Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt X vom 2. Oktober 2008 wurde den mitbeteiligten Parteien die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, einer Kleingarage und von Stützmauern und Geländeveränderungen auf einem Grundstück in X mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes ist, hatte in der Bauverhandlung vom 17. September 2008 Einwendungen erhoben und dabei eine Gefährdung seiner Liegenschaft durch mögliche projektbedingte Hangrutschungen geltend gemacht. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Oktober 2008 wurde diese Einwendung als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, dem Beschwerdeführer komme nach § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht mit dem Inhalt eines Schutzes vor projektbedingten Hangrutschungen zu, diese Aspekte seien vielmehr von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Die Zurückweisung dieser Einwendung sei daher gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG zutreffend erfolgt. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer thematisierte Frage geprüft worden sei, diesbezüglich liege ein entsprechendes, schlüssiges Gutachten vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Es trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer meint, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG "jedwede sonstige Gefährdung und unzumutbare Belästigung mit Berufung geltend zu machen" sind. Mit dieser Bestimmung wird dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, und vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0120), nämlich betreffend Rauchfänge und Abgasfänge (§ 61 Abs. 1), dann Lüftungsanlagen (§ 63 Abs. 1 leg. cit.), und schließlich Anlagen zur Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer sowie einer Änderung der Abflussverhältnisse bei bestimmten Geländeveränderungen (§ 65 Abs. 1). Gefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen dieser Art macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, er befürchtet vielmehr (ganz allgemein) Rutschungen aufgrund der problematischen Beschaffenheit des Geländes. Diesbezüglich kommt ihm aber nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052).
Da schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
