Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §40;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §40;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz zum Beschwerdeverfahren Zl. 2009/06/0134 Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30, die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren Zl. 2009/06/0135 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Für das verfahrensgegenständliche auf dem Grundstück Nr. 589/9, KG W., entlang der nördlichen Grenze befindliche Gebäude (zwei weitere im südlichen bzw. südwestlichen Bereich auf dem Grundstück bestehende Gebäude waren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu Zl. 2009/06/0093, das mit Erkenntnis vom 23. November 2010, Zl. 2009/06/0093-5, abgeschlossen wurde) liegen folgende Baubewilligungen vor:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. April 1979 wurde Voreigentümern die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines nicht unterkellerten, eingeschoßigen Gebäudes für die Lagerung, das Abstellen, die Wartung und Instandsetzung von Schaustellgeräten und der dazugehörigen Transportmittel, einer Parkfläche mit 3 Pkw-Abstellplätzen und einer 8,00 m breiten Ein- und Ausfahrt an der künftigen öffentlichen Verkehrsfläche G-Weg unter Vorschreibung diverser Auflagen bewilligt.
Mit weiterem Bescheid vom 24. März 1983 wurde die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Lager- und Werkstättengebäude unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Es ging dabei um die Schaffung von Arbeitsunterkünften in dem Gebäude durch einen an der Westseite vorgesehenen Zubau mit einer Fläche von ca. 6,50 m x 14 m (ca. 91 m2) mit zwei oberirdischen Geschossen (630 m3 umbauter Raum, Bauhöhe 5,10 m).
Im Akt findet sich die Feststellung eines Mitarbeiters der Baubehörde vom 9. September 1985, dass in der Zwischenzeit der II. Teilabschnitt (westseitig) begonnen worden und eine Vergrößerung nach Westen und Süden vorgesehen sei. Ein Planänderungsansuchen werde eingebracht.
Das folgende Schriftstück im Akt enthält das Bauansuchen der damaligen Eigentümer des Grundstückes betreffend die Planänderungen.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Februar 1986 hat die Baubehörde die Planabweichungen an dem mit Bescheid vom 24. März 1983 bewilligten Zubau am bestehenden Lager- und Werkstättengebäude unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Die Planabweichungen betrafen u.a. die Vergrößerung des Gebäudes nach Westen und Süden und die Bauhöhe. Aus dem im Akt einliegenden vidierten Plan ergibt sich im Bereich des westseitigen Zubaues eine Traufenhöhe von 5,30 m und eine Firsthöhe von 10,00 m.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte mit Bescheid vom 14. Juli 1994 für die mit den Bescheiden vom 26. April 1979, vom 24. März 1983 und vom 25. Februar 1986 (letzterer betreffend die angeführten Planabweichungen) bewilligten Bauvorhaben gemäß § 69 Stmk BauO die Benützungsbewilligung. Daraus ergibt sich, dass die Vollendung der Bauführung angezeigt (das Ansuchen ist am 4. Jänner 1991 beim Magistrat Graz eingelangt) und um die Rohbeschau angesucht worden sei.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 (eingelangt beim Magistrat Graz am 3. Dezember 2007) ein Bauansuchen betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude ein. Dieses Bauvorhaben betraf verschiedenste bauliche Maßnahmen an dem Gebäude, nämlich einen Dachgeschoßausbau mit gesonderter Stiege, einen Umbau eines Teiles der Halle zu einem gewerblicher Mehrzweckraum mit verstärkter Schalldämmung (mit der Nutzung KFZ-Verschrottung oder gleichwertige Gewerbetätigkeit, beispielsweise Maschinenraum, Tonstudio); weiters einen Ausbau verbleibender Hallenteile für eine provisorische Zwischennutzung als gewerblicher Mehrzweckraum (mit der Nutzung KFZ-Verschrottung oder gleichwertige Gewerbetätigkeit, beispielsweise Proberäume, Aufenthaltsräume, Unterkünfte), einen Rückbau der bestehenden Halle in eine gewerbliche Betriebs-, Lager- und Abstellhalle, KFZ-Verschrottung oder gleichwertige Gewerbetätigkeit und den Abbruch allenfalls nicht mehr erforderlicher oder konsensunfähiger Gebäudeteile.
Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 27. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, da die Baubehörde das Bauansuchen als unvollständig erachtete. Bezüglich des beantragten Dachgeschoßausbaues erachtete die Baubehörde eine Ergänzung hinsichtlich des Erdgeschoßes und des ersten Obergeschoßes für erforderlich, da der vorliegende Schnitt A-A nach dem im Jahre 1986 genehmigten Plan keinen Ausbau des Dachgeschoßes zulasse (Bretterbinder; genehmigte Traufenhöhe sei 5,30 m, nach dem eingereichten Plan ca. 6,80 m; genehmigte Firsthöhe sei ca. 10 m, geplant sei ca. 11,50 m). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung die in der Mängelliste aufgezählten fehlenden Unterlagen beizubringen und mängelfreie Baupläne vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. März 2008 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am selben Tag) zu der aufgetragenen Mängelbehebung Stellung und stellte unter Punkt 4. dieses Schreibens in Bezug auf den beantragten Dachgeschoßausbau den Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit jenes Bestandes des Dachgeschoßes, wie er im ursprünglichen Bauantrag ausgewiesen gewesen sei. In dem neu vorgelegten Plan ist der Dachgeschoßausbau zur Gänze rot und daher als Neubau ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hielt aber an ihrer Ansicht des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes im Dachgeschoß fest.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 7. Mai 2008 wurde ein neuerlicher Auftrag zur Behebung von Mängeln des Bauansuchens erteilt. Auch dieser Auftrag beschäftigte sich u.a. mit Bestandsausweisungen im östlichen Teil des Erdgeschoßes und der Dachkonstruktion.
Daraufhin erfolgte von der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 16. Mai 2008 (eingelangt beim Magistrat Graz am 21. Mai 2008). Darin führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass die ursprünglich eingereichten Pläne betreffend das Dachgeschoß des Gebäudes die Dachkonstruktion mit einer Traufenhöhe von (nördlich) 6,54 m und einer Firsthöhe von 11,24 m zu Recht als Bestand ausgewiesen habe.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 (beim Magistrat Graz eingelangt am 20. Juni 2008) im Hinblick auf das Bauansuchen vom 3. Dezember 2007 einen Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Die Beschwerdeführerin stellte weiters mit Schreiben vom 22. September 2008 (eingelangt beim Magistrat Graz am selben Tag) im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes betreffend das Dachgeschoß des Gebäudes vom 20. März 2008 einen Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (eingelangt beim Magistrat Graz am 9. Jänner 2009) einen weiteren Devolutionsantrag (gerichtet an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz) im Hinblick auf den Devolutionsantrag vom 18. Juni 2008. In diesem Antrag wird ausgeführt, dass sich das Bauansuchen vom 3. Dezember 2007 inhaltlich auf die amtswegige Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bestandes und auf die Erteilung einer Baubewilligung für das Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bezogen habe. Wegen Säumigkeit in dieser Angelegenheit sei der Devolutionsantrag vom 18. Juni 2008 gestellt worden. Nunmehr seien wiederum 6 Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hätte.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz gab mit dem erstangefochtenen Bescheid dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008, soweit er sich auf die Nichterledigung des Devolutionsantrages vom 18. Juni 2008 bezog, Folge und wies den Devolutionsantrag vom 18. Juni 2008 betreffend das Bauansuchen vom 19. Juni 2007 ab, soweit er sich auf die Nichterledigung des Devolutionsantrages vom 22. September 2008 bezüglich des am 20. März 2008 eingebrachten Antrages auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes bezog, zurück.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz führte dazu nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass sich der Devolutionsantrag vom 18. Juni 2008 (eingelangt beim Magistrat Graz am 19. Juni 2008) gegen die Nichterledigung des Bauansuchens vom 19. Oktober 2007 (eingelangt beim Magistrat Graz am 3. Dezember 2007) richte. Zu diesem Bauansuchen seien seitens der Behörde Aufträge zur Nachreichung von Unterlagen und zur Behebung von Mängeln mit Schreiben vom 20. März 2008 und vom 7. Mai 2008 erteilt worden, sodass der Devolutionsantrag vom 18. Juni 2008 abzuweisen sei, da die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde zurückzuführen sei.
Dem an den Gemeinderat gerichteten Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008 (eingelangt am 9. Jänner 2009) sei stattzugegeben gewesen, da der Antrag vom 18. Juni 2008 auf Übergang der Zuständigkeit auf die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt worden sei.
Der Devolutionsantrag vom 22. Dezember 2008 bezüglich des Devolutionsantrages vom 22. September 2008, dieser Antrag habe sich auf den Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes vom 20. März 2008 bezogen, sei zurückzuweisen gewesen, da die sechsmonatige Frist zur Entscheidung der Behörde über diesen Antrag bei Einlangen des Devolutionsantrages am 9. Juni 2009 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz gab mit dem zweitangefochtenen Bescheid dem Devolutionsantrag vom 22. September 2008 statt und wies den Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes bezüglich des Dachgeschoßausbaues des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe - für das verfahrensgegenständliche Gebäude sowohl eine Baubewilligung vom 25. Februar 1986 als auch eine Bewilligung vom 24. März 1983 vorliege (die Berufungskommission erwähnt die eine Baubewilligung vom 25. März 1986 an dieser Stelle offensichtlich zwei Mal). Bei Vorliegen von Baubewilligungen, noch dazu von solchen, die nach dem 31. Dezember 1984 erteilt worden seien, stelle sich die Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes nicht, da die genannte Bestimmung (§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG) voraussetze, dass keine Baubewilligungen nachgewiesen werden könnten und weiters, dass "sich das bestehende Gebäude zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung so darstellt, wie es ursprünglich errichtet wurde, was beim vorliegenden Gebäude nicht der Fall ist".
In der gegen beide Bescheide erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangten Behörden legten unter einem die Verwaltungsakten vor und erstattete eine gemeinsame Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung bei der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum erstangefochtenen Bescheid:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Ansicht des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde zurückzuführen gewesen sei. Dem halte sie entgegen, dass nur Formgebrechen eines Parteienbegehrens (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1960 VwSlg. 5434A), nicht aber dessen Fehlerhaftigkeit in materieller Beziehung der Behörde die Möglichkeit nehme, eine Sachentscheidung zu treffen. Es müssten die Angaben des Antragstellers für die Sachentscheidung ausreichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Behörde im vorliegenden Fall einwandfrei in die Lage versetzt gewesen, zu beurteilen, was Antragsgegenstand sei und worüber entschieden werden solle. Auch die Weigerung der Partei, einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde zu entsprechen, schließe das Alleinverschulden der Behörde nicht aus, wenn eine fristgerechte Entscheidung möglich gewesen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1992, Zl. 92/10/0002). Der Gemeinderat führe nicht aus, warum und in welchen Punkten die Behörde an der Entscheidung gehindert gewesen sei. Das gelte insbesondere für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung in Bezug auf den Dachgeschoßausbau. In ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2008 sei der Antrag auf Dachgeschoßausbau mit gesonderter Stiege unverändert aufrecht erhalten worden.
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachliche in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach dieser Bestimmung ist - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2004/10/0218). Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0319, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 128). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 erfasst diese Bestimmung nunmehr Formgebrechen und materielle Mängel eines Ansuchens, in Bezug auf die ein Verbesserungsantrag nach dieser Bestimmung ergehen kann. Die Beschwerdeführerin bezieht sich insoweit auf eine Judikatur zu § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der genannten Novelle.
Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0318). Im vorliegenden Fall hat die Behörde diesem Erfordernis eines unverzüglichen Verbesserungsauftrages entsprochen. Es handelte sich bei dem Bauansuchen, das sich auf fünf unterschiedliche bauliche Maßnahmen bezog, um ein komplexeres Ansuchen, das jedenfalls als solches für ein einheitliches Bauvorhaben zu qualifizieren war. Die Baubehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Bauansuchen unvollständig ist (u.a. bestanden im Hinblick auf die Einreichpläne Unklarheiten über einen allfälligen rechtmäßigen Bestand an dem Gebäude und u. a. dessen Ausgestaltung im Dachgeschoß).
Auch die mit Schreiben vom 20. März 2008 neu eingereichten Pläne gaben für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zu Recht neuerlich Anlass, Ergänzungen und Klarstellungen dazu von der Beschwerdeführerin als Bauwerberin einzuholen. Diese weitere Mängelbehebung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2008 zugestellt, als Frist wurden ihr drei Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung, also bis 30. Mai 2008, eingeräumt. Tatsächlich langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2008 beim Gemeinderat Landeshauptstadt Graz ein. Mängel eines Parteiantrages sind - wie dargelegt - der Parteiensphäre zuzurechnen. Dass die Mängelbehebungsaufträge nicht berechtigt gewesen wären, wird nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Bei einer Abwägung des Verhaltens der Behörde und dem der Partei kann im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass die Nichtentscheidung über das Bauansuchen vom 19. Oktober 2007, das am 3. Dezember 2007 beim Magistrat Graz eingelangt ist, bis zum Einlangen des Devolutionsantrages vom 18. Juni 2008 am 19. Juni 2008 bzw. bis 3. Juni 2008 (dem Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist) auf ein überwiegendes behördliches Verschulden zurückzuführen war. Der Devolutionsantrag vom 18. Juni 2008 bezüglich des Bauansuchens vom 19. Oktober 2007 wurde daher mit dem erstangefochtenen Bescheid zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Weiters ist festzustellen, dass aus dem Umstand, dass über den Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes hinsichtlich des Dachgeschoßes (vom 20. März 2008) entschieden werden konnte, nichts zu der Frage der Möglichkeit der belangten Behörde, über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen (das wie dargelegt fünf unterschiedlichste bauliche Maßnahmen umfasst) abzusprechen, abgeleitet werden kann.
Weiters stellt das mit einem Bauansuchen beantragte Vorhaben ein einheitliches Bauvorhaben dar. Dieses eine Bauansuchen löste grundsätzlich die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG für die beantragten baulichen Maßnahmen aus.
Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet.
Zum zweitangefochtenen Bescheid:
§ 40 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Stammfassung
lautet wie folgt:
"Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen."
Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass sie bei diesem Bescheid mit der Ansicht der belangten Behörde überrascht worden sei, das bestehende Gebäude stelle sich zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung nicht so dar, wie es ursprünglich errichtet worden sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das bestehende Gebäude in der Zeit vom 31. Dezember 1984 bis zum 25. Februar 1986 oder gar danach verändert worden sei. Mit Errichtung des Baues im Sinne von § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG sei nicht nur die Ersterrichtung, sondern auch jeder genehmigungspflichtige Zu- und Umbau zu verstehen. Es stelle sich als Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht einmal angebe, wann welche der in Rede stehenden Teile abgeändert worden seien sollen. Für § 40 Stmk. BauG sei maßgeblich, in welchem Zustand sich die fraglichen Gebäudeteile vor dem 1. Jänner 1969 bzw. vor dem 31. Dezember 1984 befunden hätten. Erst wenn darüber Feststellungen getroffen worden wären, könnte untersucht werden, ob dieser Zustand nach dem Stichtag und daher nicht in relevanter Weise abgeändert worden sei.
Nach der allein vorhandenen Baubeschreibung zur baurechtlichen Genehmigung vom 25. Februar 1986 umfasse der in Frage stehende Zubau im Westen des Gebäudes eine wesentlich größere Fläche und einen wesentlich größeren umbauten Raum als jenes Bauprojekt (gleichfalls ein Zubau im Westen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes), das Gegenstand der Baubewilligung vom 24. März 1983 gewesen sei. Als genehmigte Höhe ergebe sich aus der Bewilligung vom 24. März 1983 im Bereich des Zubaus eine Höhe von 5,10 m, während in der Baubeschreibung zur Baugenehmigung vom 25. Februar 1986 eine Höhenangabe fehle, wobei gleichzeitig als Geschoßhöhe 2,86 m und zwei Geschoße angegeben seien, woraus sich eine Mindestgebäudehöhe von 5,72 m ergebe. Tatsächlich sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Gebäude 1983 oder 1984 errichtet worden und 1986 nachträglich in der tatsächlich errichteten größeren Form genehmigt worden. Die Behörde hätte bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen dürfen, dass das Gebäude nach dem 31. Dezember 1984 umgebaut worden sei.
Dem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zunächst ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde nicht teilt, dass in dem Falle, dass für ein Gebäude Baubewilligungen vorliegen, insbesondere auch eine Baubewilligung - wie im vorliegenden Fall - aus dem Jahre 1986, also kurz nach den gemäß § 40 Stmk. BauG maßgeblichen Zeitabschnitten, die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht komme, weil nicht davon gesprochen werden könne, dass betreffend die in Frage stehende bestehende Anlage keine Baubewilligungen nachgewiesen werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr der Ansicht, dass auch im Falle des Vorliegens von Baubewilligungen in der für § 40 Stmk. BauG maßgeblichen Zeit oder auch danach diese Bestimmung zur Anwendung gelangen kann, wenn das bewilligte Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß durchgeführt wurde und die abweichende Bauausführung bewilligungspflichtig ist. Auch in diesem Fall liegt eine bestehende bauliche Anlage vor, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist, aber nicht nachgewiesen werden kann.
Aber auch dasArgument, dass das bestehende Gebäude zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung sich so darstellen müsse, wie es ursprünglich errichtet worden sei, was aber beim vorliegenden Gebäude nicht der Fall sei, trägt ohne weitere Feststellungen und Begründung die verfahrensgegenständliche Abweisung des Feststellungsantrages nicht. Von maßgeblicher Bedeutung wäre es im vorliegenden Fall, ob der Bestand des Dachgeschoßes, von dem die Beschwerdeführerin im Bauansuchen ursprünglich ausgegangen ist, vor dem 31. Dezember 1984 errichtet wurde und ob seither bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde etwas verändert wurde, sodass nicht mehr von einem Bestand im Sinne des § 40 Stmk. BauG ausgegangen werden kann. Dafür, dass nach dem 31. Dezember 1984 Änderungen an dem Bestand des Dachgeschoßes des Gebäudes, das mit dem Projekt verändert werden soll, stattgefunden haben, liefert der zweitangefochtene Bescheid keine entsprechende Begründung. Es fehlen aber auch diesbezüglich relevante Feststellungen zum Bestand des Gebäudes (insbesondere des Dachgeschoßes) im westlichen Anbau vor dem 31. Dezember 1984 und zu allfälligen vorgenommenen Änderungen danach. Es ergeben sich zwar für spätere Veränderungen bei näherer inhaltlicher Betrachtung der Baubewilligungen aus den Jahren 1983 und 1986 und der jeweils in der Zwischenzeit dazu erfolgten, im Akt dokumentierten Baukontrollen und der letztlich im Jahre 1994 erteilten Benützungsbewilligung, nach der die Bauausführung den Baubewilligungen im Jahre 1983 und 1986 entsprochen hat, gewichtige Anhaltspunkte, dennoch ist der erkannte Begründungs- und Verfahrensmangel als wesentlich zu qualifizieren. Für die Beschwerdeführerin war nicht nachvollziehbar, warum die Behörde von Veränderungen im Dachgeschoß nach dem 31. Dezember 1984 ausgeht. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist dadurch in seiner Überprüfungstätigkeit eingeschränkt.
Der zweitangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz zu beiden Beschwerden gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008.
Wien, am 22. Dezember 2010
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