VwGH 2006/05/0129

VwGH2006/05/012923.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Mag. Dr. E W in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94/15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2006, Zl. BOB-570/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Magistratsabteilung 37/18 wies mit Bescheid vom 12. August 2005 das am 16. Jänner 2003 eingebrachte Ansuchen der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben, Zubauten sowie bauliche Herstellung auf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen sei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses eines Hauses in Wien 18 beantragt worden. Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren sei der Beschwerdeführerin zuletzt mit Verfahrensanordnung vom 25. Mai 2005 aufgetragen worden, die gleichzeitig rückgemittelten Baupläne mit Ergänzungen gemäß § 64 der Bauordnung für Wien (BO) einerseits hinsichtlich übereinstimmender Darstellung der Ansichten und Details bzw. Schnitte sowie maßstabgetreuer übereinstimmender Darstellung der Ansichten mit den Details bzw. Schnitten, sowie andererseits auch hinsichtlich der bauphysikalischen Inhalte entsprechend der beigelegten Stellungnahme der Magistratsabteilung 37-B vom 10. Dezember 2003 innerhalb einer Frist von drei Wochen nachzureichen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist sei unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Zurückweisung des Bauansuchens angekündigt wurden.

In der Berufung gegen den Erstbescheid vom 12. August 2005 sei ausgeführt worden, dass mit Schreiben vom 2. Juni 2005 um Zusendung der bauphysikalischen Berechnungen gebeten worden wäre, die auch am 21. Juni 2005 auf Beschwerdeführerseite eingelangt wäre. Seither wäre versucht worden, über den seinerzeitigen Berechnungsaussteller die fehlenden Angaben zu erhalten. Es wäre eine völlig neue bauphysikalische Berechnung in Auftrag gegeben worden, die nunmehr vorliegen würde. Es würde daher um "Wiedereinsetzung in den alten Stand" ersucht, in der Anlage der Berufung sei die Planparie A/B/C sowie die neue bauphysikalische Berechnung übermittelt worden.

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. a BO habe der Bauwerber für das Bewilligungsverfahren Baupläne in dreifacher Ausfertigung als Einreichunterlage vorzulegen. Der erforderliche Inhalt der Baupläne sei im § 64 BO geregelt. Nach der Aktenlage habe die Beschwerdeführerin die mit dem Verbesserungsauftrag vom 25. März 2005 zur Ergänzung gemäß § 64 BO rückgestellten Baupläne weder innerhalb der festgesetzten Frist noch bis zur Erlassung des Erstbescheides nachgebracht.

Da die Beschwerdeführerin dem Gesetz habe entnehmen können, mit welchen Beilagen sie ihr Ansuchen auszustatten gehabt habe, sei die zum Nachreichen fehlender Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG zu bemessende Frist nur so festzusetzen gewesen, dass sie zum Nachreichen vorhandener Unterlagen, nicht jedoch zu deren Beschaffung ausgereicht habe. Zur Vorlage der iSd § 64 BO ergänzten Einreichpläne sei die gemäß § 13 Abs. 3 AVG festgesetzte Frist von drei Wochen jedenfalls ausreichend gewesen. Dazu komme, dass die Erstbehörde mit der bescheidmäßigen Erledigung (auch im Hinblick auf eine begehrte Fristerstreckung) noch mehrere Wochen zugewartet habe. Auf Grund des fruchtlosen Verstreichens der ausreichend eingeräumten Frist sei das Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

Anzumerken sei weiters, dass die belangte Behörde nur darüber zu entscheiden zuständig sei, ob die Zurückweisung des Bauansuchens durch die Erstbehörde rechtmäßig erfolgt sei, weshalb das Nachreichen der Baupläne gemeinsam mit der Berufung keine Wirkung mehr entfalten könne. Dessen ungeachtet seien die gemeinsam mit der Berufung vorgelegten Baupläne weiterhin gemäß § 64 BO (was näher dargestellt wird) ohnehin ergänzungsbedürftig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in der vorliegenden maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 5/2008) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen aus ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der hg. Rechtsprechung ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG "Sache" iSd § 66 Abs. 4 leg. cit. und Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, ferner kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0010, mwH).

3.2. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten lautete die im Schreiben der Erstbehörde vom 25. Mai 2005 gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG wie folgt:

"Es wird daher gem. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 i.d.g.F. (AVG) nochmals Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen nachfolgende Beilagen nachzureichen:

1.) die beiliegenden Baupläne mit Ergänzungen gem. § 64 der Bauordnung f. Wien (BO) hinsichtlich übereinstimmender Darstellung der Ansichten und Details bzw. Schnitte sowie maßstabgetreue übereinstimmende Darstellung der Ansichten mit den Details bzw. Schnitten.

2.) die beiliegenden Baupläne mit Ergänzungen gem. § 64 BO hinsichtlich der bauphysikalischen Inhalte entsprechend der in Kopie beiliegenden Stellungnahme der MA 37-B vom 10. Dezember 2003.

Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden."

Nach dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Rückschein über die Zustellung dieser Aufforderung bestätigte die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2005 die Übernahme der entsprechenden Postsendung, die auch die angesprochenen Pläne ("Pläne A, B, C") umfasste.

3.3. Der in der Aufforderung genannte § 64 BO normiert in seinem Abs. 1 näher den Inhalt der nach § 63 Abs. 1 leg. cit. für das Baubewilligungsverfahren als Einreichunterlage vorzulegenden Baupläne. Angesichts dieser Regelungen über die dem Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wusste, mit welchen Unterlagen ihr Bauansuchen ausgestattet sein muss. Von daher ist - entgegen der Beschwerde - die von der Erstbehörde statuierte Frist von drei Wochen zur Vorlage der aufgetragenen Ergänzungen als angemessen zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. August 1991, Zl. 99/05/0143, mwH).

Dass dem in Rede stehenden Verbesserungsauftrag die angesprochenen Pläne nicht angeschlossen gewesen seien und ihr daher die faktische Möglichkeit zur fristgemäßen Mängelbehebung gefehlt habe, wird von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde behauptet, weshalb es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Selbst wenn die von der Behörde mit Schreiben vom 7. Juni 2005 der Beschwerdeführerin sowie dem Architekten übermittelten (vom letzteren erbetenen) Unterlagen - wie in der Beschwerde vorgebracht - beim Architekten erst am 21. Juni 2005 eingelangt sein sollten, ist die Beschwerdeführerin (unstrittig) dem seinerzeitigen Auftrag bis zur Erlassung des angefochtenen Erstbescheides vom 12. August 2005, der nach der Berufung bei der Beschwerdeführerin am 20. September 2005 - somit etwa annähernd drei Monate nach dem 21. Juni 2005 - einlangte, nicht nachgekommen, weshalb für sie mit diesem Vorbringen schon deshalb nichts zu gewinnen ist.

Vor diesem Hintergrund gehen die Verfahrensrügen fehl, die belangte Behörde hätte sich mit den mit der Berufung vorgelegten neuen Unterlagen (u.a. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) näher auseinander setzten müssen und habe insofern auch das Parteiengehör sowie die Begründungspflicht verletzt.

Dass (wie in der Beschwerde vorgebracht) die von der belangten Behörde im Juni 2005 übermittelten bauphysikalischen Berechnungen den Architekten der Beschwerdeführer veranlassten, eine gänzlich neue bauphysikalischen Berechnung durchzuführen, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, als Bauwerberin schon der Erstbehörde vollständige Einreichunterlagen vorzulegen.

3.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Juli 2009

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