Normen
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin (als Nachbarin) gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Dezember 2002, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Ausführung eines Um- und Zubaues (neun Wohneinheiten) bei einem bestehenden Wohngebäude in Graz unter verschiedenen Vorschreibungen erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem (umfänglichen) Vorbringen keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, geltend gemacht habe (was näher begründet wurde).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Die Beschwerdeführerin meint einleitend, "bei Nichtbeachtung von zwingenden Vorschriften des Stmk. BauG liegt eine sonstige Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung des Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 vor, die sich wie folgt in der rechtlichen Beurteilung, welche von der belangten Partei unrichtig gelöst wurde, auswirkt:" (Es folgt ein näheres Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte, des behaupteten Verstoßes gegen die "Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes", hinsichtlich der mangelnden Tragfähigkeit des Untergrundes, hinsichtlich der Verpflichtung zu einem Fernwärmeanschluss, hinsichtlich der Errichtung eines Kinderspielplatzes, zu Aspekten hinsichtlich des Stadtbildes, der Straßen- und Baufluchtlinie, sowie hinsichtlich behaupteter Verletzungen von Verfahrensvorschriften). Dem ist vorweg zu entgegnen, dass § 26 Abs. 1 Z 5 BauG dem Nachbarn nicht das von der Beschwerdeführerin sichtlich angenommene umfassende Mitspracherecht einräumt, sondern dieses Mitspracherecht auf die dort durch den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen umschriebenen Fälle bzw. Voraussetzungen beschränkt ist.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die Frage nicht geprüft, ob das Vorhaben die im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte überschreite, obwohl dies offenkundig der Fall sei. Geplant sei die Aufstockung des bestehenden Gebäudes, wodurch die vorgesehene Bebauungsdichte zweifelsfrei überschritten werde. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach im Beschwerdefall § 6 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes als lex specialis zur Anwendung komme, sodass es auf die Festlegungen im Flächenwidmungsplan nicht ankäme, sei verfehlt (die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid damit argumentiert, dass die zu bebauende Liegenschaft in der Schutzzone III nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 liege, womit "verfahrensentscheidend für die Zulässigkeit einer bestimmten Dichte" nicht die Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan seien, sondern das Einfügungsgebot des § 6 Abs. 1 leg. cit. als lex specialis gelte, wobei diesbezüglich sowohl ein positives Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission als auch des technischen Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes vorliege). In diesem Vorgehen der belangten Behörde liege überdies ein Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG.
Dem ist zu entgegnen, dass § 26 Abs. 1 Stmk. BauG dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte einräumt, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat. Auch handelt es sich bei der Bebauungsdichte nicht um eine Bestimmung in einer Verordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG, mit welcher ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2000, Zl. 99/06/0188; vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199, oder auch vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0196, und vom 20. September 2001, Zlen. 99/06/0032, u.a.).
Einen Verstoß gegen die Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass im angefochtenen Bescheid keine Vorkehrungen getroffen worden seien, dass durch den Ausbau des bestehenden Wohnhauses keine gewerblich zu nutzenden Einrichtungen geschaffen würden. Eine gewerbliche Nutzung sei gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG nicht ohne weiteres zulässig. Durch eine allfällige gewerbliche Nutzung einzelner Teile des Objektes, welches Gegenstand des Verfahrens sei, sei mit einer weiteren Verschärfung der in diesem Bereich ohnedies bereits prekären Parkplatzsituation zu rechnen (wobei dadurch eine zumutbare Belästigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG gegeben wäre). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde nämlich zur Vermietung von Wohnungen genutzt, eine noch schlechtere Parkplatzsituation würde die Bestandobjekte praktisch unvermietbar machen. Die Bewilligung des Bauvorhabens in der vorliegenden Form stelle daher einen massiven Eingriff in wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin dar.
Dem ist zu entgegnen, dass dem angefochtenen Bescheid zufolge unbestritten neun Wohneinheiten geschaffen werden sollen. Diese Maßnahme ist im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG jedenfalls zulässig. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aspektes der befürchteten Vermehrung der Parkplatznot steht ihr aber gemäß § 26 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (insbesondere geht der Hinweis auf
§ 26 Abs. 1 Z 5 leg. cit. fehl, weil diese Norm - wie bereits oben dargetan wurde - nur die dort genannten Tatbestände erfasst.
Ebenfalls zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass
§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes einräumt und ihm auch keinen Anspruch darauf einräumt, dass die zu bebauende Liegenschaft an das Fernwärmenetz angeschlossen oder auch ein entsprechender Kinderspielplatz errichtet werde. Ebenso wenig kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahin zu, ob sich das Vorhaben in das Stadtbild einfüge oder nicht.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch darauf verwiesen, dass den Nachbarn (mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG) kein Mitspracherecht hinsichtlich der behaupteten Nichtbeachtung der Bestimmung des § 12 Stmk. BauG betreffend Bauten vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie zukomme.
Die Beschwerdeführerin bringt hiezu vor, die Baubehörden hätten auch die Bestimmungen des Stmk. BauG hinsichtlich der "Straßenflucht- und Baufluchtlinie" nicht beachtet. Zwar stehe ihr diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, welches ihr die Geltendmachung dieser Rechtsverletzung ermögliche, doch sei diese Rechtsverletzung "nicht der einzige Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht. Aus der Summe der gerügten Übertretung ergibt sich aber wiederum eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin".
Dazu genügt es, auf die obigen Ausführungen zum Mitspracherecht des Nachbarn zu verweisen.
Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, das Bauverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil entgegen ihrem Antrag die Einholung eines geologischen Gutachtens betreffend die Tragfähigkeit des Untergrundes, eines Stadtbildgutachtens zur Bewertung der Fassadengestaltung, und auch die genaue Beurteilung der Straßenflucht- und Baufluchtlinie unterblieben sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die prozessualen Rechte des Nachbarn (nur) soweit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115, mwN).
Da schon das Vorbringen der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Hiemit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Wien, am 8. Mai 2003
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