Normen
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §31 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §31 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, reiste im Mai 2001 nach Österreich ein und stellte am 28. Mai 2001 einen (ersten) Asylantrag, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. September 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2004/20/0395 Beschwerde. Mit hg. Beschluss vom 22. November 2004, Zl. AW 2004/20/0320, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt. Mit hg. Beschluss vom 5. Oktober 2007 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der zur Zl. 2004/20/0395 erhobenen Beschwerde ab.
Am 30. Jänner 2008 (also nach Beendigung des genannten Beschwerdeverfahrens) stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag, auf Grund dessen ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes im August 2008 (entweder am 11. oder am 27. dieses Monats) Asyl gewährt wurde.
Am 23. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 2009 wies die belangte Behörde dieses Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§§ 10, 11, 11a, 12, 13 und 14" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (StbG 1985), ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nunmehr anerkannter Konventionsflüchtling; er sei seit 30. Jänner 2008 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhältig. Vorher sei er vom 28. Mai 2001 (erster Asylantrag) bis 2. September 2004 (gemeint: während des ersten Asylverfahrens bis zur negativen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates) und vom 22. November 2004 (gemeint: ab der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem hg. Beschluss zur Zl. AW 2004/20/0320) bis 5. Oktober 2007 (gemeint: bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2004/20/0395 durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde) rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen.
In Anbetracht des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes (erst) seit 30. Jänner 2008 sei eine Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a StbG 1985 nicht möglich, da diese Bestimmung in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verlange.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Gemäß § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhalte. Das "Institut der aufschiebenden Wirkung" indiziere, dass unmittelbar an die Rechtsstellung, nämlich an jene vor Erhebung des negativen zweitinstanzlichen Bescheides, angeschlossen werde. Bei rechtsrichtiger Betrachtung müsse die "Rechtszugkette und somit die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich durchgehend sein". Dass zwischen Beschwerdeeinbringung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein kürzerer oder manchmal auch längerer Zeitraum liege, sei "nicht verhinderbar". Durch die nunmehr positive Asylentscheidung werde der gesamte vorherige Aufenthalt "nach dem AsylG geheilt". Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft müsse (auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung) zurückwirken.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen") ist Verleihungsvoraussetzung, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, und vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/01/0131). Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG zu, die ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.
Im Beschwerdefall beruft sich die Beschwerde auf den zitierten hg. Beschluss vom 22. November 2004 und leitet daraus einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Die im Beschwerdefall gegebene Fallkonstellation gleicht jener, die dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, zu Grunde gelegen ist. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof dazu wie folgt ausgeführt:
Zunächst trifft zu, dass sich nach der im angesprochenen Zeitraum maßgeblichen Rechtslage des § 31 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, solange ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zugekommen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2003/21/0056). Die Beschwerde verkennt jedoch, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ex nunc wirkt und damit erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses zum Tragen kommt (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, 4. Auflage (2007), 812, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/10/0290). Wurde daher einer Beschwerde gegen einen negativen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so kam das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG erst wieder mit Zustellung des Zuerkennungsbeschlusses zum Tragen (vgl. hiezu - im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes - das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0090), wirkte jedoch nicht auf den Zeitraum zwischen der Erlassung des (seinerzeit) angefochtenen Bescheides bis zur Zustellung des Zuerkennungsbeschlusses zurück.
Somit wurde der rechtmäßige Aufenthalt entgegen der Beschwerdeannahme in diesem Zeitraum unterbrochen und kann nicht von einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG seit 28. Mai 2001 ausgegangen werden. Ausgehend von dem im Beschwerdefall frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt (der Zustellung des zitierten hg. Beschlusses vom 22. November 2004) kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der für eine Verleihung gemäß § 11a StbG 1985 notwendige ununterbrochene und rechtmäßige Aufenthalt in der Dauer von sechs Jahren nicht vorliegt.
Zudem hat die Beschwerde vorliegend unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des hg. Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2004/20/0395 ab 5. Oktober 2007 - auch ausgehend vom Beschwerdevorbringen - bis 30. Jänner 2008 jedenfalls über keinen Aufenthaltstitel verfügte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2011
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