VfGH B1550/06

VfGHB1550/069.10.2008

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2006 wurde der Antrag der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, "auf Gewährung einer (anteiligen) Landesförderung im Sinne des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) LGBl. Nr. 83/1991 idF LGBl. Nr. 57/2005 für das Jahr 2005 ... mangels Vorliegen[s] der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §1 leg.cit. abgewiesen". Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §1 K-PFG nur Landtagsparteien mit mindestens zwei Mitgliedern eine solche Förderung gebühre, nicht aber der einschreitenden politischen Partei, die im Landtag lediglich mit einem Mitglied vertreten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird unter anderem die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen §1 K-PFG geltend gemacht. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, der zu Folge nur Landtagsparteien mit mindestens zwei Mitgliedern die Parteienförderung gebühre, sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher dem Gleichheitssatz widerspreche.

2. Die Kärntner Landesregierung hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie sich zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §1 K-PFG "im derzeitigen Verfahrensstadium" nicht äußert.

II. 1. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. 57, sowie der Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, G255/07, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. 57, sowie die Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die soeben genannten Bestimmungen in der als verfassungswidrig aufgehobenen Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

3. Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 180,--.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte