Normen
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28.02.02
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §3, §15
Krnt GemeindeplanungsG-Wiederverlautbarung, LGBl 23/1995 Anlage II ArtIII Abs6
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28.02.02
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §3, §15
Krnt GemeindeplanungsG-Wiederverlautbarung, LGBl 23/1995 Anlage II ArtIII Abs6
Spruch:
Der Antrag wird, soweit er sich auf das als "910/2" der KG St. Ruprecht bezeichnete Grundstück bezieht, abgewiesen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art89 Abs2
erster Satz und Art139 Abs1 erster Satz B-VG,
"die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt betreffend Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes für das Gebiet der Landeshauptstadt, beschlossen vom Gemeinderat am 28. Februar 2002, Zl. LO/BR-34/1557/2001, bezüglich dessen Artikel III geändert durch den Beschluss des Gemeinderates vom 1. Oktober 2002, Zl. LO/BR-34/1557(2)/2001, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. April 2003, Zl. 3 Ro-56-1/23-2003, rechtswirksam nach Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung am 18. April 2003, insoweit, als darin für das Gebiet der KG St. Ruprecht, das westlich von der St. Ruprechter Straße, südlich von der Vogelsangstraße, östlich von der Sattnitzgasse und nördlich von einem Schutzstreifen als Immissionsschutz (bezüglich der daran anschließenden Verkehrsfläche Südring) umgrenzt ist, die Widmung 'Gemischtes Baugebiet' ausgewiesen ist, als gesetzwidrig aufzuheben."
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof schildert den "Sachverhalt" eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens wie folgt:
"Der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt erteilte mit Bescheid vom 31. Dezember 2004 der mitbeteiligten Bauwerberin die Baubewilligung zur Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes auf dem Grundstück Nr. 910/2 der KG St. Ruprecht nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen.
Dazu ist festzuhalten, dass das in der EZ 1432, Grundbuch St. Ruprecht bei Klagenfurt, inne liegende Grundstück Nr. 910/2, welches der H. GmbH gehört und eine Fläche von 19.321 m2 aufweist, in der Folge geteilt wurde, wobei diese Teilung bereits durch den eingereichten Bauplan ersichtlich gemacht worden war; das 'Baugrundstück' trägt dort bereits die Nummer 910/18. Nach aktuellen Auszügen aus der Grundstücksdatenbank weist das Grundstück Nr. 910/2 nur mehr eine Fläche von 9.598 m2 auf, wobei eine Änderung der Fläche in Vorbereitung ist. Neu geschaffen wurde unter der EZ 2041 das Grundstück Nr. 910/18 mit einer Fläche von 9.000 m2, welches auf Grund eines Kaufvertrages vom 9. Juni 2006 der Erstmitbeteiligten gehört.
Berufungen der hier beschwerdeführenden Nachbarn gegen diese Baubewilligung blieben ebenso erfolglos wie die von ihnen erhobene Vorstellung.
In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer, das Vorhaben entspreche nicht der Widmung 'Bauland-gemischtes Baugebiet' fest:
'Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raum- bzw. Gemeindeplanungsgesetzes, das zum Zeitpunkt seines InKraftTretens in Geltung stand. (VwGH 9.11.1999, 95/05/0268). Die Festlegung des 'gemischten Baugebietes' für das gegenständliche Baugrundstück erfolgte im Zuge der Neuauflage des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2002 (VO des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28.2.2002). Im zu diesem Zeitpunkt geltenden Gemeindeplanungsgesetz 1995 fand sich jedoch keine Definition des 'gemischten Baugebietes', sondern nur die Übergangsbestimmung des ArtII Abs6, wonach Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als 'gemischte Baugebiete' festgelegt sind, als solche bestehen bleiben dürfen, wenn sie im Zeitpunkt des InKraftTretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Der Regelungsinhalt der Widmung 'gemischtes Baugebiet' richtet sich daher nach den Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 in der Fassung vom 30.12.1994: Gemäß §2 Abs6 leg.cit. sind als gemischte Baugebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen. Um in der Widmung 'gemischtes Baugebiet' zulässig zu sein, muss das gegenständliche Bauvorhaben daher zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Erstens muss es sich um ein Gebäude eines gewerblichen Klein- und Mittelbetriebes handeln und zweitens darf es keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.'
In ihrer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer ausdrücklich in ihrem Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes verletzt."
2.2. Die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung legt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt dar:
"Nach §23 Abs3 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (BO), dürfen Anrainer im Sinne des Abs2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer können insbesondere auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gestützt werden (lita); der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102). Die im Antrag angeführte Verordnung ist somit im vorliegenden Beschwerdefall präjudiziell.
... Die [im Folgenden] dargelegten Bedenken beziehen sich
jedenfalls auf das heute bestehende Grundstück Nr. 910/18; da der Flächenwidmungsplan aber dieses Grundstück (noch) nicht kennt, muss der präjudizielle Teil des Flächenwidmungsplanes unter Verwendung anderer im Plan enthaltener Ortsbezeichnungen und planerischen Abgrenzungen umschrieben werden. Daher werden die im Plan dargestellten Verkehrsflächen und der eingezeichnete Linienzug zum Schutzstreifen als Immissionsschutz zur Abgrenzung des betreffenden Gebietes herangezogen."
2.3. Seine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
"Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die hier gegenständliche Verordnung (28. Februar 2002 bzw. 1. Oktober 2002) galt das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2001 (GemPlG). Die seit 30. November 2002 geltende Fassung LGBl. Nr. 71 findet keine Anwendung, weil nach deren ArtII Z. 4 die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen hatte.
Ein 'Gemischtes Baugebiet' kennt das GemPlG nicht. Die Festlegung eines Baugebietes 'gemischtes Baugebiet' findet daher im GemPlG keine Deckung.
Im Gegensatz zur belangten Behörde gingen die Baubehörden bei der Beurteilung der Widmungskonformität des Vorhabens von einer Neuauflage des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1968, beinhaltend die Festlegung des Gemischten Baugebietes, aus und beurteilten das Vorhaben anhand des §2 Abs6 Gemeindeplanungsgesetz 1982 in der zuletzt durch das LG Nr. 59/1992 geänderten Fassung (Seite 24 des erstinstanzlichen Bescheides bzw. Seite 10 des Berufungsbescheides). Obwohl die belangte Behörde von einer Festlegung im Jahr 2002 ausging, beurteilte sie die Widmungskonformität des Vorhabens auch anhand des §2 Abs6 Gemeindeplanungsgesetz 1982.
Geltende Rechtslage sind die Übergangsbestimmungen in der Anlage II der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995. Deren Artikel III lautet auszugsweise:
'Artikel III
(1) Mit Artikel II Abs2 bis 18 des Gesetzes LGBl Nr. 105/1994 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1999 an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.
...
(6) Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als 'gemischte Baugebiete' festgelegt sind, dürfen als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen.
...'
Die Übergangsbestimmung, wonach Gemischte Baugebiete 'als solche bestehen bleiben dürfen', ist eine durch den Abs2 der Übergangsbestimmung gedeckte Ausnahme von der dort festgelegten Verpflichtung, Flächenwidmungspläne bis 31. Dezember 1999 an die neue Rechtslage anzupassen. 'Gemischte Baugebiete' konnten also auch nach dem 1. Jänner 2000 weiter bestehen bleiben, anders etwa als Leichtindustriegebiete, wie sie den Gegenstand des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, V110/05, bildeten. Der Abs6 der Übergangsbestimmung kann aber nicht dafür herangezogen werden, dass neue Flächenwidmungspläne - die Verordnung vom 28. Februar 2002 nennt ausdrücklich die §§1 und 13 GemPlG als Rechtsgrundlage - Festlegungen im Bauland vornehmen dürfen, die §3 GemPlG nicht mehr vorsieht. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher die genannte Übergangsbestimmung keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Baugebietes als 'Gemischtes Baugebiet'."
3. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag abweisen.
3.1. Zur Zulässigkeit des Antrags führt die Kärntner Landesregierung u.a. aus:
"Tatsächlich umfasst vom Prüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes sind die Grundstücke 369/3, 909, 910/2 sowie die Baufläche .60 der KG St. Ruprecht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in der Begründung des Prüfungsantrages fest, dass sich seine Bedenken jedenfalls auf das Grundstück 910/18 bezögen; da der Flächenwidmungsplan aber dieses Grundstück (noch) nicht kenne, müsse der präjudizielle Teil des Flächenwidmungsplanes unter Verwendung anderer im Plan enthaltener Ortsbezeichnungen und planerischen Abgrenzungen umschrieben werden. Dem ist jedoch nur insoweit beizupflichten, als zwar die Grundstücksbezeichnung '910/18' im geltenden Flächenwidmungsplan nicht enthalten ist, wohl aber die Grundstückbezeichnung '910/2'. Da nun das Grundstück 910/18 unzweifelhaft einen Teil der im Flächenwidmungsplan unter der Bezeichnung '910/2' repräsentierten Fläche darstellt, muss sich der präjudizielle Teil des Flächenwidmungsplanes auf eine Teilfläche des im Flächenwidmungsplan als '910/2' bezeichneten Grundstücks beziehen. Keinesfalls umfasst vom baubehördlichen Verfahren, das Anlass dieses Prüfungsantrages ist, sind die auch mit der Widmung 'gemischtes Baugebiet' versehenen Grundstücke 369/3 und 909 sowie die
Baufläche .60 der KG St. Ruprecht. ... Da der Prüfungsantrag
Grundstücke umfasst, die ganz offenbar nicht als Voraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommen, wird der Prüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofs - soweit er Flächen, die nicht vom Anlassfall umfasst sind, betrifft - als unzulässig zurückzuweisen sein."
3.2. In der Sache äußert sich die Kärntner Landesregierung u. a. wie folgt:
"Bereits der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt
Klagenfurt am Wörthersee aus dem Jahr 1968 ... hat die im
Prüfungsantrag umschriebenen Grundflächen als 'gemischtes Baugebiet'
ausgewiesen. Trotz zahlreicher Überarbeitungen und Neuauflagen des
Flächenwidmungsplanes ... zeigt sich diese Widmung auch noch im
Flächenwidmungsplan ... aus dem Jahr 1992 ...; aus diesem
Flächenwidmungsplan ist auch ersichtlich, dass das vom Prüfungsantrag
umfasste Gebiet bereits zum damaligen Zeitpunkt teilweise bebaut war
... . Das vom Prüfungsantrag umfasste Gebiet ist auch im
Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee aus dem Jahr 2002 nach wie vor als 'gemischtes Baugebiet' ausgewiesen.
Mit dem Gesetz LGBl. 105/1994 wurden zwar neue Baulandkategorien geschaffen und mussten die Gemeinden auch eine Anpassung an die neue Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 vornehmen, ausgenommen davon waren aber aufgrund der Übergangsbestimmung im ArtII Abs6 leg. cit. die Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als 'gemischte Baugebiete' festgelegt waren, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut waren.
Aus der Kundmachung der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 22. November 2001, in der darauf aufmerksam gemacht wird, dass beabsichtigt ist, den Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee aus wichtigen Gründen neu aufzulegen, geht klar hervor, welche Grundstücke (Parzellen Nr.) von einer Umwidmung betroffen sein sollen. Die im Prüfungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes umschriebenen Grundstücke werden in dieser Liste nicht angeführt. Weiters wird in dieser Kundmachung die Bestimmung des §15 K-GplG 1995 zitiert, der die Änderung des Flächenwidmungsplanes regelt. Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee hat seit dem Jahr 1968 immer wieder ihre Flächenwidmungspläne zur Gänze überarbeitet, dabei aber das im Prüfungsantrag umschriebene Gebiet niemals einer Widmungsänderung unterzogen, sondern nur den Ist-Stand fortgeschrieben. Auch im Jahr 2002 wurde lediglich eine Fortschreibung des Ist-Bestandes hinsichtlich der zur Prüfung beantragten Flächen vorgenommen. Da es seit dem Gesetz LGBl. 105/1994 zu keiner 'Neuwidmung' gekommen ist, ist nach wie vor die Übergangsbestimmung in ArtII Abs6 leg. cit. für die Zulässigkeit des Weiterbestandes dieser nach dem derzeit geltenden K-GplG 1995 nicht mehr vorgesehenen Widmung heranzuziehen. Es kann nämlich keinen Unterscheid machen, ob lediglich Widmungsänderungen in einem bestehenden Flächenwidmungsplan vorgenommen werden, die den restlichen Flächenwidmungsplan nicht berühren, oder ob eine (lediglich zeichnerische) Gesamtrevision eines Flächenwidmungsplanes vorgenommen wird, in der einerseits der Altbestand an Widmungen fortgeschrieben und in - genau bezeichneten - Flächen eine Widmungsänderung vorgenommen wird. Eine zeichnerische Gesamtrevision von Flächenwidmungsplänen ist ständige Praxis insbesondere dann, wenn der zuletzt zeichnerisch gesamtüberarbeitete Flächenwidmungsplan bereits aufgrund zahlreicher Änderungen unübersichtlich geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte auch bislang keine Bedenken gegen diese Vorgehensweise in der Raumplanung (vgl. VfSlg. 16.141/2001), vielmehr hat er in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.231/1989 eingeräumt, dass es sicherlich Fälle geben wird, in denen dem Plansetzer nur die Möglichkeit bleibt, den bestehenden Zustand festzuschreiben, selbst wenn dadurch den übrigen Raumordnungsgrundsätzen nicht Rechnung getragen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede Flächenwidmung eine - unter Umständen sehr intensive - Eigentumsbeschränkung darstellt; demnach ist auch bei jeder Änderung der Widmung auf eventuelle Eigentumsbeschränkungen zu achten. Dies hat zur Folge, dass sich solche Planungen am Gesetzesvorbehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums messen lassen müssen, dass sie also bei sonstiger Verfassungswidrigkeit dem allgemeinen Interesse dienen müssen. Das bedeutet weiters, dass eigentumsbeschränkende Flächennutzungspläne einem öffentlichen Interesse dienen und dass der mit ihnen verbundene Grundrechtseingriff dem verfolgten Ziel verhältnismäßig sein muss ... . Einer entsprechende[n] Planungsmaßnahme muss daher auch eine entsprechende Interessenabwägung vorangehen (vgl. VfSlg. 14.643/1996). Schlussendlich ist bei einer Widmungsänderung auch der Gleichheitssatz zu beachten; insbesondere hat der Vertrauensschutzgedanke im Planungsrecht bei der Frage der Zulässigkeit von Widmungsänderungen erhebliche Bedeutung (VfSlg. 15.104/1998). Da all diese Grundlagen bei einer 'Neuwidmung' zu beachten sind, erscheint es aus Sicht der Kärntner Landesregierung auch nicht nachvollziehbar, warum die planende Behörde all dies auf sich nehmen sollte, um schlussendlich zur gleichen Widmung, zu deren Änderung offenbar kein Anlass besteht, zurückzukehren, insbesondere wenn ihr der Gesetzgeber die Möglichkeit gibt, diese Widmung beizubehalten. Gerade in dem Fall, dass in einem zusammenhängenden gemischten Baugebiet zumindest zum Teil bereits im Vertrauen auf die festgelegte Widmung von Grundeigentümern Dispositionen getroffen und unter Zugrundlegung dieser Widmung behördliche Bewilligungen erteilt und diese durch tatsächliche Bebauung in Anspruch genommen worden sind, wird der planenden Behörde die Möglichkeit eingeräumt, diese Widmung auch weiterhin beizubehalten. Diese Möglichkeit der Beibehaltung eines zusammenhängenden gemischten Baugebietes ist lediglich an die Voraussetzung gebunden, dass dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeplanungsgesetznovelle LGBl. Nr. 105/1994 zumindest teilweise widmungsgemäß bebaut gewesen ist. Unter dieser Voraussetzung durfte und darf ein rechtswirksam festgelegtes gemischtes Baugebiet ohne zeitliche Beschränkung bestehen bleiben.
Dass der Gemeinderat in seiner Verordnung zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes nur die §§1 und 13 K-GplG 1995 und nicht auch §15 K-GplG 1995 zitiert, kann alleine nicht zu der Auslegung führen, dass es sich um eine gänzliche Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes handelt, zumal auch für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes die Bestimmungen der §§1 und 13 K-GplG 1995 relevant sind. Da es für das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee schon vor dem Flächenwidmungsplan 2002 einen Flächenwidmungsplan gegeben hat, kommt überdies immer nur eine Änderung des jeweils geltenden
Flächenwidmungsplanes in Frage (vgl. dazu das ... Erkenntnis
VfSlg. 13.727/1994).
Geht die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass die Festlegung des 'gemischten Baugebietes' für das gegenständliche Baugrundstück im Zuge der Neuauflage des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2002 erfolgt, so wird diese Aussage vom Verwaltungsgerichtshof dahingehend missverstanden, als die Behörde nur zum Ausdruck bringen wollte, dass die maßgebliche Widmung für das Bauverfahren im Flächenwidmungsplan 2002 enthalten ist, nicht aber dass damit eine 'Neuwidmung' verbunden ist. Die belange Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte auch nur zu prüfen, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht; ihr kommt aber keine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Gesetzeskonformität des Flächenwidmungsplanes zu. Dem Verwaltungsgerichtshof ist aber insoweit Recht zu geben, dass der ArtII Abs6 des Gesetzes LGBl. 105/1994 nicht dafür herangezogen werden kann, dass neue Flächenwidmungen Festlegungen im Bauland vornehmen dürfen, die §3 K-GplG 1995 nicht mehr vorsieht. Da es sich aber hier nur um eine Fortschreibung des Ist-Bestandes und um keine Neuwidmung handelt, ist nach wie vor die Übergangsbestimmung maßgeblich.
... Dadurch, dass bereits eine Widmung auf den
gegenständlichen Grundflächen besteht, deren Abänderung durch die tatsächlichen Gegebenheiten und die Gestaltung entsprechender Übergangsregelung nicht gefordert wird, und der bewussten Ausklammerung der im Prüfungsantrag angeführten Flächen in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan 2002, ergibt sich eindeutig, dass der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee im Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 2002 die gegenständlichen Flächen keiner 'Neuwidmung' unterziehen wollte, sondern diesbezüglich nur die bestehende Widmung fortschreiben wollte. Dass er im Zuge einer Flächenwidmungsplanänderung die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplans zur Gänze erneuert hat, dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung und kann daraus nicht geschlossen werden, dass der gesamte Flächenwidmungsplan geändert werden soll. Die Übergangsbestimmung des ArtII Abs6 des Gesetzes LGBl. Nr. 105/1994 erscheint geradezu sinnwidrig, wenn hiedurch zunächst eine widmungskonforme gemischte Nutzung erlaubt und in der Folge - nämlich nach einer im Vertrauen auf diese Widmung allenfalls erfolgten weiteren Bebauung - deren Beibehaltung nicht mehr zulässig sein sollte, und zwar allein deshalb, weil sich die planende Behörde veranlasst sieht, im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung (dh teilweise Änderung und teilweise Übernahme der bereits festgelegten Widmungen) auf aktualisierten und damit verbesserten Plangrundlagen eine 'Neuauflage' des Flächenwidmungsplanes durchzuführen."
4. Die als Bauwerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung des Antrags begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Mit dem Gesetz vom 13. Oktober 1994, mit dem das [Kärntner] Gemeindeplanungsgesetz 1982 geändert wird, LGBl. 105, wurden die Widmungskategorien des Baulandes neu gefasst; die Kategorie "gemischtes Baugebiet" entfiel. Artikel II leg.cit. lautete auszugsweise:
"(l) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.
(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1999 an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.
...
(6) Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als 'gemischte Baugebiete' festgelegt sind, dürfen als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen.
..."
Mit LGBl. 23/1995 wurde das Gemeindeplanungsgesetz 1982 als "Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995" wiederverlautbart; Anlage II ArtIII der Wiederverlautbarung enthält Abs2 und 6 der oben wiedergegebenen Bestimmung.
2. Zur Zulässigkeit des Antrags:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Hinblick auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Flächenwidmungsplänen hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 12.650/1991, 14.629/1996) den Standpunkt eingenommen, dass der das Grundstück, dessen Widmung eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall ist, umfassende engste planlich abgrenzbare Bereich als präjudiziell anzunehmen ist.
Die im hier angefochtenen Flächenwidmungsplan angeführten Grundstücksnummern entsprechen zwar seit der "Neuschaffung" des Grundstücks Nr. 910/18 (nach dem Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofs betrifft das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren lediglich dieses Grundstück) nicht mehr dem Kataster- bzw. Grundbuchsstand; dennoch können diese Grundstücksbezeichnungen noch zur möglichst engen planlichen Abgrenzung des zu prüfenden Bereichs herangezogen werden. In diesem Sinne ist der Antrag des Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit zulässig, als er sich auf das im bekämpften Flächenwidmungsplan als "910/2" der KG St. Ruprecht bezeichnete Grundstück (das neu geschaffene Baugrundstück Nr. 910/18 ist ein Teil davon) bezieht.
Im Übrigen ist der Antrag mangels Präjudizialität als unzulässig zurückzuweisen.
3. In der Sache:
Der Verwaltungsgerichtshof bringt das Bedenken vor, das K-GplG 1995 habe in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Verordnung (28. Februar 2002 bzw. 1. Oktober 2002) geltenden Fassung ein "gemischtes Baugebiet" nicht gekannt und daher die Festlegung einer solchen Widmung nicht gedeckt. Die Übergangsbestimmung des Abs6 des ArtIII der Anlage II der Wiederverlautbarung des K-GplG 1995, LGBl. 23, (in der Folge: Übergangsbestimmung) verfüge für bestehende "gemischte Baugebiete" lediglich eine Ausnahme von der in Abs2 der Übergangsbestimmung festgelegten Verpflichtung, bestehende Flächenwidmungspläne an die durch die Novelle LGBl. 105/1994 neu geschaffene Rechtslage (u.a. Entfall der gesetzlichen Widmungskategorie "gemischtes Baugebiet") bis 31. Dezember 1999 anzupassen. Abs6 der Übergangsbestimmung könne aber nicht dafür herangezogen werden, durch "neue" Flächenwidmungspläne "gemischte Baugebiete" festzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof dürfte den hier angefochtenen Flächenwidmungsplan als "neuen" Flächenwidmungsplan ansehen, weil er "die §§1 und 13 [K-GplG 1995] als Rechtsgrundlage" nennt.
Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs trifft nicht zu:
Abs6 der Übergangsbestimmung regelt die Frage, inwieweit in bestehenden Flächenwidmungsplänen enthaltene Widmungen als "gemischtes Baugebiet" fortbestehen bleiben dürfen, obwohl diese Widmungskategorie im Katalog der gesetzlichen Widmungskategorien des Baulandes (§3 K-GplG 1995) seit der Novelle LGBl. 105/1994 nicht mehr vorgesehen ist. Abs6 der Übergangsbestimmung unterscheidet zwischen solchen als "gemischtes Baugebiet" gewidmeten Gebieten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung "teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind", und solchen, deren "Bebauung nicht erfolgt" ist. Für die letztgenannten Gebiete verpflichtet diese Bestimmung dazu, innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung "eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen"; die erstgenannten Gebiete jedoch "dürfen als solche [gemischte Baugebiete] bestehen bleiben". Der Verwaltungsgerichtshof bringt nicht vor, dass das als "gemischtes Baugebiet" gewidmete Gebiet, innerhalb dessen die in Rede stehende Fläche liegt, nicht (teilweise) bebaut gewesen sei; die Kärntner Landesregierung weist auf die entsprechende (teilweise) Bebauung dieses Gebiets im maßgeblichen Zeitpunkt hin. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht, dass in diesem Fall die Widmung als "gemischtes Baugebiet" nur bis zur Erlassung eines "neuen" Flächenwidmungsplans fortbestehen bleiben dürfe, nicht näher.
Der Verfassungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Auffassung der Kärntner Landesregierung:
Abs6 der Übergangsbestimmung ermöglicht schon seinem Wortlaut nach für als "gemischtes Baugebiet" gewidmete Gebiete, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Gesetzesänderung "teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut" waren, die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung dieser Widmung. Auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans darf eine solche Widmung fortbestehen; für die Festlegung einer anderen Widmung als "gemischtes Baugebiet" wären auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans die Voraussetzungen des §15 Abs1 K-GplG 1995 ("Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden") einzuhalten (vgl. VfSlg. 13.727/1994).
4. Der Antrag ist daher - soweit er zulässig ist - abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite bzw. §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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