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte insbesondere daraus, dass entgegen den Ausführungen im Bescheid des LH vom 22. April 2009 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2009 über ihre Entschädigungsansprüche im anhängigen Verwaltungsverfahren nicht abgesprochen worden sei. Darüber hinaus sei nach wie vor zu klären, welches der zu Gebote stehenden Mittel, die eine Reduzierung der Hochwassergefahr herbeiführten, das gelindeste, also mit den geringstmöglichen Schäden verbundene sei.
Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer ist nicht zu teilen.
Im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern als Fischereiberechtigte als weiter bestehendes rechtliches Interesse ins Treffen geführten Entschädigungsansprüchen ergibt sich Folgendes:
Eine Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Die Fischereiberechtigung unterliegt nämlich nicht der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959, sondern der Sondervorschrift des § 15 leg. cit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/07/0124, und vom 26. Jänner 2012, Zlen. 2010/07/0123 und 0124). Im Gegensatz zu den Regeln bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der in § 15 Abs. 1 WRG 1959 genannten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0071). Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0013).
Die mit Bescheid des LH vom 22. April 2009 einmalig vorgeschriebenen Maßnahmen wurden von der mP als Auftragsadressat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt.
Damit scheitert die Zuerkennung einer Entschädigung an die Beschwerdeführer bereits an dem Umstand, dass es der Erstbehörde auch bei Behebung ihres Bescheides vom 22. April 2009 durch die belangte Behörde im Gefolge einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mangels gesetzlicher Ermächtigung im WRG 1959 verwehrt wäre, eine Bewilligung unter Berücksichtigung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 - die Frage, ob dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt, ist dem Bewilligungsbescheid vorbehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zlen. 2003/07/0105 und 0106) - rückwirkend zu erteilen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mit Verweisen auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 89/03/0200, und den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1992, Zl. 92/18/0013).
Auch kann entgegen den Beschwerdeausführungen aus den vorstehenden Überlegungen im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht mehr geklärt werden, welches der zu Gebote stehenden Mittel, die eine Reduzierung der Hochwassergefahr herbeiführen, das mit den geringstmöglichen Schäden verbundene ist.
Darüber hinaus begründet das WRG 1959 keinerlei Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden, die den Beschwerdeführern als Fischereiberechtigte aus der Erfüllung eines der mP von Amts wegen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages im öffentlichen Interesse nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 entstanden sind (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 91/07/0007, zum Ersatz von Schäden, die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassungen entstanden sind).
Aus den vorstehenden Überlegungen mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit an deren Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführer würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0162). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0214 mwN).
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Mai 2012
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