VwGH 2007/06/0281

VwGH2007/06/02811.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des N R in B, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig Weh in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27. September 2007, Zl. BHBR-I- 3300.00-2006/0009, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Vorarlberger G W GesmbH in D, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Marktstraße 18a, 2. Landeshauptstadt B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs2;
AVG §73 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs2;
AVG §73 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0268, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft in Bregenz ist, auf der sich eine Wohnanlage befindet. Die erstmitbeteiligte Partei ist Verwalterin der Liegenschaft.

Mit dem am 10. Mai 2006 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch vom 6. Juni 2006 kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die "Sanierung und Fassadenerneuerung" eines Gebäudes dieser Wohnanlage ein.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Juni 2006 wurde der Bauwerberin die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Sachverhaltsmäßig ging der Bürgermeister unter anderem davon aus, dass hinsichtlich der bescheidgegenständlichen Baumaßnahmen ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vorliege.

Dagegen erhob, soweit hier noch erheblich, der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, dass ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer hinsichtlich der Farbgebung dieser Fassade nicht vorliege. Auf Grund dessen sei die Bauwerberin auch nicht berechtigt, im Auftrag der Eigentümer einen Bauantrag einzureichen.

Die Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos, seine Vorstellung wurde als unbegründet abgewiesen. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 23. Jänner 2007 hob der Verwaltungsgerichtshof die Vorstellungsentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf und führte insbesondere aus, die Behörden des Verwaltungsverfahrens wären verhalten gewesen, zu prüfen, ob die Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer für die vorgesehene Maßnahme einschließlich der vorgesehenen Farbgebung erforderlich sei oder nicht. Insoweit komme ihm ein Mitspracherecht zu. Insbesondere wäre daher zu prüfen gewesen, ob das Baugesuch von dem in Rede stehenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer getragen werde. An entsprechenden Verfahrensergebnissen mangle es aber.

Gemäß diesem Erkenntnis hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Februar 2007 die den Beschwerdeführer betreffende abweisliche Berufungsentscheidung auf und verwies die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Gemäß den vorliegenden Verwaltungsakten ist diese aufhebende Vorstellungsentscheidung bei der Gemeinde am 5. März 2007 eingelangt.

In Ausführung eines entsprechenden Beschlusses der Berufungsbehörde vom 23. April 2007 wurde der Bauwerberin mit der vom Bürgermeister gefertigten Erledigung vom 24. April 2007 aufgetragen, hinsichtlich der Sanierung der Fassade bis spätestens 30. September 2007 einen auf die Projektunterlagen bezugnehmenden, mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vorzulegen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist werde das gegenständliche Berufungsverfahren fortgesetzt und über die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2007 zugestellt. In der Folge kam es zu einem Schriftverkehr mit der Bauwerberin, die um Fristerstreckung ersuchte und schließlich mit Eingabe (e-mail) vom 18. Juni 2007 mitteilte, dass ein "Projektbeschluss" vermutlich nicht vor dem 31. Dezember 2007 vorgelegt werden könne.

In der Sitzung der Berufungsbehörde vom 17. Juli 2007 wurden die Sache und das Begehren der Bauwerberin erörtert, die Frist bis 31. Dezember 2007 zu erstrecken. Die Berufungsbehörde fasste den Beschluss, diesem Fristerstreckungsantrag zuzustimmen, was damit begründet wurde, dass das Schlussüberprüfungsverfahren bereits am 27. Juni 2007 ohne Mangel abgeschlossen (das Vorhaben bereits mängelfrei realisiert) worden und das Berufungsverfahren unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich durchzuführen sei, könne der begehrten Fristerstreckung zugestimmt werden, weil keine Gefahr im Verzug sei.

In Umsetzung dieses Beschlusses wurde der Bauwerberin mit der vom Bürgermeister gefertigten Erledigung vom 18. Juli 2007 (zugestellt am 25. Juli 2007) eröffnet, dass auf Grund des Beschlusses der Berufungsbehörde vom 17. Juli 2007 die Frist für die Vorlage des rechtskräftigen Mehrheitsbeschlusses betreffend dieses Vorhaben bis 31. Dezember 2007 verlängert werde. Dieses Schreiben wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt, der dagegen Vorstellung erhob, in welcher er unter anderem ausführte, dass die 6-Monatsfrist des § 73 AVG Anfang September 2007 enden werde, eine Fristerstreckung von vier Monaten über die Entscheidungsfrist hinaus sei jedenfalls rechtswidrig. Rechtlich sei der Beschluss der Berufungskommission vom 17. Juli 2007 als ein Bescheid über eine Verfahrensunterbrechung auszulegen, der daher mit Vorstellung bekämpfbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen. Zusammengefasst ging sie davon aus, dass es sich beim Beschluss der Berufungsbehörde vom 17. Juli 2007 um eine Verfahrensanordnung handle, gegen welche gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei, und somit auch keine Vorstellung. Die bekämpfte Erledigung sei somit kein Bescheid. Als ein Bescheid, mit welchem das Verfahren gemäß § 38 Abs. 2 AVG ausgesetzt werde, sei sie keinesfalls anzusehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende (am 12. November 2007 eingebrachte) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, wobei die Gegenschriften nach dem 31. Dezember 2007 beim Verwaltungsgerichtshof einlangten.

Mit Verfügung vom 23. Jänner 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die bekämpfte Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2007 bewilligt worden, dieser Termin aber bereits verstrichen sei, womit die Beschwerde gegenstandslos geworden sein könnte, aufgefordert, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu äußern. Der Beschwerdeführer hat sich zunächst dahin geäußert, die belangte Behörde habe seine Vorstellung deshalb zurückgewiesen, weil die Entscheidung der Berufungsbehörde keinen Bescheidcharakter habe. Es handle sich nämlich bei der Fristerstreckung nur um einen verfahrensleitenden Akt und nicht um eine Erledigung mit Bescheidcharakter. Würde dies zutreffen, so könnte auch eine Fristerstreckung um drei Jahre, oder um 30 Jahre, unanfechtbar sein, weil sie nur verfahrensleitenden Charakter hätte. Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, eine Sanierung des Zustimmungserfordernisses im Berufungsverfahren scheide aus. Es habe demnach keinerlei Rechtfertigung gegeben, der Bauwerberin eine Frist zu erstrecken. Der Beschwerdeführer sei durch die Vorgangsweise der Berufungsbehörde "nunmehr unwiderruflich in seinem Recht verletzt" worden, "innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung zu bekommen". Durch den Ablauf der unzulässigen Fristgewährung sei er nicht klaglos gestellt, "sondern ist der maximale Schaden, den die bekämpfte Maßnahme verursachen konnte, auch tatsächlich eingetreten".

Hilfsweise stellte er den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle "kostenersatzpflichtig aussprechen", dass er in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist verletzt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007 anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. a BauG sind dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums- oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Unstrittig ist nunmehr, dass dem Bauantrag die erforderliche Zustimmung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen war. Dabei handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei die Verbesserung auch noch im Berufungsverfahren erfolgen kann. Es kann daher keine Rede davon sein, wie der Beschwerdeführer meint, dass dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht sanierbar wäre (oder gar überhaupt nicht). Vielmehr war die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein, jedenfalls hier, wo sich schon aus dem Gesetz ergibt, dass es der Zustimmung der Miteigentümer bedarf (vgl. zu diesen Fragen der Verbesserung die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 26 zu § 13 Abs. 3 AVG angeführte hg. Judikatur; siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 70). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die gewährte Fristerstreckung rechtswidrig war.

Bei einem Auftrag an einen Einschreiter, seine mangelhafte Eingabe zu verbessern (Verbesserungsauftrag), handelt es sich um eine Verfahrensanordnung (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0320, oder auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0069, je mwN). Gegen eine Verfahrensanordnung ist aber gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, sie kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden, was gleichermaßen für die Anfechtung mittels Vorstellung zu gelten hat. Verfahrensanordnungen werden auch nicht rechtskräftig, sondern sind jederzeit abänderbar (s. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht (2002), Rz 475). Sie stehen daher, soweit hier erheblich (der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme das drastische Beispiel, die Berufungsbehörde könnte auch eine Fristverlängerung um drei oder auch um 30 Jahre gewähren), weder einem Devolutionsantrag noch einer Säumnisbeschwerde entgegen. Es gibt daher einen Rechtsbehelf für den Beschwerdeführer, sich gegen die Verzögerung der ausständigen Entscheidung (infolge einer rechtswidrigen Fristerstreckung) zur Wehr zu setzen. Solche Rechtsbehelfe kann der Beschwerdeführer nach wie vor ergreifen. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass die bekämpfte Verfahrensanordnung (Fristerstreckung), die im Übrigen auch als solche und nicht in der Form einer bescheidmäßigen Erledigung im Sinne des hg. Beschlusses eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg Nr. 9458/A, als Bescheid ergangen ist, zulässigerweise nicht (abgesondert) bekämpfbar war. Die belangte Behörde hat daher die Vorstellung zu Recht zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist (es geht um einen verfahrensrechtlichen Aspekt und nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst über die Baubewilligung; vgl. dazu die Entscheidungen des EGMR vom 25. März 2004, Nr. 71888/01, Lamprecht gegen Österreich, ÖJZ 2004, 818 (Verfahren betreffend ein Beweissicherungsverfahren), und vom 9. Februar 2006, Nr. 4533/02, Freilinger gegen Österreich, ÖJZ 2006, 21 (betreffend ein Exekutionsverfahren), mwN), weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat in diesen Fällen das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich einfache Rechtsfragen aufgeworfen, und zu deren Lösung ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten (wobei im Übrigen diese Rechtsfragen im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurden). Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein förmlicher Ausspruch im Sinne des hilfsweise gestellten Antrages des Beschwerdeführers, er sei in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist verletzt worden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, dem Begehren wird aber durch die Ausführungen in der Begründung inhaltlich entsprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 1. April 2008

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