VwGH 2009/05/0044

VwGH2009/05/004431.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. G J J in A., vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 7. Jänner 2009, Zl. MD-J-1/2008/Mag.H/R, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 3. Juni 2008, mit welchem sein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vom 3. Dezember 2007 zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Außenanlage auf der Parzelle 190/3 nach § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 18 bis 20 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht stattgegeben und der Magistratsbescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe als Eigentümer der Parzelle Nr. 189/2, KG R, mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt Außenanlagen in Krems/Donau, R, Parzelle 190/3, KG R gestellt. Der diesem Ansuchen beigeschlossene "Lageplan" weise bereits eine Parzelle 190/3 auf und sehe deren Erschließung durch eine (Privat-) Straße vor, die vom öffentlichen Gut, Parzelle Nr. 1839/2, KG R (Lstraße) weg über die Parzellen Nrn. 191/4 und 189/2, beide KG R, geführt und rechtlich als "Geh-, Fahr- und Leitungsrecht" ausgebildet werden solle. Zum Zeitpunkt der Einreichung sei weder eine Parzelle 190/3 noch ein Servitut in der beschriebenen Form grundbücherlich einverleibt gewesen. Die Parzelle Nr. 190/3, KG R, solle aus der Parzelle Nr. 189/2, KG R, durch Abtrennung eines Teilstückes entstehen, nach derzeitiger Sachlage sei sie bereits entstanden.

Die neu zu schaffende Parzelle 190/3 sei noch kein Bauplatz im Sinn des § 11 Abs. 1 BO, es müssten daher die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen, die ermöglichen würden, diese Parzelle zum Bauplatz zu erklären. Es sei gemäß § 11 Abs. 2 BO auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück mit Bescheid zu einem Bauplatz zu erklären, wenn es unter anderem (§11 Abs. 2 lit. c leg. cit.) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspreche, verbunden werde. Die grundbücherliche Sicherstellung der Servitut sei allerdings im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegeben gewesen.

Das Unterbleiben des Nachweises der grundbücherlichen Sicherstellung der Servitut stelle jedenfalls einen Mangel im schriftlichen Anbringen des Beschwerdeführers dar. Die Baubehörde erster Instanz habe diesem daher mit Schreiben vom 16. April 2008 gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag erteilt, zur Fortsetzung des Verfahrens einen Teilungsplan bis zum 2. Mai 2008 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 29. April 2008 habe der Beschwerdeführer um Erstreckung der gesetzten Frist bis zum 2. Juni 2008 ersucht, weil erst zu diesem Zeitpunkt - nach Meinung des Beschwerdeführers - das Original vom Bezirksgericht wieder retourniert sein müsste. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer erneut um Erstreckung der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2008 ersucht, weil mit der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes vom 20. April 2006 "dieser Tage" gerechnet werden müsste. In weiterer Folge habe der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde erster Instanz den Bescheid vom 3. Juni 2008 erlassen, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung vom 3. Dezember 2007 unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden sei.

Zur Angemessenheit der gesetzten Vorlagefrist wurde festgehalten, dass fristauslösend iSd § 13 Abs. 3 AVG das Schreiben der Baubehörde der ersten Instanz vom 16. April 2008 gewesen sei; infolge der Erstreckung der Vorlagefrist sei dem Beschwerdeführer im Zeitraum von annähernd zweieinhalb Monaten zur Vorlage eines grundbücherlich sichergestellten Teilungsplans zur Verfügung gestanden. Wenn auch die Komplexität von grundbücherlichen Verfahren in Österreich und die daraus resultierende längere Dauer der Erledigung von Grundbuchsgesuchen nicht übersehen würden und zudem die Einreichung des Grundbuchsgesuches infolge des Ausbleibens einer unterfertigten Straßenabtretungsurkunde seitens der Stadt Krems die Einreichung des Grundbuchsgesuches verspätet habe, sei diese Frist ausreichend bemessen gewesen, zumal in den Gesetzesmaterialien zu § 13 Abs. 3 AVG eine Verbesserungsfrist von vier Wochen genannt werde. Dem Vorbringen, die Baubehörde erster Instanz hätte bereits im Mai 2008 durch selbständige Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis von der grundbücherlichen Durchführung des eingereichten Teilungsplans erhalten können, sei entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht überzogen werden dürfe; die Verfahrensparteien treffe vor allem dann eine erhebliche Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, wenn das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werde; die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts könne auch nicht so verstanden werden, dass immer dann, wenn die potentielle Möglichkeit für die Behörde bestünde, einen Beweis zu einem Sachverhalt festzustellen, die Behörde alleine verpflichtet sei, den Beweis zu verfolgen.

B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung begehrte.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde; weiter kann die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG ist klar, dass eine auf ihn gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage kommt, die mit Mängeln behaftet sind. Nur dann, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, also insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/03/0129, mwH). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 96/05/0297, und vom 23. Juli 2009, Zl. 2006/05/0129, beide mwH); als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0206, mwH). Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0281, mwH).

2. Da dem vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung unstrittig kein Teilungsplan für die im Beschwerdefall iSd § 11 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 BO gemeinsam mit diesem Antrag erforderliche Ersichtlichmachung eines im Grundbuch sichergestellten Fahrrechts angeschlossen war, erteilte ihm die Baubehörde I. Instanz (ebenfalls unwidersprochen) den Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, bis 2. Mai 2008 "vorab zur Bescheiderlassung einen Teilungsplan vorzulegen". Entgegen diesem Auftrag, zu dessen Erteilung die Behörde - anders als die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die behördliche Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts meint - nicht nur berechtigt, sondern auf der Grundlage der genannten Bestimmung der BO auch verpflichtet war, übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde auch innerhalb der bis zum 2. Juni 2008 verlängerten Mängelbehebungsfrist keinen derartigen Teilungsplan. Dem gegenläufigen Beschwerdehinweis, der Behörde sei vom Grundbuchsgericht der Teilungsbeschluss am 6. Juni 2008 zugestellt worden, lässt sich nicht entnehmen, dass der Behörde auch der Teilungsplan zugestellt worden wäre. Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer der Erstbehörde behauptetermaßen persönlich vorgelegten "verbesserten Teilungsplan" um den vom Grundbuchsgericht - wie die Beschwerde angibt - mit Beschluss vom 28. Mai 2008 bereits genehmigten Plan gehandelt hat, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht; dafür geben auch die vorgelegten Verwaltungsakten keinen Hinweis. Der Hinweis, die Einbringung des Grundbuchgesuchs für den Teilungsplan habe sich wegen der verspäteten Gegenzeichnung der errichteten Straßengrundabtretungsurkunde seitens des Magistrats der Stadt Krems verzögert, erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil (wie ausgeführt) eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht dem Zweck dient, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen; Gleiches gilt für die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die Erledigungsdauer im Grundbuchverfahren nicht zu beeinflussen vermochte. Angesichts der von § 13 Abs. 3 AVG geforderten Zurückweisung des Antrags für den Fall der Unterlassung der Mängelbehebung geht das Vorbringen fehl, die Erstbehörde hätte den Antrag des Beschwerdeführers nicht bloß zurückweisen dürfen und diesen zu einer Projektsänderung auffordern müssen, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Da - wie erwähnt - Sache des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde nur die Frage war, ob der Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erteilt wurde, hatte die belangte Berufungsbehörde nicht zu prüfen, ob die vom Antrag erfasste Liegenschaft die Voraussetzungen eines Bauplatzes erfüllte.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte auf dem Boden der hg. Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Jänner 2012

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