VwGH 99/21/0090

VwGH99/21/009011.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des C in Graz, geboren am 16. Dezember 1972, vertreten durch Dr. Gerhard Richter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. Jänner 1999, Zl. FR 1081/1998, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
EO §291a Abs1;
ExMinV 1999;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
EO §291a Abs1;
ExMinV 1999;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 12. Jänner 1999 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Republik Nigeria, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 iVm den §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 29. März 1998 illegal über die italienisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. August 1998, erlassen am 31. August 1998, rechtskräftig abgewiesen worden. Seither halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 4 AsylG mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens geendet habe. Dass - wie behauptet - gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht unzulässig; hiezu sei anzumerken, dass dieser Beschwerde jedenfalls "bis dato" keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG, weil er den Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht habe erbringen können. Die von ihm geltend gemachten vorübergehenden Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Prospektverteiler in Höhe von ca. S 3.500,-- seien "eindeutig zu wenig", auch aus dem Vorbringen, dass er in einem Caritas-Heim Unterkunft habe, könne mangels Dartuung eines ihm zustehenden durchsetzbaren Rechtsanspruches eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes nicht abgeleitet werden. Wenn der Beschwerdeführer weiter angebe, vom Sozialamt unterstützt zu werden, so könne er damit die Tatsache seiner Mittellosigkeit nicht entkräften, zumal der Anspruch auf Sozialhilfe voraussetze, dass er nicht die Mittel zu seinem Unterhalt besitze. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, erweise sich die Ansicht, es sei die in § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, als zutreffend.

Der Beschwerdeführer sei ledig, weise im Bundesgebiet keine familiären Bindungen auf und gehe keiner Berufsausübung nach. Im Hinblick darauf bewirke ein Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben. Selbst unter Annahme eines solchen Eingriffs könne es jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhinderung des Aufenthaltes undokumentierter, mittelloser, illegal ins Bundesgebiet gelangter und sich hier nicht rechtmäßig aufhaltender Fremder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten wäre. Das bisher an den Tag gelegte rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers zeige "schon recht deutlich", dass er gegenüber den die Einreise und den Aufenthalt (zu ergänzen: von Fremden) erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt sei und solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilde. Daraus folge, dass das Aufenthaltsverbot auch iS des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Zu einer Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sehe sich die belangte Behörde nicht in der Lage.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird wie schon im Verwaltungsverfahren auf eine gegen den negativen Asylbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. August 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde und auf den mit dieser Beschwerde verknüpften Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass nach Ausweis des hg. Aktes Zl. 98/20/0539 der genannten Beschwerde zwar mit Beschluss vom 12. Jänner 1999, zugestellt am 4. Februar 1999, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Im Hinblick darauf aber, dass die besagte aufschiebende Wirkung ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes eintrat, kam zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides am 18. Jänner 1999 dem Beschwerdeführer kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG zu, weshalb die - andernfalls unter bestimmten Voraussetzungen die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes untersagende - Regelung des § 21 Abs. 1 AsylG keinesfalls zum Tragen kommen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 99/21/0284). Aus dem Hinweis auf die gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lässt sich für den Beschwerdeführer daher nichts gewinnen. (Dass die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000 abgelehnt worden ist, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.)

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider läuft (Z 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 FrG hat als bestimmte Tatsache iS des Abs. 1 - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2001/18/0059).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden sei, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der schon im Verwaltungsverfahren angesprochene Bezug als Prospektverteiler in Höhe von S 3.500,-- monatlich liegt deutlich unter dem allgemeinen Grundbetrag des § 291a Abs. 1 EO ("Existenzminimum"; zu dessen Maßgeblichkeit im gegebenen Zusammenhang siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0426) und reicht daher nicht aus, um den Unterhalt des Beschwerdeführers für einen nicht bloß kurzen Zeitraum als gesichert erscheinen zu lassen. Dies wird durch die weiter erwähnten, allerdings nicht näher spezifizierten "Unterstützungen seitens des Sozialamtes", die geradezu die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers dokumentieren, bestätigt. Was schließlich die gleichfalls ins Treffen geführte "Betreuung durch die Caritas" anlangt, so wird diese nicht näher konkretisiert, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur auf seine Unterkunft in einem Flüchtlingsheim dieser Organisation - im Zusammenhang mit Unterstützungen durch das Sozialamt - verwiesen hat, aus dem er freilich nach dem Beschwerdevorbringen - gemäß einer der Beschwerde beigelegten Kopie eines Meldezettels per 27. Oktober 1998 - wieder ausgezogen ist. Zusammenfassend hegt der Verwaltungsgerichtshof daher gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG verwirklicht, keine Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer - erkennbar in diesem Zusammenhang - der belangte Behörde eine Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungs- und Manuduktionspflicht vorwirft, wird jedenfalls die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist zwar darin im Recht, dass die Auffassung der belangten Behörde, er sei gegenüber der österreichischen Rechtsordnung "überhaupt" negativ eingestellt, keine Grundlage hat. Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das schon erwähnte Erkenntnis vom 4. April 2001, mwN) dessen ungeachtet aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und/oder einer finanziellen Belastung der Republik Österreich - letztere hat sich im gegenständlichen Fall angesichts der behaupteten Sozialhilfeleistungen bereits verwirklicht - ist es im Ergebnis dennoch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

Angesichts der Kürze seines inländischen Aufenthalts (bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides hat sich der Beschwerdeführer nicht einmal zehn Monate im Bundesgebiet aufgehalten) und angesichts des Fehlens familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich ist jedenfalls im Ergebnis auch die Auffassung der belangte Behörde, der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes stehe weder § 37 Abs. 1 FrG noch Abs. 2 der genannten Bestimmung entgegen, nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. September 2001

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