Normen
ABGB §1333;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §2 Abs1 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §2 Abs2 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §2 Abs3 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §3 Abs2 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 idF 79/2008;
VVG §11 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §1333;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §2 Abs1 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §2 Abs2 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §2 Abs3 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 §3 Abs2 idF 79/2008;
ParteienförderungsG Krnt 1991 idF 79/2008;
VVG §11 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der zweitangefochtene Bescheid wird, insoweit er dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Landesförderung für die Jahre 2006 und 2007 auf Grund verspäteter Antragstellung nicht stattgibt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren zu Zl. 2009/04/0034 dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Land Kärnten hat im Verfahren zu Zl. 2009/04/0035 der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 25. April 2006, A 14/05, VfSlg. 17.818, und die Erkenntnisse des VfGH jeweils vom 19. Oktober 2008, G 255/07, B 1414/08 und B 1550/06, verwiesen.
1.1. Mit dem erstgenannten Beschluss des VfGH vom 25. April 2006, VfSlg. 17.818, wurde eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage der Beschwerdeführerin gegen das Land Kärnten betreffend die Landesförderung zurückgewiesen.
Die Zurückweisung begründete der VfGH unter anderem wie folgt:
"3.2. Es ist aber zu prüfen, ob über den mit Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.
Im Hinblick auf den Wortlaut der dafür in erster Linie
maßgeblichen Regelungen des §1 und des §2 Abs1 K-PFG (arg.: "Den
im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) ... gebührt ...
eine Landesförderung." bzw. "Die Landesförderung ist auf Antrag zu
gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung ... einzubringen
...") ist über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung durch
Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden (ganz in diesem
Sinne zum insoweit vergleichbaren §2a ParteienG VfSlg. 14.803/1997
S 436: "Nach Ansicht des VfGH bringt die in §2a in
verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den
spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt
(behördenbezogen gebraucht) in der österreichischen Rechtsordnung
als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck,
daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche
Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid
abzielt."). Insoweit kommt eine Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG nicht in Betracht. Eine
solche wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn es bloß um die
Liquidierung oder Auszahlung der auf entsprechenden Antrag hin von
der Landesregierung bescheidmäßig zuerkannten Landesförderung
geht, also um den technischen Vorgang, der nur der Verwirklichung
des vorangegangenen Bescheides dient.
Mit der vorliegenden Klage wird im Wesentlichen begehrt:
a) die Auszahlung jener
'Rate (der Landesförderung), welche im dritten Quartal des Jahres 2005 zur Zahlung auf Grund (der §§2 und 3 K-PFG) fällig gewesen wäre, (und die) zu Unrecht an die Gruppierung um Strutz und nicht an die klagende Partei ausbezahlt wurde';
b) die Feststellung gemäß §38 VfGG,
'dass (das beklagte Land) schuldig ist, der klagenden Partei die derzeit noch nicht fälligen Raten zu den jeweils eintretenden Fälligkeitsdaten zu bezahlen.'
Dabei geht die klagende Partei davon aus, dass die mit den - als Bescheide zu qualifizierenden - Erledigungen der Kärntner Landesregierung vom 3.1. und 8.2.2006 zuerkannte Parteienförderung im Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, der klagenden Partei gebührt.
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Aus den oben in Pkt. 1 wiedergegebenen Bestimmungen des K-PFG ergibt sich im Wesentlichen: Den im Landtag vertretenen - politischen (s. dazu die oben in Pkt. 1.1. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien) - Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung; dies allerdings nur dann, wenn die Partei mit mindestens zwei Mitgliedern im Landtag vertreten ist. Die Landesförderung ist von der Landesregierung auf Antrag der Partei zu gewähren; der Antrag ist von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Förderung gebührt jeweils für ein Jahr; sie ist von der Landesregierung vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen. Die jährliche Landesförderung umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Für die Höhe (des Steigerungsbetrages) der Landesförderung ist ua. die Zahl der Mitglieder des Landtages maßgeblich, mit denen die jeweilige Partei im Landtag vertreten ist. Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen.
Aus diesen Bestimmungen ist - in ihrem Zusammenhang - ua. abzuleiten: Wenn sich die für die Gebührlichkeit - sei es dem Grunde (vor allem hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Landtagspartei (noch) mit zwei Mitgliedern im Landtag vertreten ist) oder der Höhe nach (vor allem hinsichtlich der Frage, mit wie vielen Mitgliedern die jeweilige Partei im Landtag vertreten ist) -
maßgeblichen Umstände im Laufe des Förderungszeitraumes, dh. des jeweiligen (Kalender‑)Jahres, ändern, so hat die zuständige Behörde, also die Landesregierung, über die Gebührlichkeit der Landesförderung im verbleibenden Förderungszeitraum neuerlich zu entscheiden. Die Rechtskraft der ursprünglichen bescheidmäßigen Zuerkennung der Förderung steht dem nicht entgegen, weil sie nämlich auf die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide bestehende maßgebliche Sachlage beschränkt ist. Würde eine Änderung der genannten Umstände im Laufe des jeweiligen Förderungszeitraumes für die Gebührlichkeit der Landesförderung unbeachtlich sein, so wäre das nicht sachgerecht; ein solcher dem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Sachlichkeitsgebot widersprechender, somit verfassungswidriger, Inhalt ist dem Gesetz nicht zu unterstellen (vgl. zu einer diesbezüglich ähnlichen Regelung VfSlg. 13.640/1993).
Im vorliegenden Fall führten nun die oben, insbesondere in Pkt. 2.2., näher dargestellten Vorgänge in der politischen Partei 'FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen', der mit den in 2.1. auszugsweise wiedergegebenen Erledigungen der Kärntner Landesregierung die in Rede stehende Landesförderung für 2005 zuerkannt worden war, zu einer Änderung der für die Gebührlichkeit dieser Landesförderung maßgeblichen Umstände; u.zw. insbesondere insoweit, als seither jedenfalls der Landtagsabgeordnete Schwager (als nunmehriger Landesparteiobmann der klagenden Partei) einerseits und alle oder einzelne der übrigen Mitglieder des Landtages, die - so wie der Genannte - im Zeitpunkt der Zuerkennung der Parteienförderung an die oben genannte politische Partei sämtlich dieser zugerechnet wurden, nicht mehr als Landtagsabgeordnete e i n u n d d e r s e l b e n Landtagspartei gelten können. Schon im Hinblick darauf wäre über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung für den restlichen Förderungszeitraum (zweites Halbjahr 2005) von der Landesregierung neuerlich zu entscheiden (gewesen).
Daraus wird aber deutlich, dass es bei der vorliegenden Klage nicht (bloß) um die Liquidierung der begehrten Förderungsbeträge, nämlich um den technischen Vorgang ihrer Auszahlung geht, sondern um die Rechtsfrage ihrer Gebührlichkeit, über die mit Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden ist."
1.2. Mit dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2008, G 255/07 wurden die Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" im § 1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 83/1991 idF des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. Nr. 57, sowie die Wendung "1 und" in Art. III Abs. 1 lit. a des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis unter anderem wie folgt erwogen:
"2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus §1 Abs1 und 2 des Parteiengesetzes, die ein Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien enthalten und als deren Aufgabe im Besonderen die Mitwirkung an der politischen Willensbildung nennen, in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip, wie es als Baugesetz der Bundesverfassung in Art1 B-VG verankert ist, abgeleitet, dass der Gesetzgeber die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren hat (VfSlg. 14.803/1997). Dieses Gebot der Chancengleichheit ist daher Ausfluss des Demokratieprinzips des B-VG und des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl. dazu etwa Thienel, Die Finanzierung politischer Parteien in Österreich, in: Manssen (Hrsg.), Die Finanzierung von politischen Parteien in Europa, 2008, 49 (51) mwN).
2.2.3. Zum Grundsatz der Freiheit der Wahl (vgl. dazu VfSlg. 3000/1956, zuletzt VfSlg. 17.418/2004) wurde vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser nicht nur dann verletzt wird, wenn die Wahlwerbung sinnwidrig beschränkt oder der Wähler in der Freiheit seiner Wahl in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird (vgl. VfSlg. 3000/1956, 4527/1963, 7821/1976, 13.839/1994, 14.371/1995). Dieser Grundsatz kann - wie der Verfassungsgerichtshof schon früher entschieden hatte - insbesondere auch dadurch beeinträchtigt werden, dass seitens der öffentlichen Hand wirtschaftliche Mittel in der Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt werden (VfSlg. 4527/1963).
2.2.4. Diese in der Rechtsprechung entwickelten, jeweils im Lichte ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen zu interpretierenden Grundsätze, wonach politische Parteien gegenüber anderen politischen Parteien - (u.a.) bei der Gewährung finanzieller Mittel der öffentlichen Hand - nicht unsachlich benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (vgl. VfSlg. 14.803/1997, S 449), beziehen - wie VfSlg. 4527/1963 zeigt - ihren Gehalt aus dem Umstand, dass die Vergabe finanzieller Unterstützungen der öffentlichen Hand an politische Parteien eine wesentliche Voraussetzung für die mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl - nicht bloß theoretisch verheißene, sondern auch - faktisch ermöglichte Chancengleichheit dieser Parteien ist.
2.3. Dies gilt aber zufolge der in §1 Abs2 des Parteiengesetzes grundgelegten Korrelation mit der "politischen Willensbildung" auch für die Tätigkeit von Parteien in allgemeinen Vertretungskörpern (zur besonderen Bedeutung der Vertretung einer Partei in einem allgemeinen Vertretungskörper und - daraus abgeleitet - für die Zulässigkeit von Differenzierungen im Verhältnis zu Parteien, bei denen das nicht der Fall ist, vgl. VfSlg. 11.572/1987, 11.944/1989, 15.534/1999).
2.4. Die Förderungsmittel des Kärntner Parteienförderungsgesetzes gebühren den im Landtag vertretenen Parteien - unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Klubfinanzierung - zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Besonderen für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes (vgl. §1 leg.cit.). Ein derartiger Aufwand liegt auch dann - weiterhin - vor, wenn die Partei - wie in der vorliegenden Konstellation - (wenngleich nach einer Abspaltung der übrigen) nur mit einem Mandatar im Landtag vertreten ist, sodass auch Änderungen im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung einer solchen Partei an den zuvor genannten Kriterien zu messen sind.
2.5. Es liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar prinzipiell im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (zu diesem mwN Wieser, §1 ParteienG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 5. Lfg. 2002, Rz 85), die Kriterien der Parteienförderung in sachlicher Weise zu differenzieren. Eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - die 'Spielregeln' für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit Wirkung noch für diese Periode dergestalt geändert werden, dass deren verbleibenden Abgeordneten wegen einer Spaltung ihrer politischen Gruppierung wirtschaftliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen und damit Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit zunichte oder unmöglich gemacht werden bzw. diese Arbeit in nicht unbeträchtlicher Weise zumindest erschwert oder behindert wird.
2.6. Da der Verfassungsgerichtshof schon aus den bisher dargelegten Gründen sein Bedenken bestätigt findet, muss auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung nicht mehr eingegangen werden.
3. Es waren daher die Worte 'mit mindestens zwei Mitgliedern' in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. 57, sowie - aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges - die Wendung '1 und' in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, als verfassungswidrig aufzuheben."
1.3. Mit dem obzitierten Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2008, B 1550/06, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2006, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährung einer (anteiligen) Landesförderung im Sinne des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-FPG) LGBl. Nr. 83/1991 idF LGBl. Nr. 57/2005 für das Jahr 2005 ... mangels Vorliegen(s) der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 leg. cit. abgewiesen" wurde, als Anlassfall des zitierten Erkenntnisses vom 9. Oktober 2008, G 255/07, aufgehoben.
1.4. Mit dem obzitierten Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2008, B 1414/08, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2008, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährungen der Landesförderung im Sinne des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) LGBl. Nr. 83/1991 idF LGBl. Nr. 57/2005 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ... mangels Vorliegen(s) der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 leg. cit. abgewiesen" wurde, als ein dem Anlassfall des zitierten Erkenntnisses vom 9. Oktober 2008, G 255/07, gleichzuhaltender Fall aufgehoben.
2. Der zur hg. Zl. 2009/04/0034 erstangefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Dezember 2008 erging im gemäß § 87 Abs. 2 VfGG nach dem (oben unter 1.3.) zitierten Erkenntnis B 1550/06 fortzusetzenden Verfahren.
Mit diesem Bescheid wurde - soweit beschwerderelevant - Folgendes ausgesprochen:
"In Erledigung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.4.2005, eingelangt im Amt der Kärntner Landesregierung am 18.4.2005 und ausgeführt mit weiteren Eingaben vom 24.5.2005, 24.6.2005, 29.6.2005 und 11.11.2008, welche als Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Kärntner Parteienförderungsgesetz LGBl. Nr. 83/1991 zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 79/2008, beurteilt wird, ergeht nachstehender
Spruch
Die Landesförderung gemäß § 1 K-PFG für das Jahr 2005 wird für die Beschwerdeführerin mit EUR 282.180,36 festgesetzt.
(...)
Gesetzliche Zinsen für die Landesförderung 2005 werden nicht zugesprochen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 9. Oktober 2008, G 255/07, des Art. 140 Abs. 7 B-VG sowie der §§ 1 und 2 Abs. 1 K-PFG im Wesentlichen aus, aus näher zitierten Beweismitteln (Unterlagen des Landtagsamtes: Protokollauszug und Klubanzeige, beides vom 7. Juni 2005; Eingaben des Landtagsabgeordneten Franz Schwager zur Beanspruchung einer Klubfinanzierung: Anträge vom 13. September und 20. Dezember 2005; Medienberichten: Kleine Zeitung vom 6. und 7. Juni 2005, sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2005 und 14. Juni 2005 an das Bundesministerium für Inneres) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 7. Juni 2005 mit einem Mitglied, nämlich Landtagsabgeordneten Franz Schwager, der seit dem Landesparteitag vom 5. Juni 2005 Landesparteiobmann der Beschwerdeführerin sei, im Kärntner Landtag vertreten sei.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2005, eingelangt im Amt der Kärntner Landesregierung vom 18. April 2005 und ausgeführt mit weiteren Eingaben vom 24. Mai 2005, 24. Juni 2005 und 29. Juni 2005, würde als Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 K-PFG beurteilt und sei namens Alois Huber, zu diesem Zeitpunkt Obmann der Beschwerdeführerin und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, gestellt worden. Im zitierten Beschluss des VfGH vom 25. April 2006, VfSlg. 17.818, habe dieser festgestellt, dass (jedenfalls) Landtagsabgeordneter Franz Schwager im 2. Halbjahr 2005 nicht mehr als Landtagsabgeordneter ein- und derselben Landtagspartei wie im Zeitpunkt der Zuerkennung der Parteienförderung 2005 an die politische Partei "FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen" gelte. In Entsprechung dieses Beschlusses würden sowohl der Sockel- als auch der Steigerungsbetrag für die Beschwerdeführerin nur für die beiden letzten Quartale 2005, die nach dem Austritt von Landtagsabgeordneten Franz Schwager aus dem freiheitlichen Landtagsklub am 7. Juni 2005 zur Überweisung fällig gewesen seien, gewährt.
Gesetzliche Zinsen würden für die Landesförderung 2005 nicht zugesprochen, da eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB im Verwaltungsverfahren nicht möglich sei (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1965, Zl. 818/65).
3. Der zur hg. Zl. 2009/04/0035 zweitangefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Dezember 2008 erging in dem gemäß § 87 Abs. 2 VfGG nach dem (oben unter 1.4. zitierten) Erkenntnis B 1414/08 fortzusetzenden Verfahren.
Mit diesem Bescheid wurde wie folgt - soweit beschwerderelevant - abgesprochen:
"In Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 19.6.2008, eingelangt im Amt der Kärntner Landesregierung am 24.6.2008, auf Überweisung der Landesförderung gemäß dem Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG), LGBl. Nr. 83/1991 zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 79/2008, für die Jahre 2006, 2007 und 2008, ausgeführt mit Eingabe von Rechtsanwalt Mag. Christian Leyroutz LL.M. für die 'Freiheitliche Partei Österreich (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' vom 11.11.2008 ergeht nachstehender
Spruch
Die Landesförderung gemäß § 1 K-PFG für das Jahr 2008 wird für die Beschwerdeführerin mit EUR 610.419,81 festgesetzt.
(...)
Dem Antrag auf Überweisung der Parteienförderung der 'Freiheitlichen Partei Österreich (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' vom 19.6.2008 für die Jahre 2006 und 2007 wird aufgrund verspäteter Antragstellung nicht stattgegeben.
Gesetzliche Zinsen werden nicht zugesprochen."
Begründend führte die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 9. Oktober 2008, G 255/07, des Art. 140 Abs. 7 B-VG sowie der §§ 1 und 2 Abs. 1 K-PFG im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit 7. Juni 2005 (Verweis auf eine Klubanzeige Ldtgs. Zl. C-4/29 ) mit einem Mitglied, nämlich Landtagsabgeordneten Franz Schwager, im Kärntner Landtag vertreten. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2008 sei vom Landtagsabgeordneten Franz Schwager eingebracht worden, welcher als Landesparteiobmann gemäß § 2 Abs. 1 K-PFG und § 16 Z 3 der Satzungen der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2008 zur Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen berufenes Organ sei.
In Anwendung des K-PFG, insbesondere der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3, 4 Abs. 1 und 2, werde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Überweisung der Parteienförderung für die Jahre 2006 und 2007 als verspätet beurteilt und werde ihm nicht stattgegeben. Die Landesförderung nach dem K-PFG sei eine Jahresförderung, die als solche alljährlich neu zu beantragen sei. Die Frist für die Beantragung der Landesförderung sei grundsätzlich mit Ende des Jahres für das die Förderung beansprucht werde, begrenzt. Dies lasse sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 K-PFG herauslesen. So gebühre nach dem ersten Satz dieser Bestimmung einer Landtagspartei die erstmalige Förderung für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt werde. Der zweite Satz dieser Bestimmung enthalte eine Sonderregelung für die Antragstellung auf Parteienförderung für eine auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretene Partei. Andere Ausnahmen sehe das Gesetz nicht vor. Da weder die Beschwerdeführerin auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertreten sei noch die Jahre 2006 und 2007 Wahljahre im Sinne des K-PFG gewesen seien, sei diese Sonderbestimmung auf den Anlassfall nicht anwendbar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin gesetzeskonforme Anträge für diese beiden Jahre spätestens bis zum jeweiligen Jahresende bei der belangten Behörde einbringen müssen. Dies sei nicht geschehen, sondern sei vielmehr ein entsprechender Antrag erst am 19. Juni 2008, eingelangt am 24. Juni 2008, erstmals gestellt worden.
Gesetzliche Zinsen würden für das Jahr 2008 nicht zugesprochen, da eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB im Verwaltungsverfahren nicht möglich sei (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1965, Zl. 818/65).
4. Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0034 protokollierte Beschwerde. Gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0035 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete in beiden Verfahren eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1. Rechtslage:
Die in den Beschwerdefällen maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2008 (K-PFG), lauten:
"§ 1
Förderung der Landtagsparteien
Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.
§ 2
Landesförderung
(1) Die Landesförderung ist auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach § 3 - soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
§ 3
Höhe der Landesförderung
(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich in
- a) eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit und
- b) eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1, und zwar jeweils einschließlich des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes.
(2) Die jährliche Landesförderung nach Abs 1 lit a und b umfasst jeweils einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs 1 lit a ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 40.
(4) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs 1 lit a ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des siebenfachen des Monatsentgeltes nach Abs 3 mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(5) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs 1 lit b ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Abs 3 mit der Zahl 12.
(6) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs 1 lit b ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des Vierzigfachen des Monatsentgeltes nach Abs 3 mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(7) Im Jahr einer Landtagswahl ist bei der Ermittlung der Steigerungsbeträge (Abs 4 und 6) bei den vor der Landtagswahl bereits im Landtag vertretenen Landtagsparteien für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder der Landtagspartei im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder der Landtagsparteien nach dem Wahltag zugrunde zu legen.
(8) Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen.
§ 4
Kontrolle der Verwendung der Landesförderung
(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (§ 1) Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und die dazugehörigen Unterlagen sind von der Landtagspartei durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen; die Landtagsparteien haben der Landesregierung mitzuteilen, ob die Überprüfung Anlaß zu Beanstandungen oder schwerwiegenden Beanstandungen geführt hat oder nicht.
(2) Hat das Ergebnis der Überprüfung zu schwerwiegenden Beanstandungen geführt, so erlischt für das der Überprüfung folgende Kalenderjahr der Anspruch auf die Landesförderung."
2. Zur Änderung der maßgeblichen Umstände betreffend die Landesförderung für 2005:
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vor, sie habe mit Schreiben vom 15. April 2005 verfügt, dass Zahlungen auf Grund des K-PFG ausschließlich auf das Konto der Beschwerdeführerin zu leisten seien, und ersucht, diesen Auftrag zur Kenntnis zu nehmen und ihr den Empfang des Schreibens zu bestätigen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, sie erwarte die fristgerechte Überweisung der ihr gesetzlich zustehenden Förderungsbeiträge.
Der Rechtsprechung des VfGH folgend sei nicht der Förderungszeitraum des zweiten Halbjahres 2005, sondern jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem sich die Gebührlichkeit der Landesförderung ändere. Die Gebührlichkeit habe sich aber bereits mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. April 2005 geändert, sodass der Beschwerdeführerin bereits ab diesem Zeitpunkt die Landesförderung zustehe. Die belangte Behörde habe daher die Landesförderung zu Unrecht erst für das zweite Halbjahr 2005 zuerkannt.
2.2. Der VfGH hat im Beschluss vom 25. April 2006, VfSlg. 17.818, festgehalten, nach den Bestimmungen des K-PFG sei über die Gebührlichkeit der Landesförderung neuerlich zu entscheiden, wenn sich die maßgeblichen Umstände im verbleibenden Förderungszeitraum, dem jeweiligen Kalenderjahr, ändern.
Als Änderung der für die Gebührlichkeit der Landesförderung für 2005 maßgeblichen Umstände führte der VfGH die im zitierten Beschluss VfSlg. 17.818 unter Pkt. 2.2. näher dargestellten Vorgänge in der politischen Partei "FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen" an. Daher wäre - so der VfGH weiter - über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung für den restlichen Förderungszeitraum, und zwar das zweite Halbjahr 2005, zu entscheiden gewesen.
Dem folgend trifft die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid - gestützt auf näher bezeichnete Beweismittel - die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Juni 2005 mit einem Mitglied im Kärntner Landtag vertreten sei. Daher würden der Beschwerdeführerin in Entsprechung des Beschlusses des VfGH vom 25. April 2006, VfSlg. 17.818, die Landesförderung nur für die beiden letzten Quartale 2005, welche nach dem Austritt des genannten Landtagsabgeordneten aus dem Freiheitlichen Landtagsklub am 7. Juni 2005 zur Überweisung fällig waren, gewährt.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die maßgeblichen Umstände im verbleibenden Förderungszeitraum 2005 hätten sich bereits durch das Schreiben vom 15. April 2005 geändert.
Es trifft nun zu, dass die belangte Behörde - wie der Spruch des erstangefochtenen Bescheides erkennen lässt - das Schreiben vom 15. April 2005 als (verfahrenseinleitenden) Antrag gewertet hat. Davon unabhängig ist aber eine Änderung der für die Gebührlichkeit der Landesförderung 2005 maßgeblichen Umstände nach den Feststellungen der belangten Behörde unter Bezugnahme auf den zitierten Beschluss VfSlg. 17.818 und näher angeführte Beweismittel erst mit 7. Juni 2005 eingetreten. Die Beschwerdeführerin weicht mit ihrem Vorbringen von dieser Feststellung ab, ohne die zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung zu bekämpfen. Daher wird mit diesem Vorbringen eine Rechtwidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Änderung der für die Gebührlichkeit maßgeblichen Umstände (bereits) im Juni 2005 die Landesförderung (nur) für das zweite Halbjahr 2005 gewährt wurde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. So zeigt die Bestimmung des § 3 Abs. 8 K-PFG, dass eine Änderung der maßgeblichen Umstände (und zwar nicht nur jener, die in § 3 Abs. 8 ausdrücklich genannt werden) keinen Einfluss auf das laufende Vierteljahr hat, sondern erst bei der Zahlung der nächsten Vierteljahresrate zu berücksichtigen ist. In diesem Sinne hat auch der VfGH im zitierten Beschluss VfSlg. 17.818 ausdrücklich festgehalten, dass über die Gebührlichkeit der Landesförderung für das zweite Halbjahr 2005 zu entscheiden gewesen wäre.
3. Zur Abweisung des Zinsenbegehrens:
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den erstangefochtenen Bescheid ein, die belangte Behörde habe die von ihr begehrten Zinsen zu Unrecht abgewiesen. Der VfGH habe bereits in dem im Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, G 255/07, angeführten Prüfungsbeschluss ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auch "im Vertrauensschutz" verletzt worden sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung "am demokratischen Willensbildungsprozess" im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit nachgekommen und habe hiefür Mittel aufgewendet, die sämtlich fremdfinanziert worden seien. Daher sei der Beschwerdeführerin ein beträchtlicher Schaden auf Grund der nicht ausgezahlten Landesförderung entstanden, welcher zumindest die Höhe der gesetzlichen Zinsen des nicht ausbezahlten Förderbetrages erreiche. Es sei unsachlich und eine ungerechtfertigte Differenzierung, wenn der Beschwerdeführerin in diesem Fall keine Zinsen zustehen würden, zumal sie ohnehin im politischen Wettbewerb durch die Nichtauszahlung benachteiligt worden sei. Alleine der Umstand, dass eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB ausgeschlossen sei, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gesetzliche Zinsen begehrt habe und damit "nichts anderes als einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Zinsen geltend macht".
3.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich im K-PFG keine Bestimmung findet, nach welcher der Beschwerdeführerin Zinsen gebühren würden (vgl. insbesondere § 3 K-PFG zur Höhe der Landesförderung).
Die belangte Behörde hat auch zutreffend auf die hg. Rechtsprechung hingewiesen, nach der in Bezug auf die Forderung nach einer Verzinsung eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1333 ABGB im Verwaltungsrecht nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0203, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1965, Slg. Nr. 6741/A). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Auch mit dem Vorbringen, die von ihr begehrten Zinsen seien nichts anderes als ein Schadenersatzanspruch für die verspätete Zuerkennung der Landesförderung, kann die Beschwerdeführerin einen öffentlichen-rechtlichen Anspruch auf Zinsen nicht dartun.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Zur Zurückweisung der Anträge betreffend die Landesförderung für 2006 und 2007:
4.1. In ihrer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin alleine gegen die Nichtstattgebung ihrer Anträge auf Landesförderung für die Jahre 2006 und 2007 und bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass der Antrag auf Landesförderung erstmalig mit Schreiben vom 19. Juni 2008 erfolgt sei. Vielmehr sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 15. April 2005 verfügt habe, dass Zahlungen auf Grund des K-PFG ausschließlich auf das Konto der Beschwerdeführerin zu leisten seien und ersucht habe, diesen Auftrag zur Kenntnis zu nehmen und ihr den Empfang des Schreibens zu bestätigen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, sie erwarte die fristgerechte Überweisung der ihr gesetzlich zustehenden Förderungsbeiträge. Auch in einem weiteren Schreiben der vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde auf das erstgenannte Schreiben vom 15. April 2005 bezug genommen. Aus all diesen Schreiben sei zweifelsfrei abzuleiten, dass diese als Anträge auf Auszahlung der Landesförderung zu werten seien.
Dagegen sei dem K-PFG keine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Landesförderung jährlich neu und insbesondere innerhalb des jeweiligen Jahres zu beantragen sei. So betreffe § 2 Abs. 1 K-PFG lediglich die erstmalige Förderung einer Landtagspartei und beinhalte keine darüber hinausgehende Regelung. § 2 Abs. 2 K-PFG regle den noch weitergehenden Sonderfall einer neu im Landtag vertretenen Partei und deren erstmaligen Antrag. Eine weitergehende Auslegung sei dagegen nicht zulässig. Darüber hinaus finde sich im K-PFG keine Bestimmung, welche die Auffassung der belangten Behörde stützen würde, wonach es eine Befristung von Anträgen auf Landesförderung gebe bzw. der Antrag auf Landesförderung jährlich neu zu stellen wäre. Gegen eine solche Befristung spreche § 2 Abs. 3 K-PFG, der erkennen lasse, dass eine Überweisung im Nachhinein nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Es sei daher ausreichend, wenn ein Förderantrag gestellt werde, die belangte Behörde sei dann von sich aus verpflichtet - sofern sich nicht die Gebührlichkeit ändere - jährlich die Berechnung der Landesförderung anhand der tatsächlichen Situation vorzunehmen und einen Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde habe vor dem Hintergrund der Landtagswahl in Kärnten am 1. März 2009 den zweitangefochtenen Bescheid bewusst zum Nachteil der Beschwerdeführerin erlassen. Der VfGH habe auf die Verpflichtung zur Wahrung der Chancengleichheit politischer Parteien hingewiesen. Vor diesem Hintergrund sei es bedenklich, dass einem politischen Mitbewerber finanzielle Mittel bewusst vorenthalten würden und dieser damit in der Wahlauseinandersetzung benachteiligt werde. Es sei unzulässig, der Beschwerdeführerin nach einem drei Jahre dauernden höchstgerichtlichen Verfahren, in dem letztlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde, nunmehr die Verfristung der Anträge entgegen zu halten, zumal nach eigenem Dafürhalten der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine derartige Antragstellung für die Jahre 2006 und 2007 nicht gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführerin stehe somit aus demokratiepolitischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen die Landesförderung für die Jahre 2006 und 2007 zu.
4.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides auf:
Die belangte Behörde hat aus § 2 Abs. 2 K-PFG geschlossen, die Landesförderung sei als Jahresförderung alljährlich neu zu beantragen, wobei die Frist für die Antragstellung mit Ende des Jahres ende, für das die Landesförderung beansprucht werde.
§ 2 Abs. 2 K-PFG regelt in seinem ersten Satz den Fall einer "erstmaligen" Förderung, welche für das Jahr gebührt, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Im Gesetz ist jedoch nicht normiert, was unter einer "erstmaligen" Förderung zu verstehen ist. Richtig ist, dass bereits § 2 Abs. 1 K-PFG entnommen werden kann, dass die Landesförderung (nur) auf Antrag zu gewähren ist. Weder dieser Bestimmung noch § 2 Abs. 2 K-PFG ist aber zu entnehmen, dass die Landesförderung alljährlich neu zu beantragen ist.
Vielmehr lässt § 2 Abs. 2 erster Satz K-PFG erkennen, dass im Jahr, in dem "der" (so ausdrücklich das Gesetz) Antrag auf Förderung gestellt wurde, die "erstmalige" Förderung, also erstmals eine Landesförderung gebührt. Auch § 2 Abs. 2 zweiter Satz K-PFG spricht (nur) von einem Antrag ("Der Antrag") und zeigt darüber hinaus, dass die Begriffe "Jahr" im ersten Satz und "Wahljahr" im zweiten Satz dieser Bestimmung bedeutungsgleich zu
verstehen sind (arg.: "Der Antrag ... gilt auch dann als im
Wahljahr gestellt"). § 2 Abs. 2 erster Satz K-PFG geht in diesem Sinne von einem Antrag im Wahljahr aus. Auf diese grundsätzliche Antragstellung im Wahljahr baut sodann die lex specialis des zweiten Satz des § 2 Abs. 2 K-PFG (für eine auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretene Partei) auf, deren Antrag auch dann (noch) als im Wahljahr gestellt anzusehen ist, wenn er drei Monate ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt. Daraus ergibt sich aber auch, dass die sonstigen, also die "nicht erstmaligen" Landesförderungen (gemeint für die Jahre der Legislaturperiode des Landestages, die dem Wahljahr folgen) nicht eines gesonderten Antrages bedürfen, sondern auf Grund des erstmaligen Antrages (im Wahljahr) zu gewähren sind.
Dem steht auch nicht die Aussage des VfGH im zitierten Beschluss VfSlg. 17.818 entgegen, wonach die Landesförderung jeweils für ein Jahr gebührt und der Förderungszeitraum das jeweilige (Kalender)Jahr umfasst. Der VfGH weist nämlich auch darauf hin, dass diese jährliche Landesförderung einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag umfasst (vgl. § 3 Abs. 2 K-PFG). Nun berechnet sich der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 3 K-PFG ausgehend von dem Monatsentgelt, "auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben". Daraus ergibt sich, dass die Landesförderung nach dem K-PFG für den jeweiligen Förderungszeitraum, eben das Kalenderjahr, jeweils neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen ist. Einen gesonderten alljährlichen Antrag verlangt das K-PFG hiefür aber nicht, Grundlage für die bescheidmäßige Gewährung ist der erstmalige Antrag auf Förderung nach § 2 Abs. 2 erster Satz K-PFG im Wahljahr.
Davon ausgehend kann sich die Beschwerdeführerin aber zu Recht im Hinblick auf die Landesförderung für die Jahre 2006 und 2007 auf ihr Schreiben vom 15. April 2005, welches die belangte Behörde auch im Hinblick auf die Landesförderung für das zweite Halbjahr 2005 als (verfahrenseinleitenden) Antrag gewertet hat, berufen.
4.5. Daher erweist sich der zweitangefochtene Bescheid, insoweit er dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Landesförderung für die Jahre 2006 und 2007 auf Grund verspäteter Antragstellung nicht stattgibt, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Juni 2009
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