Normen
AVG §52;
BauO Krnt 1996 §18 Abs1;
BauO Krnt 1996 §18;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita idF 2004/022;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 Anl2 Art3 Abs6;
VwRallg;
AVG §52;
BauO Krnt 1996 §18 Abs1;
BauO Krnt 1996 §18;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita idF 2004/022;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 Anl2 Art3 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Bauwerberin suchte am 10. November 2004 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerkes an. Das Vorhaben soll auf dem durch Grundstücksteilung zu schaffendem Grundstück Nr. 910/18 als (südlicher) Teil des bisherigen Grundstücks Nr. 910/2, KG St. Ruprecht, verwirklicht werden. Das Grundstück Nr. 910/2 ist von den Verkehrsflächen Vogelsanggasse (südlich), Sattnitzgasse (östlich) und Südring (nördlich) umgeben; der abgetrennte Teil Nr. 910/18 von den Verkehrsflächen Vogelsanggasse und Sattnitzgasse. Das Grundstück des Drittbeschwerdeführers Nr. 918/5 ist ostseitig benachbart, getrennt durch die Verkehrsfläche Sattnitzgasse, das Grundstück des Viertbeschwerdeführers Nr. 909 grenzt westseitig an das Grundstück Nr. 910/2 an. Die Grundstücke der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Nr. 375/2 und 378/2 befinden sich in nördlicher Richtung jenseits der nördlich angrenzenden Verkehrsfläche Südring, eines nördlich daran anschließenden, bebauten Gebietes und jenseits der nördlich daran anschließenden Petzenstraße in einer Entfernung von 193 m bzw. 220 m vom Baugrundstück.
Die dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichunterlagen enthalten eine allgemeine Beschreibung der Anlage, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Das geplante Heizkraftwerk wird als biomassebefeuerter kombinierter Gas- und Dampfturbinenprozess ausgeführt und soll bei gekoppelter Stromerzeugung den Heiz- und Prozesswärmebedarf der in der Umgebung des Heizkraftwerks befindlichen Industriebetriebe abdecken und somit die bestehenden Kesselanlagen dieser Industriebetriebe substituieren.
Im Heizkraftwerk werden zwei holzspänebefeuerte Gasturbinenanlagen samt Abhitzekessel installiert. ...
Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve wird zusätzlich ein biomassebefeuerter Heißdampfkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von maximal 10.000 kW installiert. ...
Der im Abhitzekessel nach den Gasturbinen und im biomassebefeuerten Heißdampfkessel erzeugte Frischdampf (...) wird in einer Gegendruckdampfturbine (...) zur Stromerzeugung genutzt. Zur Wärmeauskopplung ist die Errichtung einer Prozessdampf- und Fernwärmeleitung zu den in der Umgebung liegenden Industriebetrieben geplant. ...
Das Heizkraftwerk setzt sich aus dem Kessel- bzw. Gasturbinenhaus samt Nebenanlagen, der Brennstofflagerhalle sowie den beiden Spänevorratssilos zusammen.
Für den Betrieb des Heizkraftwerkes werden ausschließlich naturbelassene Biomassebrennstoffe eingesetzt. Die biomassebefeuerten Gasturbinenanlagen werden mit Hobelspänen oder getrockneten Sägespänen betrieben. Der biomassebefeuerte Dampfkessel wird mit Waldhackgut oder Sägenebenprodukten betrieben. Sämtliche Biomassebrennstoffe werden per LKW aus umliegenden Holzindustriebetrieben bzw. Forstbetrieben bezogen."
Die Unterlagen enthalten technische Beschreibungen der Dampfkesselanlage, der Gasturbinenanlage samt Abhitzekessel, der Dampfturbinenanlage, des Elektrofilters samt Edelstahlschornstein sowie einer Hammermühle. Den vorgelegten Plänen ist zu entnehmen, dass diese Hammermühle im Obergeschoß des Kesselhauses zwischen den beiden Gasturbinen (Nr. 27 im Einreichplan) errichtet werden soll. Vorgelegt wurde mit den Einreichunterlagen weiters ein "beispielhaftes Emissionsgutachten einer baugleichen Feuerungsanlage" des Dipl. Ing. Dr. E. M. vom 9. August 2002, welches Emissionen einer aus zwei Dampfkesseln bestehenden Biomassefeuerungsanlage zum Inhalt hat, die Kohlenmonoxid, Stickoxide und gesamt-organische-C-Emissionen sowie Staubkonzentrationen emittieren.
Die Kundmachung des Bürgermeisters vom 12. November 2004 betrifft die Festlegung eines Teilbebauungsplanes für das gegenständliche Heizkraftwerk auf Teilen des Grundstückes Nr. 910/2. Nach diesem neuen Teilbebauungsplan soll unter anderem die Mindestgröße des Baugrundstückes mit 1.000 m2, die offene Bebauungsweise und die maximale Bauhöhe der Gebäude mit 22,00 m festgelegt werden.
Zur Verhandlung vom 17. Dezember 2004 wurde der Viertbeschwerdeführer, nicht aber die drei anderen Beschwerdeführer geladen.
Der Verhandlungsschrift ist eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltschutz, Ing. H. Sch., angeschlossen, die auf eine offenbar von Seiten der Bauwerberin vorgelegte ergänzende Baubeschreibung des Dr. E. M. vom 18. November 2004 verweist, welche Maßnahmen zur Einhaltung der erforderlichen Immissionswerte aus lärmtechnischer Sicht beschreibt. Weiters werden dort Maßnahmen zum Körperschallschutz vorgesehen, indem die Gasturbinen mit den zugehörigen Generatoren und die Dampfturbine auf separaten, von den restlichen Fundamenten der Baulichkeit getrennt ausgeführten Fundamenten schwingungsentkoppelt vom Grundfundament hergestellt würden. Ing. H. Sch. forderte entsprechende Auflagen.
Vom Viertbeschwerdeführer wurde eingewendet, dass der Kraftwerksbau in diesem Ausmaß nicht zulässig sei, da es sich hier um gemischtes Baugebiet und nicht um Industriegebiet handle. Der Betrieb dieses Kraftwerkes, welches 24 Stunden durchlaufen und somit ohne Ruhezeiten betrieben werden solle, würde einen Störfaktor für seinen Lebensraum darstellen und die Lebensqualität und Gesundheit seiner Familie durch Immissionen beeinträchtigen. Das Gebäude würde massiven Schatten auf seinen Acker werfen und dadurch zu finanziellen Schäden durch Ernteeinbußen führen. Sowohl die Dichte als auch die Höhe der geplanten Bebauung seien hier unüblich und entsprächen nicht dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.
Vom 21. Dezember 2004 stammt das von der Baubehörde eingeholte Gutachten "Luft" des Dr. W. H. Danach würden durch den Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes die Luftschadstoffkonzentrationen in der Umgebung nicht erhöht werden. Die Zusatzbelastungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid lägen jedenfalls unter der messtechnischen Reproduzierbarkeit und unterschritten das Irrelevanzkriterium nach dem Schwellenwertkonzept.
Über Auftrag der Baubehörde erstattete Ing. H. Sch. am 21. Dezember 2004 ein Gutachten zur Frage, ob das Vorhaben mit der Widmung gemischtes Baugebiet vereinbar sei und welche umweltrelevanten Immissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen) im Bereich der Anrainergrundstücke zu erwarten seien. Der Gutachter verwies zunächst darauf, dass ein Biomasse-Heizkraftwerk mit bestimmten Leistungsmerkmalen errichtet werden soll. Im Rahmen der in diesem Gutachten enthaltenen Betriebstypenprüfung verwies der Gutachter auf die Planungsrichtwerte laut ÖNORM S 5021, wonach im gemischten Baugebiet ein Dauerschallpegel LA,eq von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht vorgesehen sei. Der beabsichtigte Betriebstyp "Biomasseheizwerk" passe in die Flächenwidmung, wenn der abgewertete flächenbezogene Schallleistungspegel des beabsichtigten Typs unter dem Planungsrichtwert laut ÖNORM S 5021 liege. Der abgewertete flächenbezogene Schallleistungspegel für den Betriebstyp "Biomasseheizwerk" betrage laut Datenkatalog des Umweltbundesamtes, Band 154, 50 dB für Tagstunden und 39 dB für Nachtstunden. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, dass das Vorhaben unter dem Blickwinkel des Betriebstyps - Biomasseheizwerk - bezogen auf das Umweltmedium Lärm nicht geeignet sei, unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, weil der Immissionsgrenzwert laut ÖNORM S 5021 nicht erreicht werde. Bei einem Immissionsmesspunkt auf dem Grundstück des Viertbeschwerdeführers wurde keine Änderung des örtlichen Dauerschallpegels festgestellt.
Über Auftrag der Baubehörde erstattete die Abteilung Stadtplanung des Magistrats der mitbeteiligten Landeshauptstadt am 23. Dezember 2004 eine Stellungnahme. Danach würde das Vorhaben in seiner Höhenentwicklung dem allgemeinen Bebauungsplan widersprechen, allerdings sei ein Verfahren zur Festlegung eines Teilbebauungsplanes im Gange. Für die Bauliegenschaft bestehe die Festlegung "gemischtes Baugebiet" seit der Neuauflage des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1968. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gemeindeplanungsgesetz sei das gemischte Baugebiet vornehmlich für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe vorgesehen. Das Stadtentwicklungskonzept Klagenfurt 2000 sehe in diesem Bereich die gewerblich-industrielle Funktion vor. Das gegenständliche Grundstück sei unmittelbar im Süden und Osten von Gewerbebetrieben, im Norden von einem Betriebsparkplatz umgeben. Im aktuellen Flächenwidmungsplan sei das weitere Umfeld des Standortes südlich des Südringes von Bauland-Industriegebiet umgeben. Künftige Wohnnutzungen innerhalb und außerhalb des gemischten Baugebietes seien aus Sicht der Raumordnung und Flächenreserven nicht bewilligungsfähig. Es werde daher keine Widmungsänderung angeregt und bestehe kein Widerspruch zur Baulandkategorie "gemischtes Baugebiet". Die Höhenentwicklung und die Größenordnung der Betriebsanlage werde in Bezug zur unmittelbaren und weiteren Umgebungsbebauung für verträglich eingestuft. Bestehende Betriebsgebäude in einer Höhe von bis zu 48,50 m reihten sich an Betriebsanlagen mit einer Ausdehnung von bis zu 17.000 m2; im Vergleich dazu betrage die überbaute Fläche beim gegenständlichen Vorhaben ca. 3.900 m2, die höchsten Gebäudeteile seien 21,80 m hoch. Der geplante Schornstein in 38 m Höhe sei eine technische Einrichtung und nicht als Gebäude einzustufen. Im Sinne der angeführten Dimensionen, der von der Fachabteilung Umweltschutz festgestellten geringen Umweltauswirkungen und der zu erwartenden geringen Beschäftigtenzahl sei das Vorhaben als ortsverträglicher Mittelbetrieb einzustufen.
Vom 27. Dezember 2004 stammt das medizinische Amtsachverständigengutachten des Dr. K. F. Danach wären unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Gefahren von der gegenständlichen Betriebsanlage bei den Anrainern bei projektsgemäßem Betrieb und Einhaltung der zur Vorschreibung beantragten Auflagen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Gegen den Betrieb der Anlage des Betriebstyps Biomasseheizwerk bestehe aus medizinischer Sicht kein Einwand und sei mit der vorliegenden Widmung "gemischtes Baugebiet" vereinbar.
In einem Aktenvermerk vom 29. Dezember 2004 wurde festgehalten, dass nach dem derzeitigen Katasterstand das Projekt auf dem Grundstück Nr. 910/2 durch eindeutige Grenzabstände ausreichend situiert sei. Für das Bauvorhaben sei ein Teilungsplan eingereicht worden, wodurch sich das Vorhaben auf dem neu bezeichneten Grundstück Nr. 910/18 befinden würde; die Lage des Vorhabens bleibe ident.
Mit Bescheid vom 31. Dezember 2004 erteilte der Bürgermeister die begehrte Baubewilligung, wobei insgesamt 66 Auflagen vorgeschrieben wurden. Festgestellt wurde, dass der Teilbebauungsplan vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am 30. Dezember 2004 beschlossen und somit nach Ablauf des 30. Dezember 2004 rechtswirksam geworden sei. Das Vorhaben stehe mit der dort geregelten maximalen Bauhöhe von 22,0 m in Einklang. Wegen der Gebäudedimensionen, der geringen Umweltauswirkungen und der zu erwartenden geringen Beschäftigtenzahl sei das Vorhaben als ortsverträglicher Mittelbetrieb einzustufen und könne somit unter die für "gemischte Baugebiete" zulässigen Betriebe subsumiert werden. Die Einwendung des Viertbeschwerdeführers, das Gebäude würde massiven Schatten auf seinen Acker werfen und dadurch zu finanziellen Schäden führen, sei ein privatrechtliches Vorbringen. Nach den eingeholten Gutachten lägen die durch das Projekt zu erwartenden Immissionen erheblich unter den festgelegten Grenzwerten und sei eine negative Gesundheitsbeeinflussung der Anrainer nicht zu erwarten, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht vorliege.
In seiner dagegen erstatteten Berufung machte der Viertbeschwerdeführer geltend, der herangezogene Messpunkt in der Völkermarkterstraße sei zur Ermittlung der Immissionen ungeeignet, weil er vom Projektstandort 3 km Luftlinie entfernt sei. Ohne gültige Messungen am Standort Vogelsangstraße, wo sich das Projekt befinde, seien Vergleichsmessungen nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid wurde auch von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern Berufung erhoben. Darin brachten sie vor, dass sie zur Verhandlung vom 17. Dezember 2004 nicht eingeladen worden wären. Sie beantragten in diesem Schriftsatz die Zuerkennung der Parteistellung und Übermittelung des Baubewilligungsbescheides, unabhängig von der Berufung. Sie lägen mit ihren Grundstücken, auch wenn die Entfernung vom Baugrundstück ca. 150 m betrage, insgesamt im Einflussbereich des gegenständlichen Heizkraftwerkes. Mit Holz betriebene Feuerungsanlagen und Biomasse-Heizanlagen gehörten zu den größten Schadstoffemittenten. Die Widmung "gemischtes Baugebiet" sei für das Heizkraftwerk nicht ausreichend. Richtigerweise müsse für ein Heizkraftwerk eine Sondergebietswidmung mit konkreter Ausweisung des Verwendungszweckes erfolgen. Der am 30. Dezember 2004 beschlossene Bebauungsplan sei gesetzwidrig.
Über Auftrag der Berufungsbehörde gab Ing. H. Sch. am 24. Februar 2005 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass die Grundstücke der Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Einflussbereich des Vorhabens bezüglich des Grundgeräuschpegels lägen. In derselben Stellungnahme ist auch eine Äußerung des Sachverständigen für den Bereich Luft, Dr. W. H., enthalten, wonach bei sämtlichen Grundstücken im Radius von 300 m um die Emissionsquelle (Schornstein) messtechnisch keine Zusatzbelastung gesundheitlich relevanter Schadstoffe nachweisbar sei und diese Grundstücke nicht im Einflussbereich lägen. Anders sei die Situation bei verkehrsspezifischen Emissionen durch den Lieferverkehr und bei Geruchsemissionen durch die Hackschnitzellagerung; eine mögliche Beeinflussung sei beim Grundstück des Drittbeschwerdeführers gegeben, welches nur 30 m vom Betriebsgrundstück entfernt sei.
Neben der Bauwerberin gaben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Sie beanstandeten bezüglich der Lärmemissionen die gewählten Immissionsmesspunkte und führten aus, dass bezüglich der projektsgegenständlichen Hammermühle mit einer Lärmentwicklung von ca. 110 dB im Leerlauf und bis zu 125 dB je nach Feuchtigkeit des Holzes im Betriebslauf zu rechnen sei. Sie rügten auch, dass die Beurteilung durch die Sachverständigen ohne medizinische Aussagen unvollständig sei.
In einer Stellungnahme zu den Einwänden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer führte die Bauwerberin am 23. Mai 2005 aus, dass die Lärmentwicklung der Hammermühle im schalltechnischen Gutachten Berücksichtigung gefunden habe, zumal konkrete Lärmmessungen durchgeführt worden seien, um die tatsächliche derzeitige Lärmpegelsituation feststellen zu können. Diese Beschwerdeführer hätten auch verkannt, dass auf Grund der Höhe des Schornsteins und des temperaturbedingten Auftriebes der Abgase davon auszugehen sei, dass etwaige messbare Zusatzbelästigungen erst in einer Entfernung von ca. 1 km feststellbar sein könnten.
Mit Bescheid vom 5. August 2005 wies die Bauberufungskommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt die Berufungen als unbegründet ab. Das Vorhaben erfülle, zumal es einem Klein- oder Mittelbetrieb dienen solle, die Vorraussetzungen für die Errichtung im gemischten Baugebiet; auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass die gegenständliche Betriebstype lärmmäßig nicht geeignet sei, unzumutbare Belästigungen mit sich zu bringen. Im Bereich der Anrainergrundstücke seien weder Erschütterungen noch Überschreitungen der Geruchsschwellenwerte zu erwarten. Das Vorhaben entspreche auch dem zwischenzeitig erlassenen Teilbebauungsplan; die Höhenbeschränkung betreffe nicht den 38 m hohen Kamin, der kein Gebäude, sondern eine sonstige bauliche Anlage darstelle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer (und anderer Vorstellungswerber) als unbegründet ab. Die Festlegung des "gemischten Baugebietes" für das gegenständliche Baugrundstück sei im Zuge der Neuauflage des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2002 erfolgt; nach Art. II Abs. 6 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gemeindeplanungsgesetzes durften Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als "gemischte Baugebiete" festgelegt sind, als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut waren. Der Regelungsinhalt der Widmung "gemischtes Baugebiet" richtete sich daher nach § 2 Abs. 6 Gemeindeplanungsgesetz 1982 in der Fassung vom 30. Dezember 1994.
Dort seien zwei Voraussetzungen gefordert: Einerseits müsse es sich um ein Gebäude eines gewerblichen Klein- und Mittelbetriebes (KMU) handeln und andererseits dürfe ein Projekt keine örtlich unzumutbare Belastung mit sich bringen. Bezüglich des Erfordernisses, dass keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen zu befürchten seien, verwies die belangte Behörde auf die eingeholten Gutachten, wonach eine Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsbeeinträchtigung der Nachbarn jedenfalls auszuschließen sei. Dabei seien üblicherweise nach dem Stand der Technik verwendete Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Beeinträchtigungen typisch getroffene Maßnahmen heranzuziehen. Zu den übrigen Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorliegenden Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Immissionsquellen eines Biomasseheizwerkes mit jenen eines Biomasseheizkraftwerkes oder der Auswirkungen der Lüftungsöffnungen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen hielt die belangte Behörde fest, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Ausgehend von der im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegebenen Rechtslage entspreche das Vorhaben dem Teilbebauungsplan vom 12. November 2004 (VO vom 30. Dezember 2004).
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 verletzt. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt und die mitbeteiligte Bauwerberin, eine Gegenschrift, wobei die mitbeteiligte Landeshauptstadt eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Ing. H. Sch. vom 19. Dezember 2005 vorgelegt hat.
Mit seinem Beschluss vom 31. März 2008 stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28. Februar 2002, betreffend Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes, als darin für ein näher umschriebenes Gebiet die Widmung "Gemischtes Baugebiet" ausgewiesen ist, als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, V 345/08-8, wurde dieser Antrag bezüglich des Baugrundstückes Nr. 910/2 abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, obwohl die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes beantragt worden sei, habe Ing. H. Sch. in seinem Gutachten den Betriebstypenvergleich mit einem Biomasseheizwerk angestellt. Im Betriebstypenkatalog würden sich lediglich Lärmimmissionswerte für Biomasseheizwerke befinden und auch unter diesen gäbe es Unterscheidungen hinsichtlich der Tagemissionen. Für ein Biomasseheizwerk mit LKW-Verkehr, Kamingeräusch, vollgedämmtem Gebäude und Holzzerkleinerer mobil sowie Radlader sei ein Schallleistungspegel von 81 dB angegeben, für ein Biomasseheizwerk ohne Holzzerkleinerer mobil und Radlader ein Wert von 50 dB. Der Sachverständige habe, ohne diese Vorgehensweise zu begründen, den geringeren Wert von 50 dB angenommen. Die technische Ausstattung des gegenständlichen Bauvorhabens entspreche nicht dem Betriebstyp eines Biomasseheizwerkes, da größtenteils technische Einrichtungen zur Erzeugung elektrischer Energie, wie Gas- und Dampfturbinen, verwendet würden, welche in Biomasseheizwerken nicht üblich seien. Des Weiteren würde eine Aufbereitung des Brennstoffes durch Hammermühlen in einem Biomasseheizwerk üblicherweise nicht erfolgen. Der Sachverständige habe übersehen, dass bei diesem Biomasseheizwerk (gemeint wohl: Biomasseheizkraftwerk) ein Holzzerkleinerer bestehe, wodurch von vornherein nach dem Datenkatalog im Handbuch "Schallimmissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung" Umweltbundesamt 2002, Band 154, ein Schallleistungspegel von 81 dB für Tagesstunden und 39 dB für Nachtstunden hätte angenommen werden müssen. Dies sei mit dem Immissionsgrenzwert von 55 dB am Tag gemäß Ö-Norm S 5021 nicht vereinbar.
Durch die Übernahme zahlreicher lärmmindernder Maßnahmen solle eine entsprechende Verringerung der Lärmimmissionen erreicht werden, wodurch das Bauvorhaben erst bewilligungsfähig werden solle. Dies sei im Bauverfahren im Gegensatz zum Betriebsanlageverfahren aber unzulässig. Der Sachverständige Ing. H. Sch. habe lediglich die Werte aus dem im Gewerbeverfahren erstatteten, auf den konkreten Betrieb abstellenden Gutachten des DI. E. M. übernommen. Wie im Bescheid der Berufungsbehörde vom 5. August 2005 eingeräumt, seien den Beschwerdeführern die Sachverständigengutachten nicht zu Gehör gebracht worden. Die Beschwerdeführer hätten daher den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können.
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde allen Beschwerdeführern die Parteistellung als Anrainer zugebilligt hat; gemäß § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 idF LGBl. Nr. 22/2004 (BO) sind Anrainer die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Die Beschwerdeführer können dadurch, dass die belangte Behörde bei jedem von ihnen einen solchen Einflussbereich angenommen hat, nicht in Rechten verletzt sein.
Die Rechte der Anrainer regelt der Abs. 3 der genannten Bestimmung; dieser lautet auszugsweise:
"(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung
der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend
erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen
Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses
Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes
oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem
öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer
dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können
insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes
...
i) den Immissionsschutz der Anrainer."
In seinem Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 95/05/0268, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich anhand der Bestimmung jenes Gemeindeplanungsgesetzes zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat in Geltung stand.
Die Widmung "gemischtes Baugebiet" für das gegenständliche Grundstück erfolgte durch die Neuauflage des Flächenwidmungsplanes durch Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28. Februar 2002. Das Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, kennt die Nutzungsart "gemischtes Baugebiet" nicht. In Art. III Abs. 6 der Anlage II leg. cit. besteht jedoch eine Übergangsbestimmung für gemischte Baugebiete, zu der der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 22. Juni 2009, V 345/08-8, ausgeführt hat:
"Abs. 6 der Übergangsbestimmung ermöglicht schon seinem Wortlaut nach für als 'gemischtes Baugebiet' gewidmete Gebiete, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Gesetzesänderung 'teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut' waren, die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung dieser Widmung. Auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans darf eine solche Widmung fortbestehen, für die Festlegung einer anderen Widmung als 'gemischtes Baugebiet' wären auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 ('Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden') einzuhalten."
Gemäß § 2 Abs. 6 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, waren als gemischte Baugebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im Übrigen für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen. Der Begriff "Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe und Mittelbetriebe" in § 2 Abs. 6 leg. cit. wird im Gesetz nicht näher beschrieben. Es wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen gewerblichen Kleinbetrieb bzw. einen Mittelbetrieb handelt.
Zu prüfen war daher, ob der zu errichtende Betrieb unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt.
Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, auch zur Rechtslage in Kärnten (s beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN), ausführte, für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der in einem solchen Betrieb üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Ob eine solche Immission in Betracht kommt, ist im Zweifelsfall durch entsprechende Messungen bei "Vergleichsbetrieben" festzustellen. Bei der anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe vorzunehmenden Beurteilung, ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, hat der technische Sachverständige - unter Verwendung der Hilfsmittel, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können - Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden.
Im erstinstanzlichen Bescheid wurden lärmdämmende Maßnahmen aufgetragen (siehe insbesondere die Auflagenpunkte 50. bis 53.). Dazu bringen die Beschwerdeführer vor, im Bauverfahren sei es unzulässig, einen Betrieb erst durch behördliche Auflagen zulässig zu machen. Die belangte Behörde entgegnet dem mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330.
Grundsätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof zu der von ihm entwickelten Betriebstypentheorie ausgeführt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen dem baubehördlichen und dem gewerblichen Verfahren darin liege, dass ein unzulässiger Betrieb nicht durch Auflagen in einem (noch) zulässigen Betrieb umqualifiziert werden dürfe (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 2008, 333). Davon ist der Verwaltungsgerichtshof auch in dem genannten Erkenntnis vom 30. November 1999 nicht abgewichen, sondern hat lediglich klargestellt, dass für die grundsätzliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Betriebsanlage Auflagen keine Rolle spielen dürfen, dass aber für den konkreten Betrieb - nachdem die Zulässigkeit der Betriebstype feststehe - Auflagen im Sinne des § 18 BO angeordnet werden können. So wird etwa eine Betriebstype nicht immer an Hand der Betriebszeiten zu definieren sein; bei der hier gegenständlichen Betriebstype bilden Betriebszeiten jedenfalls typischerweise den Gegenstand einer das konkrete Vorhaben betreffenden Auflage (hier: Auflagenpunkt 53.). Allein deshalb, weil die Baubehörde erster Instanz hier auch schallmindernde Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben hat, kann noch nicht von einer Unzulässigkeit des Betriebstyps Biomasse-Heizkraftwerk ausgegangen werden. Dementsprechend sieht § 18 Abs. 1 BO ja auch vor, dass durch Auflagen das Wesen eines Betriebes nicht verändert werden darf.
In ihrer Vorstellung haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das geplante Vorhaben keinesfalls dem im Gutachten zur Betriebstypenprüfung herangezogenen "Biomasseheizwerk" entspreche; die zu erwartenden Emissionen entsprächen nicht einem typisch vergleichbaren Betrieb eines "Biomasseheizkraftwerks", da dabei größtenteils technische Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie wie Gas und Dampfturbinen verwendet würden, die in Biomasseheizwerken nicht vorhanden seien. Ebenso werde in typischen Biomasseheizwerken die Aufbereitung des Brennstoffes durch Hammermühlen nicht durchgeführt.
In dem dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten des Ing. H. Sch. vom 21. Dezember 2004 wird zwar das Vorhaben zu Recht als "Biomasse-Heizkraftwerk" bezeichnet, allerdings wird gutachtlich gefolgert, dass das gegenständliche Bauvorhaben unter dem Blickwinkel des Betriebstyps - Biomasseheizwerk - bezogen auf das Umweltmedium Lärm nicht geeignet sei, unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen.
In der Gegenschrift der belangte Behörde wird das zuletzt genannte Vorbringen der Beschwerdeführer als unzutreffend qualifiziert, da das Gutachten auf den Projektunterlagen beruhe und der Sachverständige die Betriebsanlage eindeutig als "Biomasse-Heizkraftwerk" bezeichnet habe, sodass von der Richtigkeit dieses Gutachtens auszugehen sei. Dabei verkennt die belangte Behörde allerdings, dass die Beschwerdeführer nicht den projektsgegenständlichen Betrieb, sondern den Vergleichsbetrieb Biomasse-Heizwerk als für einen Betriebstypenvergleich ungeeignet beanstandet haben.
Die mitbeteiligte Landeshauptstadt legte mit ihrer Gegenschrift eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Ing. H. Sch. vom 19. Dezember 2005 vor, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings nicht berücksichtigt werden kann.
Die Beschwerdeführer relativieren selbst diesen Mangel des Betriebstypenvergleiches, indem sie darauf hinweisen, dass im Datenkatalog für Betriebstypen (enthalten in der schon genannten Monografie "Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung" des Umweltbundesamtes, Band 154) lediglich bei einem Biomasseheizwerk (ein Biomasse-Heizkraftwerk wird dort nicht genannt) unterschieden wird zwischen einem Werk mit Holzzerkleinerer mobil und Radlader (bewerteter flächenbezogener Schallleistungspegel 81 dB) und einem Betrieb ohne Holzzerkleinerer mobil und ohne Radlader (50 dB). Die Beschwerdeführer setzen nun die hier projektsgegenständliche Hammermühle mit einem "Holzzerkleinerer mobil" gleich und meinen, es hätte hier ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 81 dB für Tagstunden und 39 dB für Nachtstunden angenommen werden müssen.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass ein "Holzzerkleinerer mobil" und ein Radlader nicht projektsgegenständlich sind. Allerdings dient die Hammermühle, wie aus der im Akt erliegenden Projektsbeschreibung ersichtlich, gleichfalls der Holzzerkleinerung; zu beachten ist aber, dass sich dieses Gerät wie alle anderen lärmerzeugenden Anlagenteile innerhalb der Gebäudeumhausung befindet.
Entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall die Klärung der Frage, welche baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen herkömmlicherweise ein Biomasseheizkraftwerk mit der durch die Betriebsbeschreibung vorgegebenen Größe hat und ob die nach Maßgabe der von einem solchen Betrieb ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder Erschütterungen mit der gegebenen Widmung vereinbar sind. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten nicht abschließend geklärt.
Schon in seiner ersten Stellungnahme vom 11. November 2004 nahm der Sachverständige Ing. H. Sch. an, dass der flächenbezogene Schallleistungspegel von 50 dB für den Tageszeitraum dann zum Tragen komme, wenn die Brennstoffaufbereitung nicht vor Ort erfolge und zur Manipulation kein Radlader eingesetzt werde. In dem genannten Datenkatalog für Betriebstypen, auf den sich alle Parteien und Sachverständige berufen, wird für das Biomasseheizwerk als Voraussetzung des angenommenen Schallleistungspegels auch das Merkmal "Gebäude voll gedämmt" angeführt. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung vorgebracht, dass eine Dämmung des Vorhabens, welche in diesen Vergleichswert bereits eingerechnet sei, nicht gegeben sei, weil die Lüftung des Gebäudes und der Lagerräume lediglich mit Öffnungen gewährleistet werde, welche eine Vergitterung aufweisen müssten, sodass die Lärmemissionen ungedämpft ins Freie dringen würden. Auch in der Beschwerde wird auf die Öffnungen mit Funkenschutzgittern verwiesen.
Diesbezüglich, also ob die Voraussetzung "Gebäude voll gedämmt" vorliegt, liegen keine Beweisergebnisse vor; die vorgelegten Pläne sind insoferne unvollständig, als sie keine Ansichten enthalten. Jedenfalls ist nicht erkennbar, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern angesprochenen Funkenschutzgittern allenfalls nur um jene Funkenschutzgitter handelt, die im Auflagenpunkt 42. für den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten angeordnet sind und welchen Einfluss diese auf die erforderliche Dämmung der Außenhaut ausüben.
Die Bestreitung der Widmungskonformität der gegenständlichen Betriebstype durch die Beschwerdeführer kann nicht allein damit abgetan werden, dass die Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Sie haben durch die im Verfahren getroffenen Hinweise auf die der Holzzerkleinerung dienende Hammermühle und die möglicherweise nicht voll gedämmte Außenhaut des Betriebsgebäudes Umstände aufgezeigt, die in den Sachverständigengutachten, soweit dem Verwaltungsgerichtshof vorliegend, keine Berücksichtigung bei Prüfung der Widmungskonformität des Vorhabens fanden, weshalb die Feststellung, der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel betrage bei Tag nicht mehr als 50 dB, auf einer nicht schlüssigen Beweiswürdigung beruht. Da die belangte Behörde dies trotz eindeutigen Hinweises in der Vorstellungsschrift nicht wahrnahm, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, das Vorhaben hätte gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 lit. e BO (gemeint wohl: lit. b) abgewiesen werden müssen, legen aber nicht dar, gegen welche Bestimmung des jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Teilbebauungsplanes das Vorhaben verstößt. Der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass sowohl der alte Bebauungsplan wie auch der neue Bebauungsplan im öffentlichen Interesse erlassen worden sei, vermag eine an den Verfassungsgerichtshof heranzutragende Gesetzwidrigkeit des neuen Bebauungsplanes nicht darzutun.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 15. Dezember 2009
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